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Bundesgerichtshof
Urt. v. 07.03.1991, Az.: V ZB 25/90

Statthaftigkeit der Revision; Berufung nach DDR-ZPO; Unbegründet zurückweisender Beschluß

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
07.03.1991
Aktenzeichen
V ZB 25/90
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1991, 14129
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • MDR 1991, 667 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJ 1991, 318-319 (Volltext mit amtl. LS)
  • VersR 1991, 601-602 (Volltext mit amtl. LS)
  • WM 1991, 881-882 (Volltext mit amtl. LS)
  • ZIP 1991, 624-625 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Zur Statthaftigkeit der Revision gegen einen nach dem 1.7.1990 ergangenen, die Berufung nach § 157 Abs. 3 DDR-ZPO als offensichtlich unbegründet zurückweisenden Beschluß.

Gründe

1

I. 1. Die Beklagten wurden vom Stadtbezirksgericht Berlin-Treptow verurteilt, eine Wohnung zu räumen und an die Kläger herauszugeben. Das Stadtgericht Berlin hat die hiergegen gerichtete Berufung durch Beschluß vom 13. Juli 1990 als offensichtlich unbegründet zurückgewiesen. Der Beschluß wurde den Beklagten am 1. August 1990 zugestellt. Hiergegen richtet sich die an das "Oberste Gericht von Berlin" gerichtete, beim Stadtgericht Berlin am 31. August 1990 eingegangene und zugleich begründete Revision der Beklagten.

2

2. Die Revision ist nicht zulässig.

3

a) Das Rechtsmittel war allerdings nach § 160 Abs. 1 Satz 1 DDR-ZPO i.d.F. des Gesetzes zur Änderung und Ergänzung der Zivilprozeßordnung vom 29. Juni 1990 (GBl DDR I 547) statthaft. Danach fand nicht nur gegen Urteile, sondern auch gegen in zweiter Instanz erlassene verfahrensbeendende Beschlüsse, soweit sie nach dem Inkrafttreten des Gesetzes am 1. Juli 1990 ergangen waren, die Revision statt. Hierzu zählt die von dem Stadtgericht nach § 157 Abs. 3 DDR-ZPO durch Beschluß ausgesprochene Zurückweisung der Berufung als offensichtlich unbegründet. Nach der allgemeinen Maßgabe 28 i zu Kap. III Sachgebiet A Abschn. III der Anlage I des Einigungsvertrages richtet sich die Zulässigkeit eines Rechtsmittels, das bei Wirksamwerden des Beitritts der DDR bereits eingelegt war, und das weitere Verfahren hierzu nach den in Kraft gesetzten Vorschriften. Der damit maßgebliche § 545 Abs. 1 ZPO sieht die Revision nur gegen die von den Oberlandesgerichten, denen nach der Maßgabe b zum Gerichtsverfassungsgesetz (Abschn. III 1 aaO) das Stadtgericht Berlin als Bezirksgericht gleichsteht, in der Berufungsinstanz erlassenen Endurteile vor. Nach dem Wortlaut der Vorschrift ist damit ab Wirksamwerden des Beitritts die Revision unstatthaft geworden. Ob dies mit dem Sinn des § 545 Abs. 1 ZPO vereinbar ist, erscheint zweifelhaft. Die Vorschrift eröffnet, von den Einschränkungen der §§ 545 Abs. 2, 546 ZPO abgesehen, unter anderem gegen jede instanzabschließende Sachentscheidung, insbesondere gegen die Zurückweisung der Berufung aus sachlichen Gründen, die Revision. Einen Unterschied zwischen offensichtlich unbegründeten und nur unbegründeten Berufungen ist den Vorschriften der Zivilprozeßordnungüber den Zugang zur Revisionsinstanz fremd. Sie ließe sich auch schwer mit der Aufgabe der Revision vereinbaren, eine umfassende Rechtskontrolle der Tatsacheninstanzen zu ermöglichen. Die Überprüfungsmöglichkeit durch das Revisionsgericht hinge davon ab, ob das Berufungsgericht selber meint, eine andere Entscheidung als die getroffene komme offensichtlich nicht in Frage oder ob es zu einer solchen, andere Entscheidungsmöglichkeiten von vornherein ausschließenden Bewertung nicht gelangt. Im Ergebnis konnte die Statthaftigkeit des Rechtsmittels von dem Wahrscheinlichkeitsurteil abhängig sein, das sich das Berufungsgericht über die Möglichkeit eines eigenen Rechtsirrtums bildet. Die Erläuterungen zum Einigungsvertrag (Teil C. zu den Anlagen I und II: abgedruckt in Erläuterungen zum Einigungsvertrag, Nomas Verl. Ges. Baden-Baden, 1990) geben keinen Hinweis darauf, ob die Revision gegen die Berufungsentscheidungen aus der Zeit vor dem Beitritt der DDR in einer solchen, dem Revisionsrecht der Zivilprozeßordnung fremden Weise beschränkt sein soll. Der Beschluß des Bundesgerichtshofes vom 20. Dezember 1990, IX ZB 93/90, WM 1991, 207, entscheidet die Frage nicht abschließend, denn dort war über die Revision gegen einen im Zwangsvollstreckungsverfahren ergangenen Beschluß zu befinden. Sie kann auch hier im Ergebnis offenbleiben, denn die Revision ist aus einem anderen Grunde unzulässig.

