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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 16.07.1993, Az.: 2 StR 294/93

Zumutbarkeit von gefährlichen Handlungen im Sinne der Begrenzung der Erfolgsabwendungspflicht; Berücksichtigung der Eigengefährdung des Ehemannes bei der Zumutbarkeit der Rettungshandlung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
16.07.1993
Aktenzeichen
2 StR 294/93
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1993, 12161
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Koblenz - 17.02.1993

Fundstellen

  • JR 1994, 510-511
  • NJW 1994, 1357-1358 (Volltext mit red. LS)
  • NStZ 1994, 29 (Volltext mit red. LS)

Verfahrensgegenstand

Versuchter Totschlag

Redaktioneller Leitsatz

  1. 1.

    Zumutbar im Sinne der Begrenzung der Erfolgsabwendungspflicht können auch gefährliche Handlungen sein. Nicht erforderlich ist jedoch, sich in konkrete Lebensgefahr zu begeben oder gar das eigene Leben zu opfern; die Zumutbarkeit ist anhand einer Abwägung zwischen der Selbstgefährdung einerseits und den Erfolgsaussichten der Handlung andererseits festzustellen. Zwar hat der Täter zur Erhaltung eines Menschenlebens äußerste Anstrengungen zu unternehmen, doch kann die Handlung aufgrund der Tatsache, daß lediglich eine verschwindend geringe Rettungschance besteht, unzumutbar sein; vergleichbar damit ist das Entfallen der Handlungspflicht bei einer sicher voraussehbaren Erfolgslosigkeit eines Rettungsbemühens.

  2. 2.

    Eine verschwindend geringen Rettungschance ist anzunehmen, wenn der Angeklagte in der Dunkelheit in 9, 5 C kaltem Wasser einen Menschen suchen müßte, der in selbstmörderischer Absicht in das Wasser gesprungen ist, die Verhältnisse zusätzlich unübersichtlich sind und das Reaktions- und Orientierungsvermögen des Angeklagten durch seine Blutalkoholkonzentration von 2, 7o/oo stark herabgesetzt und der Aufenthalt in dem kalten Wasser für ihn besonders gefährlich war.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers
am 16. Juli 1993
gemäß § 349 Abs. 4 StPO
einstimmig beschlossen:

Tenor:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 17. Februar 1993 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags (durch Unterlassen) zu einer Geldstrafe verurteilt. Gegen dieses Urteil richtet sich dessen auf die Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision.

2

Das Rechtsmittel hat Erfolg.

3

Das Landgericht hat festgestellt:

4

Der Angeklagte hatte das spätere Tatopfer Katharina K., eine italienische Staatsangehörige, im Jahr 1987 geheiratet. Ihm war bekannt, daß diese an Schizophrenie litt und sich deswegen bereits in Italien in stationärer psychiatrischer Behandlung befunden hatte. Die Ehe verlief anfänglich harmonisch, das Tatopfer begleitete den Angeklagten, der als Schiffsführer auf einem Rheinschiff tätig war, auf dessen Fahrten. Seit Anfang 1989 kam es dann zu häufigen Auseinandersetzungen, die sowohl auf der psychischen Erkrankung des Tatopfers wie auch auf übermäßigem Alkoholgenuß des Angeklagten beruhten.

