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Bundesfinanzhof
Beschl. v. 25.04.1994, Az.: VIII R 14/94

Bibliographie

Gericht
BFH
Datum
25.04.1994
Aktenzeichen
VIII R 14/94
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1994, 25546
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstelle

  • BFH/NV 1994, 817

Tatbestand:

1

Gegen das klageabweisende Urteil des Finanzgerichts (FG) haben die Kläger und Revisionskläger (Kläger) durch die von ihnen bevollmächtigte X GmbH, Steuerberatungsgesellschaft mit Schreiben vom 6. Januar 1994, eingegangen am 10. Januar 1994, Revision eingelegt, ohne diese, wie angekündigt, bisher zu begründen.

Gründe

2

Die Revision ist unzulässig.

Vor dem Bundesfinanzhof (BFH) muß sich, wie auch aus der Rechtsmittelbelehrung in dem angefochtenen Urteil hervorgeht, jeder Beteiligte, sofern es sich nicht um eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder um eine Behörde handelt, durch einen Rechtsanwalt, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer als Bevollmächtigten vertreten lassen (Art.1 Nr.1 Satz 1 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs --BFHEntlG--).

Steuerberatungsgesellschaften sind nach ständiger Rechtsprechung seit dem BFH-Beschluß vom 12. November 1976 III R 14-15 76 (BFHE 120, 335, BStBl II 1977, 121) von der Vertretungsbefugnis ausgeschlossen (vgl. z.B. auch Senatsbeschlüsse vom 21. Dezember 1988 VIII R 173 84, BFH NV 1989, 449, und vom 25. September 1992 VIII B 57 92, BFH NV 1993, 187).

Im vorliegenden Fall ist die Revision unzulässigerweise durch die X GmbH, Steuerberatungsgesellschaft eingelegt worden. Dies ergibt sich aus dem eindeutigen Wortlaut des Revisionsschreibens. Denn es trägt den Briefkopf dieser Gesellschaft, ist in der "Wir"-Form gehalten und namens dieser nochmals genannten Gesellschaft mit einer Unterschrift versehen. Auch die vorgelegte Prozeßvollmacht lautet allein auf die Steuerberatungsgesellschaft. Infolgedessen kann das Revisionsschreiben --anders als im Falle des BFH-Zwischenurteils vom 28. August 1991 I R 37 91 (BFHE 166, 100, BStBl II 1992, 282 [BFH 28.08.1991 - I R 37/91])-- nicht dahingehend ausgelegt werden, daß die Revision durch der Steuerberatungsgesellschaft angehörende Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer eingelegt worden wäre (vgl. Senatsbeschlüsse in BFH NV 1989, 449 und BFH NV 1993, 187).

3

Der Senat läßt weitere Unzulässigkeitsgründe unerörtert.