Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 20.04.1967, Az.: 3 AZR 314/66

Karenzentschädigunghöhe; Handlungsgehilfe

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
20.04.1967
Aktenzeichen
3 AZR 314/66
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1967, 10093
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LAG Tübingen 11.05.1966 - 2 Sa 53/65

Fundstelle

  • DB 1967, 1415-1416 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

1. Zu den zuletzt bezogenen vertragsmäßigen Leistungen im Sinne des § 74 Abs. 2 HGB gehören nicht solche Bezüge, die im Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach den getroffenen Vereinbarungen noch nicht fällig sind, auch wenn sie der Arbeitgeber auf Wunsch des Handlungsgehilfen schon vorher ausgezahlt hat.

2. Auf die Karenzentschädigung muß sich der Handlungsgehilfe gemäß § 74 c Abs. 1 HGB nur das durch die Verwertung seiner Arbeitskraft erzielte Einkommen, nicht aber Zinsgewinne aus Kapitaleinlagen anrechnen lassen, auch wenn diese bei Gelegenheit seiner neuen Tätigkeit als Unternehmer erzielt werden.