Bundesgerichtshof
Urt. v. 19.03.1964, Az.: III ZR 88/63
Maßgeblichkeit der "Widmung" eines Weges für Art und Umfang der Verkehrssicherungspflicht; Beschränkung des Umfangs der "Widmung" durch ein Verbotsschild; Verbot der Benutzung des Weges für Fahrzeuge über 1,5 t Gesamtgewicht
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 19.03.1964
- Aktenzeichen
- III ZR 88/63
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1964, 10285
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Frankfurt am Main - 08.11.1962
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- VersR 1964, 727-728 (Volltext mit red. LS)
Redaktioneller Leitsatz
Der Verkehr, für den ein öffentlicher Weg bestimmt ist, nimmt Einfluß auf Art und Umfang der Verkehrssicherungspflicht hinsichtlich der Unterhaltung dieses öffentlichen Weges. Bei einem Verbot der Benutzung eines Weges für Fahrzeuge über 1,5 t Gesamtgewicht, ist es eine Obliegenheit des Verkehrssicherungspflichtigen, den Weg in einem Zustand zu erhalten, der Fahrzeugen mit dem zulässigen Höchstgewicht eine gefahrlose Benutzung gestattet.
In dem Rechtsstreit
hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 6. Februar 1964
unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Kreft, Dr. Arndt, Gähtgens, Keßler und Dr. Reinhardt
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt am Main vom 8. November 1962 wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Tatbestand
Im Sommer 1960 wurde im Gemeindegebiet der Beklagten unter Leitung des zuständigen Kulturamts eine Umlegung durchgeführt. Dabei waren dem Bauunternehmer K. in A. Bauarbeiten übertragen. Der Kläger, der gelernter Maurer ist und seinerzeit bei König als Kraftfahrer tätig war, befuhr am 29. Juni 1960 im Auftrage K. mit einem etwa zur Hälfte mit Erde beladenen Lastkraftwagen den sogenannten "Steiler weg", der von A. durch die Weinberge auf eine Höhe führt. Die Erde sollte dazu dienen, die Fahrrinnen des Weges aufzufüllen, um diesen für den Transport von Baumaterial geeignet zu machen, das für die Bauarbeiten benötigt wurde. In der Absicht, die Ladung nach hinten abzukippen, hielt der Kläger auf dem etwa 3,45 m breiten Wege so an, daß das rechte Hinterrad des Lastkraftwagens nur noch etwa 40 am von der Kante der Trockenmauer entfernt war, die an der betreffenden Stelle den Weg nach unten abstützt. Während der Kläger bei laufendem Motor im Führerhaus sitzen blieb, wollte sein Beifahrer die hintere Ladeklappe öffnen. In diesem Augenblick brach die Mauer ein, der Lastkraftwagen sackte nach hinten weg und fiel, sich überschlagend, den Steilhang hinunter. Der Kläger wurde dabei so schwer verletzt, daß der linke Oberschenkel amputiert werden mußte.
Am unteren Ende des Steiler Weges ist ein Sperrschild gemäß Bild 18 der Anlage zur Straßenverkehrsordnung angebracht, das die Benutzung des Weges für Fahrzeuge über 1,5 to Gesamtgewicht verbietet. Dagegen sind am anderen Ende des Weges, d.h. auf dem Berg, sowie an den Zufahrtswegen zum "St. Weg" solche Schilder nicht aufgestellt. Jenseits des Sperrschildes, d.h. bereits innerhalb der nach diesem nur beschränkt befahrbaren Wegstrecke, befindet sich das Bauunternehmen K. Auf eine Strecke von rund 200 m, beginnend etwa bei dem Sperrschild, fließt unter dem Weg ein übertunnelter Bach. Das Leergewicht des Lastkraftwagens betrug 2.918 kg, seine zulässige Nutzlast 2.220 kg.
Die Beklagte ist nach § 3 ihrer Satzung über die Instandhaltung von Feld- und Weinbergswegen vom 23. September 1953 verpflichtet, die unteren Fahrwegemauern zu unterhalten, zu denen die hier in Betracht kommende Mauer gehört.
Der Kläger, der jetzt als Behördenangestellter tätig ist, hat gegen die Beklagte Klage erhoben mit dem Antrag, sie zur Zahlung eines ins Ermessen des Gerichts gestellten Schmerzensgeldes zu verurteilen und festzustellen, daß sie verpflichtet sei, ihm allen weiteren Schaden aus dem Unfall zu ersetzen.