5

Am 18. Februar 1989 legte der Angeklagte sein Schiff in St. Goar an. Am Abend kam es wiederum zu einem Streit zwischen den Ehegatten. Katharina K. stieg, den Angeklagten heftig beschimpfend, auf das "Roof-Dach" des Schiffes, wo sie sich bereits zuvor nach einem Streit aufgehalten hatte und vom Angeklagten zurückgeholt worden war. Gegen 20.35 Uhr begab sich auch dieser auf das Roof-Dach. Katharina K. befand sich zu dieser Zeit auf der Mitte des Daches. Der Angeklagte blieb ca. 2 bis 2,5 m von ihr entfernt stehen. Auf Grund ihrer Äußerungen war ihm klar, daß seine Ehefrau beabsichtigte, ins Wasser zu springen, um sich umzubringen. Er wußte, daß sie nicht schwimmen konnte und wegen ihrer psychischen Erkrankung die Tragweite ihres Handelns nicht erkannte. Als der Angeklagte auf sie zuging, drehte sie sich zur Landseite hin um, rief "ich jetzt gehen", lief in Richtung Steuerbord und sprang mit einem kräftigen Satz ins Wasser. Zu diesem Zeitpunkt herrschte Dunkelheit. Die Außentemperatur betrug 11 bis 12 Grad C und die Wassertemperatur 9,5 Grad C. Der Rhein war an dieser Stelle 3 m tief, die Fließgeschwindigkeit an der Oberfläche mäßig, in tiefen Wasserschichten stärker. An den Außenseiten des Steuerhauses befand sich je ein Rettungsring. In ca. 350 m Entfernung lag ein Boot des Wasser- und Schiffahrtsamtes. Der Angeklagte, der eine BAK von 2,7 Promille auf wies, war sich bewußt, daß er seine Ehefrau retten mußte und fühlte sich dazu trotz des genossenen Alkohols in der Lage. Er sah auf der Wasseroberfläche zunächst eine kreisförmige Wellenbewegung, dann seine Ehefrau noch einmal mit Hinterkopf und Schulter auftauchen. Er ging davon aus, daß seine Frau gerettet werden könnte, wenn er entweder ihr nachspringen und sie an das ca. 20 bis 25 m entfernte Ufer bringen oder sofort die in der Nähe seines Schiffes stationierte Wasserschutzpolizei telefonisch unterrichten würde. Er unternahm jedoch zunächst nichts. Gegen 21.40 Uhr verständigte er dann von dem Vorfall die Wasserschutzpolizei St. Goar, die im Hafen von St. Goar, 700 m rheinabwärts von der Anlegestelle des Angeklagten entfernt, ihre Dienststelle hat. Von dort aus wurde umgehend eine - erfolglose - Suchaktion nach der Ehefrau des Angeklagten durchgeführt. Deren Leiche wurde am 8. März 1989 ca. 50 km rheinabwärts bei Bendorf geborgen.

6

Das Landgericht ist der Auffassung, der Angeklagte sei verpflichtet gewesen, entweder durch Nachspringen oder durch Benachrichtigung der Wasserschutzpolizei seine Ehefrau zu retten. Ein solches Handeln sei ihm auch zumutbar gewesen. Es sei aber nicht festzustellen, daß die Ehefrau bei entsprechendem Vorgehen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit gerettet worden wäre, so daß nur ein versuchtes Tötungsdelikt durch Unterlassen vorliege.

7

Das Urteil kann keinen Bestand haben.

8

a)

Das Landgericht stellt fest, daß die Wasserschutzpolizei vom Zeitpunkt der Benachrichtigung an etwa 10 Minuten benötigt hätte, um zum Tatort zu gelangen. Der Tod des Opfers ist aber bereits drei bis fünf Minuten nach dem Sprung ins Wasser eingetreten. Unter diesen Umstanden bedurfte es näherer Darlegung, inwiefern die Benachrichtigung der Wasserschutzpolizei eine sinnvolle Rettungshandlung gewesen wäre. Zu sinnlosem Tun verpflichtet das Recht auch denjenigen nicht, der auf Grund einer Garantenstellung gehalten ist, einen bestimmten Erfolg abzuwenden.

9

b)

Die Erfolgsabwendungspflicht, die dem Angeklagten als Ehemann seiner nicht frei verantwortlich handelnden Frau oblag, war ferner begrenzt durch die Zumutbarkeit entsprechenden Tuns. Zumutbar konnten auch gefährliche Handlungen sein. Der Angeklagte brauchte aber hier keine konkrete Lebensgefahr auf sich nehmen oder gar das eigene Leben opfern. Ob trotz einer Selbstgefährdung ein bestimmtes Tun zumutbar ist, bedarf einer Abwägung, bei der auch die Erfolgsaussichten der in Betracht kommenden Handlung nicht gänzlich außer Betracht bleiben können. Zur Erhaltung eines Menschenlebens sind zwar äußerste Anstrengungen zu fordern. Aber so wie die sicher voraussehbare Erfolglosigkeit eines Rettungsbemühens die Handlungspflicht entfallen läßt, kann es unter dem Gesichtspunkt der Zumutbarkeit bedeutsam werden, daß dieses Bemühen nur eine verschwindend geringe Rettungschance bietet.

