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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 24.06.2025, Az.: 2 StR 228/25

Verwerfung der Revision als unbegründet

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
24.06.2025
Aktenzeichen
2 StR 228/25
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2025, 18427
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BGH:2025:240625B2STR228.25.0

Verfahrensgang

vorgehend
LG Köln - 20.12.2024 - AZ: 116 KLs 9/24 90 Js 37/23

Verfahrensgegenstand

Gefährliche Körperverletzung

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 24. Juni 2025 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 20. Dezember 2024 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass das Schmerzensgeld in Höhe von 40.000 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 25. Oktober 2024 an den Nebenkläger K., , zu zahlen ist.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels, die durch das Adhäsionsverfahren entstandenen besonderen Kosten und die dem Neben- und Adhäsionskläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Der Zahlungsausspruch bedarf zu seiner Vollstreckbarkeit einer eindeutigen Bezeichnung des Adhäsionsklägers in Urteilsformel oder -rubrum gemäß § 313 Abs. 1 Nr. 1 ZPO (LR-StPO/Wenske, 27. Aufl., § 406 Rn. 28). Der Senat hat sie nachgeholt.

Menges
Zeng
Meyberg
Grube
Zimmermann