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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 27.04.1972, Az.: 5 AZR 404/71

Landesarbeitsgericht; Hilfskammern; Überlastung einer Kammer; Befugnis der obersten Arbeitsbehörde; Vorsitzender eines Kollegialgerichts; Lebenslängliches Richteramt

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
27.04.1972
Aktenzeichen
5 AZR 404/71
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1972, 10162
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LAG Frankfurt 27.04.1971 - 7 (1) Sa 613/70

Fundstellen

  • AP Nr. 1 zu § 35 ArbGG 1953
  • ArbuR 1972, 184

Amtlicher Leitsatz

1. Auch bei einem Landesarbeitsgericht können Hilfskammern wegen Überlastung einer (Regel-) Kammer nach ArbGG § 39 Abs 4, GVG § 63 Abs. 2 vom Präsidium errichtet werden.

2. Die sich aus ArbGG § 35 Abs. 3 ergebende Befugnis der obersten Arbeitsbehörde eines Landes bezieht sich nur auf die ständigen (Regel-)Kammern eines Landesarbeitsgerichts.

3. Der Vorsitzende eines Kollegialgerichts muß nicht bei dem Gericht sein lebenslängliches Richteramt haben, bei dem er den Vorsitz führt (Bestätigung von BAG 25.03.1971 2 AZR 187/70 = AP Nr. 3 zu § 36 ArbGG).