10

Das Landgericht hat ohne nähere Erörterungen angenommen, es sei dem Angeklagten objektiv zumutbar gewesen, in den Fluß zu springen und zu versuchen, seine Frau zu retten. Dies ist nicht bedenkenfrei, da das Landgericht sich dabei nicht mit der zu erwartenden Eigengefährdung des Angeklagten auseinandergesetzt hat.

11

Der Vorfall ereignete sich gegen 20.35 Uhr; es herrschte an der Stelle, an der das Schiff lag, Dunkelheit. Die Wassertemperatur betrug 9,5 Grad C. Bei einer solchen Temperatur konnte schon ein nicht sehr langer Aufenthalt im Wasser zu einer lebensgefährlichen Unterkühlung führen, zumal nicht zu erwarten war, daß der Angeklagte sofort seine Ehefrau ergreifen und ans Ufer bringen konnte. Der Angeklagte hätte nach der Ertrinkenden einige Zeit suchen, möglicherweise hätte er sogar tauchen müssen, um diese zu finden.

12

Dabei bestand zusätzlich die Gefahr, daß die sich vollsaugenden Kleider und die eintretende Unterkühlung ihm Schwierigkeiten bereiten würden, an das Ufer zu schwimmen, so daß der Angeklagte selbst in Lebensgefahr geraten würde, Besonderes Gewicht kommt in diesem Zusammenhang der erheblichen Alkoholisierung des Angeklagten zu. Bei einer BAK von 2,7 Promille war seine Reaktions- und Orientierungsfähigkeit erheblich beeinträchtigt, was, wie das Landgericht auch gesehen hat (UA S. 21), für diesen bei einem längeren Aufenthalt im kalten Wasser ebenfalls zu einer lebensbedrohlichen Situation führen konnte. Nach den Feststellungen des Landgerichts wies der Rhein an der Stelle, in der sich der Vorfall ereignete, an der Oberfläche zwar nur eine mäßige, in den tieferen Wasserschichten aber eine stärkere Fließgeschwindigkeit auf. Dies hatte zur Folge, daß die Ehefrau, die, wie der Angeklagte sehen konnte, nach einem einmaligen Auftauchen wieder versank, mit einer nicht unerheblichen Geschwindigkeit abgetrieben wurde. Eine Rettung war deshalb aus objektiver Sicht auch bei einem sofortigen Nachspringen fast aussichtslos, wovon auch das Landgericht ausgegangen ist (UA S. 19-21), da ein sofortiges Ergreifen der Ertrinkenden nicht zu erwarten war. Unter Zugrundelegung der bisherigen Feststellungen sprechen wesentliche, vom Landgericht nicht erörterte Gründe gegen eine (objektive) Verpflichtung des Angeklagten zum Nachspringen. Die geringe Erfolgsaussicht des geforderten Rettungsversuches und die erhebliche Eigengefahrdung des Angeklagten hätten deshalb berücksichtigt werden müssen.

13

c)

Der Umstand, daß der Angeklagte glaubte, handeln zu müssen, begründet nicht ohne weiteres seine Strafbarkeit wegen Versuchs. Eine solche wäre in Betracht zu ziehen, wenn er sich irrtümlich Umstände vorstellte, die bei zutreffender rechtlicher Bewertung ein Unterlassungsverbrechen mit all seinen objektiven und subjektiven Merkmalen ergeben. Erkannte er dagegen alle tatsächlichen Gegebenheiten zutreffend, zog er aus der Sachlage aber den irrigen Schluß auf ein rechtliches Gebot, läge lediglich ein sog. Wahnverbrechen vor, welches straflos ist. In der Beweiswürdigung wird insoweit zu beachten sein, daß der natürliche Impuls, beim Anblick eines suizidalen Geschehens helfen zu müssen, möglicherweise wenig Raum für Differenzierungen der vorgenannten Art läßt, daß Betrunkene aber auch dazu neigen, ihre Möglichkeiten und Kräfte zu verkennen.

Jähnke
Maier
Theune
Detter
Streck