Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 20.04.1967, Az.: 3 AZR 314/66
Karenzentschädigunghöhe; Handlungsgehilfe
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 20.04.1967
- Aktenzeichen
- 3 AZR 314/66
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1967, 10093
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LAG Tübingen 11.05.1966 - 2 Sa 53/65
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- DB 1967, 1415-1416 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
1. Zu den zuletzt bezogenen vertragsmäßigen Leistungen im Sinne des § 74 Abs. 2 HGB gehören nicht solche Bezüge, die im Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach den getroffenen Vereinbarungen noch nicht fällig sind, auch wenn sie der Arbeitgeber auf Wunsch des Handlungsgehilfen schon vorher ausgezahlt hat.
2. Auf die Karenzentschädigung muß sich der Handlungsgehilfe gemäß § 74 c Abs. 1 HGB nur das durch die Verwertung seiner Arbeitskraft erzielte Einkommen, nicht aber Zinsgewinne aus Kapitaleinlagen anrechnen lassen, auch wenn diese bei Gelegenheit seiner neuen Tätigkeit als Unternehmer erzielt werden.