Bundesgerichtshof
Beschl. v. 08.12.1995, Az.: 2 StR 584/95
Verpflichtung des Tatrichters zur Bildung einer Gesamtstrafe bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen; Voraussetzungen für das Überlassen der Bildung der Gesamtstrafe dem Beschlussverfahren; Beschwer des Angeklagten durch die Einbeziehung eines zur Bewährung ausgesetzten Strafrestes in eine nicht mehr aussetzungsfähige Gesamtstrafe; Verstoß gegen den Beschleunigungsgrundsatz als eigenständiger Strafmilderungsgrund
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 08.12.1995
- Aktenzeichen
- 2 StR 584/95
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1995, 18081
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Mainz - 07.07.1994
Fundstelle
- StV 1996, 265
Verfahrensgegenstand
Raub u.a.
Prozessführer
Udo G. aus W., geboren am ... 1962 in W.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und
nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 8. Dezember 1995
gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
beschlossen:
Tenor:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Mainz vom 7. Juli 1994 im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Hehlerei (Einzelstrafe fünf Monate) und wegen Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung (Einzelstrafe zwei Jahre acht Monate) unter Einbeziehung der Strafen aus Vorverurteilungen des Amtsgerichts Worms vom 11. April 1991 und vom 6. August 1993 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und zehn Monaten verurteilt. Mit der Revision rügt er die Verletzung sachlichen Rechts.
Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Sachrüge hat zum Schuldspruch und zum Ausspruch über die vom Landgericht verhängten Einzelstrafen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Ausspruch über die Gesamtstrafe kann dagegen nicht bestehen bleiben.
Dem Schuldspruch des hier angefochtenen Urteils liegen zwei Taten zugrunde, die der Angeklagte am 24. und 25. November 1989 begangen hat. Der Angeklagte ist unter anderem wie folgt bestraft: Durch Urteil des Amtsgerichts Worms vom 12. Oktober 1989, rechtskräftig seit dem 3. April 1990, ist der Angeklagte wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt worden, die er zum Teil verbüßte. Für den zur Bewährung ausgesetzten Strafrest lief die Bewährungszeit am 21. Juni 1994 ab. Durch Urteil des Amtsgerichts Worms vom 11. April 1991 wurde der Angeklagte wegen verschiedener Straftaten, die er im Juni und August 1990 begangen hatte, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt (Einzelstrafen: sechs Monate, acht Monate, sechs Monate). Auch insoweit war ein Strafrest bis zum 21. November 1995 zur Bewährung ausgesetzt. Durch Urteil des Amtsgerichts Worms vom 6. August 1993 wurde der Angeklagte wegen einer im September 1992 begangenen Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde.
Von der Bildung einer Gesamtfreiheitsstrafe mit der Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Worms vom 12. Oktober 1989 (rechtskräftig seit dem 3. April 1990) hat das Landgericht abgesehen, weil es anhand der ihm vorliegenden Unterlagen nicht feststellen konnte, ob der zur Bewährung ausgesetzte Strafrest bereits erlassen und die Strafe damit erledigt war. Darin allein kann ein Rechtsfehler nicht gesehen werden. Zwar ist der Tatrichter zur nachträglichen Bildung einer Gesamtstrafe verpflichtet, wenn die Voraussetzungen dafür vorliegen. Es ist aber anerkannt, daß die Bildung der Gesamtstrafe dem Beschlußverfahren dann überlassen werden kann, wenn aufgrund der zur Verfügung stehenden Unterlagen keine sichere Entscheidung gefällt werden kann und die Hauptverhandlung allein deshalb mit weiterem erheblichem Zeitaufwand belastet würde (BGHSt 23, 98 ff). Den Feststellungen läßt sich allerdings auch nicht entnehmen, ob die am 3. April 1990 eingetretene Rechtskraft des Urteils nach einer weiteren nach dem 25. November 1989 durchgeführten tatrichterlichen Verhandlung eingetreten ist. Nur unter dieser - weiteren - Voraussetzung wäre die Strafe aus jenem Urteil mit den Einzelstrafen aus dem angefochtenen Urteil gesamtstrafenfähig gewesen. Da das Landgericht die Möglichkeit einer Gesamtstrafenbildung mit der Strafe aus dem Urteil vom 12. Oktober 1989 nicht ausgeschlossen hat, stand jene Verurteilung aber einer Gesamtstrafenbildung mit den Einzelstrafen aus dem Urteil des Amtsgerichts Worms vom 11. April 1991 entgegen. Die Verurteilung vom 12. Oktober 1989 hätte dann eine Zäsurwirkung für die erst im Juni und August 1990 begangenen Straftaten entfaltet, die dem Urteil des Amtsgerichts Worms vom 11. April 1991 zugrunde lagen. Rechtsfehlerhaft war aber auch die Einbeziehung der Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Worms vom 6. August 1993. Unabhängig von der möglicherweise schon durch die Verurteilung vom 12. Oktober 1989 eingetretenen Zäsurwirkung bildete jedenfalls auch das Urteil vom 11. April 1991 eine - weitere - Zäsur für danach begangene Straftaten.
Der Angeklagte ist durch die fehlerhafte Gesamtstrafenbildung beschwert. Sowohl der Strafrest aus dem Urteil vom 11. April 1991 als auch die Freiheitsstrafe aus dem Urteil vom 6. August 1993 waren zur Bewährung ausgesetzt worden. Durch ihre Einbeziehung in eine nicht mehr aussetzungsfähige Gesamtstrafe wird der Angeklagte so gestellt, als ob die Strafaussetzung widerrufen worden wäre, ohne daß ein Widerrufsgrund nach § 56 f StGB gegeben wäre.
Demgemäß ist die Gesamtstrafe aufzuheben. Die hierüber neu entscheidende Strafkammer wird den Grundsatz zu beachten haben, daß dem Angeklagten, der allein Revision eingelegt hat, der durch die fehlerhafte Anwendung des § 55 StGB erlangte Vorteil nicht wieder genommen werden darf (vgl. BGHSt 8, 203 ff, Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO, 42. Aufl. § 331 Rdn. 20).
Darüber hinaus wird bei der Bemessung der Gesamtstrafe auch zu beachten sein, daß die Akten erst ein Jahr nach der Revisionsbegründung dem Revisionsgericht vorgelegt worden sind. Ein Verstoß gegen das Beschleunigungsgebot (Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK) ist ein selbständiger, neben dem Zeitablauf seit Verübung der Taten zu beachtender Strafmilderungsgrund (st. Rspr., BGHR StGB § 46 Abs. 2 Verfahrensverzögerung 1, 3, 5-8).
Gollwitzer
Detter
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Otten