Er hat vorgetragen: Das Sperrschild habe nicht die ihm seiner Aufschrift nach an sich zukommende Bedeutung. Denn es sei s.Zt. lediglich deshalb aufgestellt worden, weil die Beklagte habe verhindern wollen, daß schwere Fahrzeuge den Weg auf der Strecke befahren, auf der unter ihm der Bach fließt. Dagegen habe niemals die Absicht bestanden, den Weg auf seiner gesamten Länge, d.h. auch über die durch die Untertunnelung besonders gefährdete Stracke hinaus zu sperren. Das ergebe sich auch zweifelsfrei daraus, daß am anderen Ende des Weges und an seinen Zufahrten entsprechende Sperrschilder nicht aufgestellt gewesen seien. Tatsächlich sei denn auch bereits seit Jahren dem Bürgermeist er der. Beklagten bekannt gewesen, daß der Weg laufend von schwereren Fahrzeugen als solchen von 1,5 to Gesamtgewicht befahren worden sei, ohne daß jemals hiergegen eingeschritten worden wäre. Auch gerade die anläßlich der Umlegung erforderlichen Ausbesserungsarbeiten hätten den Einsatz solcher Fahrzeuge erfordert. Auch dies habe der Bürgermeister der Beklagten bei seinen wiederholten Besichtigungen der Umlegungsarbeiten gesehen und, da er auch bei diesen Gelegenheiten gegen das Befahren des Weges durch über 1,5 to schwere Fahrzeuge nichts eingewendet habe, habe er, der Kläger, nicht nur folgern dürfen, daß für ihn das Verbot des Sperrschildes ebenfalls nicht gelte, sondern weiterhin auch, daß für sein Fahrzeug die Benutzung des Weges ungefährlich sei. Ihm selbst könne der Vorwurf eines auch nur teilweisen Mitverschuldens nicht gemacht werden. Er habe nicht voraussehen können, daß die in den zwanziger Jahren errichtete Mauer, die an der Einbruchstelle eine Ausbuchtung gehabt habe, bereits durch Witterungseinflüsse oder aus sonstigen Gründen ihre Standfestigkeit eingebüßt habe. Es sei Sache der Beklagten gewesen, die Mauer auszubessern, auf deren gefährlichen Zustand sie wiederholt hingewiesen worden sei. Ihm könne auch kein Vorwurf daraus gemacht werden, daß er bis auf 40 fern an die Kante der Mauer herangefahren sei. Denn einmal habe er entgegenkommenden Fußgängern nach der Bergseite zu einen Durchgang offenhalten müssen. Zum anderen aber sei der Weg mit Rücksicht darauf, daß sich in Höhe der Unfallstelle entlang der bergseitigen Mauer ein Wasserleitungsrohr und eine bis 80 cm in den Weg hineinragende Geröll- und Unrataufschüttung befunden habe, stark eingeengt gewesen.
Er habe beabsichtigt, seine Prüfung als Maurermeister abzulegen, - und inzwischen abgelegt - um sich danach selbständig zu machen. Das sei ihm durch die Beinamputation unmöglich geworden. In seiner derzeitigen Tätigkeit verdiene er wesentlich weniger, als er als selbständiger Maurermeister verdienen würde.
Die Beklagte hat den Vortrag des Klägers bestritten und geltendgemacht, dieser habe die Folgen der Mißachtung des Verbotsschildes selbst zu tragen. Sie hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Das Landgericht hat die Beklagte verurteilt, ein Schmerzensgeld von 2.500 DM zu zahlen, und dem Feststellungsantrag zu 1/4 stattgegeben. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Beide Teile haben Berufung eingelegt. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers, mit der er die Erhöhung des Schmerzensgeldes auf 10.000 DM begehrt und seinen Feststellungsantrag im umfange der Abweisung weiterverfolgt hat, zurückgewiesen und auf die Berufung der Beklagten die Klage abgewiesen. Mit seiner Revision verfolgt der Kläger seine bisherigen Anträge weiter. Die Beklagte bittet, das Rechtsmittel zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Die Revision des Klägers bleibt im Ergebnis ohne Erfolg.
1.
