Bundesgerichtshof
Urt. v. 08.07.1969, Az.: 5 StR 228/69
Körperverletzung als notwendiges Durchgangsstadium für eine Tötung; Fassen eines Tätungsvorsatzes während einer Körperverletzungstat
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 08.07.1969
- Aktenzeichen
- 5 StR 228/69
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1969, 13017
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Berlin - 28.11.1968
Verfahrensgegenstand
Totschlag u.a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
hat in der Sitzung vom 8. Juli 1969,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Prof. Dr. Sarstedt als Vorsitzender,
Bundesrichter Siemer
Bundesrichter Schmitt
Bundesrichter Dr. Börker
Bundesrichter Herrmann als beisitzende Richter,
Staatsanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ... aus ... als Verteidiger,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts in Berlin vom 28. November 1968 wird verworfen; jedoch fallen im Urteilsspruch die Worte "in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung" weg.
Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Ihm wird die seit dem 28. November 1968 erlittene Untersuchungshaft, soweit sie insgesamt drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.
Gründe
Der Angeklagte schlug seine Verlobte zunächst mit Fäusten und brachte ihr unmittelbar darauf tödliche Verletzungen mit einem Krückstock bei. Als er mit dem Krückstock zuschlug, rechnete er damit, daß er sein Opfer töten könne; auch das war ihm recht.
Das Schwurgericht hat deswegen den Angeklagten als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher wegen Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung verurteilt.
Die Revision des Angeklagten führt zu einer Änderung des Schuldspruchs, die auf den Strafausspruch keinen Einfluß hat.
1.
Die Verfahrensbeschwerde und das Einzelvorbringen zur Sachrüge sind, soweit überhaupt zulässig, nach einhelliger Meinung des Senats offensichtlich unbegründet.
2.
Auf die allgemeine Sachrüge hat der Senat den Schuldspruch dahin geändert, daß die Verurteilung wegen tateinheitlicher gefährlicher Körperverletzung entfällt.
Die Körperverletzung ist notwendiges Durchgangsstadium für die Tötung. Sie wird deshalb auch vom Tötungswillen notwendig mit umfaßt. Es besteht daher kein Bedürfnis, den Totschläger außerdem noch wegen Körperverletzung zu verurteilen (BGHSt 16, 122 f; 21, 265 ff [BGH 20.06.1967 - 5 StR 264/67]; 22, 248 ff [BGH 08.10.1968 - 5 StR 462/68]).
Das gilt auch dann, wenn der Täter während eines einheitlichen Tatgeschehens (sogen, "natürliche Handlungseinheit") zunächst nur vom Körperverletzungsvorsatz beherrscht war und den Tötungsvorsatz erst während der Tatausführung faßte (offengelassen in BGHSt 21, 265 ff). Stellt sich - wie hier - das gesamte Handeln des Täters, das denselben Motiven entsprang, als ein einheitliches Tun im natürlichen Sinne dar, so besteht kein Anlaß, diese Einheit bei der rechtlichen Bewertung wiederum aufzuspalten. Der rechtliche und sittliche Unwert einer solchen Tat wird durch die Verurteilung wegen des Tötungsdelikts voll erfaßt. Dem unmittelbar vorangehenden minderen Vorsatz kommt daneben keine Bedeutung zu.
Das mag anders sein, wenn zu einem Teilakt einer fortgesetzten Körperverletzung der Tötungsvorsatz hinzutritt (BGH NJW 1962, 115, 116) [BGH 13.10.1961 - 4 StR 349/61]. Darüber hatte der Senat nicht zu befinden.
3.
Der Strafausspruch bleibt von der Änderung des Schuldspruchs unberührt. Sämtliche Straferschwerungsgründe (UA S. 30, 31) beziehen sich ersichtlich nur auf die Verurteilung wegen Totschlags. Die Körperverletzung wird in den Strafzumessungsgründen nicht mehr erwähnt. Es ist daher ausgeschlossen, daß sich die zusätzliche Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung auf die Strafhöhe ausgewirkt hat.
4.
Auch sonst ist die Strafzumessung, insbesondere die Verurteilung des Angeklagten als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher nach § 20 a Abs. 2 StGB nicht zu beanstanden. Das Schwurgericht führt zwar als Symptomtaten neben Verurteilungen wegen Körperverletzung auch solche wegen Vollrauschs (§ 330 a StGB) an. Hierzu legt es aber dar, der Angeklagte habe seit langem gewußt, daß er im Rausche zu Gewalttätigkeiten neige. Gleichwohl habe er in zunehmendem Maße getrunken, obgleich er erkannt hat daß er dadurch seine ohnehin ausgeprägten "Roheitstendenzen" steigerte. All das galt bereits für den Zeitpunkt der früheren Taten (UA S. 3, 4, 13, 14, 30). Unter diesen Umständen durfte das Schwurgericht auch die Rauschtaten als Ausdruck desselben verbrecherischen Hanges werten, der jetzt dem Totschlag zugrunde lag (BGH GA 1963, 146; RGSt 73, 177).
Siemer
Schmitt
Börker
Herrmann