Wie unter den Parteien unstreitig ist, war die Beklagte für den verkehrssicheren Zustand des "St. Weges" verantwortlich und auf Grund ihrer Satzung zur ordnungsgemäßen Unterhaltung der hier in Rede stehenden Stützmauer verpflichtet, Art und Umfang der Verkehrssicherungspflicht richteten sich, wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, nach dem Verkehr, dem der Weg "gewidmet", d.h. für den er bestimmt war (BGB-RGRK 11. Aufl. § 823 Anm. 57 mit weiteren Nachweisen). Dem Berufungsgericht ist auch darin zu folgen, daß der Umfang der "Widmung" durch das am Anfang des Weges angebrachte Verbotsschild beschränkt war. Die vom Kläger in den Vorinstanzen vertretene Ansicht, das Schild habe jedenfalls für die Unfallstelle keinerlei Bedeutung besessen, hat die Revision nicht wieder aufgegriffen; es besteht auch kein Rechtsgrund, aus dem der in gesetzmäßiger Weise angeordneten Verkekrsbeschränkung die Wirksamkeit abzusprechen wäre (vgl. § 4 Abs. 4 StVO). Die "Widmung" des Weges ist auch nicht, wie dies die Revision als möglich ansieht, durch das Verhalten der Beklagten erweitert worden, nämlich dadurch, daß nach der vom Resisionsgericht als zutreffend zu unterstellenden Behauptung des Klägers ständig Fahrzeuge mit Gewichten von mehr als 1,5 to den Weg befahren haben und der Bürgermeister der Beklagten dies bemerkt und hingenommen hat. Denn für einen verbotenen Verkehr ist ein öffentlicher Weg grundsätzlich nicht bestimmt. Hier hatte die zuständige Straßenverkehrsbehörde (der Landrat) ein nicht nur vorübergehendes Verbot erlassen. Es ist auch nichts dafür vorgetragen, daß die Firma K. oder sonstige Benutzer des Weges eine Ausnahmegenehmigung nach § 46 Abs. 2 StVO von der Straßenverkehrsbehörde erwirkt hätten, kraft deren sie den Weg mit schwereren Fahrzeugen hätten befahren dürfen. Das von der Straßenverkehrsbehörde erlassene Verbot konnte die beklagte G. nicht mildern oder außer Kraft setzen. Es ist deshalb für den Umfang der "Widmung" ohne Bedeutung, ob der Bürgermeister der beklagten G. gewußt und hingenommen hat, daß Fahrzeuge mit über 1,5 to Gewicht den Weg - unzulässigerweise - befuhren.
Die Beklagte war daher lediglich verpflichtet, den Weg in einem Zustand zu erhalten, der Fahrzeugen mit dem zulässigen Höchstgewicht von 1,5 to eine gefahrlose Benutzung gestattete, d.h. es mußte - unter Einrechnung eines angemessenen Sicherheitszuschlages - eine Tragfähigkeit von 1,5 to gewährleistet sein. Der Kläger hat keine ausdrücklichen Behauptungen dahin aufgestellt, daß der Weg auch einer Belastung mit nur 1,5 to nicht standgehalten hätte oder daß er, wenn er für diese Belastung ordnungsgemäß hergerichtet gewesen wäre, auch das um ein Mehrfaches höhere Gewicht des verunglückten Lastkraftwagens getragen hätte. Derartige Behauptungen lassen sich auch entgegen der Ansicht der Revision dem Zusammenhang des Klagevortrags nicht entnehmen, zumal der Kläger in den Vorinstanzen vor allem geltend gemacht hat, der Weg habe auch mit Fahrzeugen von über 1,5 to Gewicht befahren werden dürfen, also eine Pflichtverletzung der Beklagten bereits darin gesehen hat, daß der Weg nicht für derartige Fahrzeuge verkehrssicher gemacht worden sei. Damit läßt der Vortrag des Klägers die Möglichkeit offen, daß der Unfall sich nicht ereignet hätte, wenn das zulässige Gewicht eingehalten worden wäre. Diese Möglichkeit scheidet auch nicht aus anderen Gründen aus. Sie widerspricht nicht etwa Erfahrungssätzen. Für die Annahme, daß gerade das hohe und infolge unglücklicher Umstände - Stehenbleiben des Lastkraftwagens in nächster Nahe der Mauer kante bei laufendem Motor - besonders wirksam gewordene Gewicht den Einsturz der Mauer verursacht habe, spricht vielmehr bereits eine gewisse tatsächliche Vermutung, zumal nach dem eigenen Sachvortrag des Klägers Fahrzeuge mit einem höheren Gewicht als 1,5 to den Weg an der späteren Unfallstelle ohne Schaden befahren haben. Gerade angesichts dieses Vertrages hätte der Kläger sich eindeutig erklären müssen, wenn er die - mit diesem Vortrag nur schwerlich in Einklang zu bringende - Behauptung aufstellen wollte, daß der Weg an der Unfallstelle auch für Fahrzeuge mit einem Gewicht bis zu 1,5 to keine ausreichende Festigkeit gehabt habe.
Nach alledem läßt sich eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht der Beklagten nicht feststellen; denn den Weg für Fahrzeuge von mehr als 1,5 to Gewicht verkehrssicher zu halten, war sie nicht verpflichtet. Damit erweist sich die Klage als unbegründet.
2.
Das Berufungsgericht erwägt hilfsweise, selbst wenn man eine der Beklagten gegenüber dem Kläger bestehende Verkehrssicherrungspflicht und deren schuldhafte Verletzung durch die Beklagte bejahen wolle, würde das eigene Verschulden des Klägers das der Beklagten derart übersteigen, das letzteres im Rahmen des § 254 BGB unberücksichtigt bleiben könne. Auch diese Erwägung trifft jedenfalls im Ergebnis zu. Allerdings ist nicht, wie das Berufungsgericht in anderem Zusammenhange ausführt, dargetan, daß der Beklagte auf eigene Gefahr gehandelt habe. Senn ein "Handeln auf eigene Gefahr", das im übrigen nicht grundsätzlich zum Ausschluß der Haftung eines anderen führt, sondern nur, allerdings regelmäßig als sehr wesentlicher Umstand, bei der Abwägung nach § 254 BGB zu werten ist, liegt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs dann vor, wenn sich jemand einer Gefahr bewußt aussetzt (BGHZ 34, 355). Daß der Kläger dies getan habe, ist den Feststellungen des Berufungsurteils nicht zu entnehmen. Die Möglichkeit, daß er an eine Gefahr überhaupt nicht gedacht hat, ist jedenfalls für das Revisionsgericht nicht auszuschließen. Auch ist der Revision darin zuzustimmen, daß das Berufungsgericht in erster Linie vom Verschulden der Parteien spricht, nicht aber von der nach dem Wortlaut des § 254 BGB hauptsächlich maßgebenden Verursachung. Indessen hat es diese nicht außer Acht gelassen; es spricht (BU S. 15 oben) vom unfallursächlichen Verhalten des Klägers und legt dieses eingehend im einzelnen dar. Den - unterstellten - Anteil der Beklagten am Unfallgeschehen hat es allerdings bei der Abwägung nach § 254 BGB nicht näher erörtert. Das gibt aber im vorliegenden Fall nicht zu durchgreifenden Bedenken Anlaß, weil nach der Sachlage die schuldhafte Mitverursachung durch die Beklagte ausschließlich im fahrlässigen Unterlassen der alsbaldigen Ausbesserung der Mauer zu sehen wär und das Berufungsgericht das nicht noch ausdrücklich im einzelnen darzulegen brauchte, sondern hiervon ohne weiteres bei der Gegenüberstellung des beiderseitigen ursächlichen Anteils an dem Unfallgeschehen ausgehen konnte. Es kann der Revision daher nicht zugegeben werden, daß das Berufungsgericht in diesem Punkte einen für die Abwägung wesentlichen Umstand außer Acht gelassen habe. Auch sonst ist ein solcher Fehler nicht erkennbar. Insbesondere hatte der Kläger entgegen der Ansicht der Revision keinen ihn entschuldigenden Anlaß, aus dem nach seinem Vortrag geduldeten Verkehr mit über 1,5 to schweren Fahrzeugen darauf zu schließen, der Weg sei für solche Fahrzeuge in vollem Umfang und auch noch am Rande der Stützmauer sicher; der Kläger hätte, zumal er als Maurer fachkundig war, bei einiger Vorsicht mit der mangelnden Tragkraft der älteren, an der Unfallstelle verhältnismäßig hohen und steilen Trockenmauer für sein etwa 5 to schweres Fahrzeug rechnen und den Unfall unschwer vermeiden können. Das Ergebnis des Berufungsgerichte, eine etwa gegebene Mitverantwortung der Beklagten für den Unfall falle gegenüber dem von Kläger zu vertretenen Anteil am Unfallgeschehen nicht ins Gewicht, ist daher revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.
Die Revision des Klägers muß daher als unbegründet zurückgewiesen werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.
Dr. Arndt
Gähtgens
Keßler
Dr. Reinhardt