4

b) Nach § 546 ZPO ist in vermögensrechtlichen Streitigkeiten die Revision ohne Zulassung statthaft, wenn der Wert der Beschwer 40.000 DM übersteigt. Ob dies der Fall ist, hat der Senat bei der von ihm nach Maßgabe y Abs. 2 Satz 2 zum Gerichtsverfassungsgesetz (Abschn. III 1 aaO) vorzunehmenden Entscheidung über die Zulässigkeit der Revision selbst festzustellen; die Voraussetzungen einer Festsetzung der Beschwer im Berufungsurteil nach § 546 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor, da dieses noch vor dem Beitritt erging. Das Stadtgericht hat den Wert des Berufungsverfahrens auf "500 M" festgesetzt. Diese nach §§ 171 f DDR-ZPO für die Berechnung der anfallenden Gebühren vorgenommene Wertfestsetzung erfolgte zwar nach Maßstäben, die von der Bemessung der Beschwer nach den hier maßgeblichen §§ 2, 6 ZPO abweichen. Anhaltspunkte dafür, daß die Beschwer 40.000 DM übersteigen könnte, liegen indessen bei einer Überprüfung des Streitverhältnisses nicht vor.

5

Das Rechtsmittel könnte somit nur als zugelassene Revision statthaft sein. Ist die Zulassung eines Rechtsmittels nach den durch den Einigungsvertrag in Kraft gesetzten Vorschriften - hier § 546 ZPO - davon abhängig, daß es von dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten ist, zugelassen wird, so entscheidet das Rechtsmittelgericht auch über die Zulassung des Rechtsmittels (allgemeine Maßgabe 28 i Satz 3, Abschn. III aaO). Ob das für die Revision auch dann gilt, wenn die in § 160 Abs. 2 Nr. 2 DDR-ZPO i.d.F. vom 29. Juni 1990 bezeichnete Revisionsbeschwer von 10.000 DM nicht überschritten ist, das Berufungsgericht deshalb über die Zulassung des Rechtsmittels nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 DDR-ZPO entscheiden mußte, kann dahingestellt bleiben (vgl. Erläuterungen zu den Anlagen I und II des Einigungsvertrags aaO, S. 61). Offen bleiben kann ferner, ob das Revisionsgericht in diesem Falle zumindest an eine positive Entscheidung über die Zulassung der Revision gebunden wäre. Eine solche Entscheidung hat das Stadtgericht nicht getroffen. Die Revision bleibt jedenfalls, auch wenn die Beschwer von 10.000 DM nicht überschritten sein sollte, deshalb unstatthaft, weil die Zulassungsvoraussetzungen des § 546 ZPO nicht erfüllt sind. Die Revision rügt, daß das Stadtgericht, entgegen § 71 DDR-ZPO, nicht die Unterbrechung seines Verfahrens wegen einer anstehenden Verwaltungsentscheidung beschlossen hat. Damit ist weder eine grundsätzliche Bedeutung der Sache noch eine Abweichung von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofes oder des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes erkennbar. Dies gilt einmal, soweit diese Gerichte in übergeleiteten Verfahren Anlaß haben, die richtige Anwendung der Unterbrechungsvorschriften der bis 3. Oktober 1990 in Kraft gewesenen Zivilprozeßordnung der ehemaligen DDR zu überprüfen, zum andern aber auch - wenn es hierauf ankommen sollte - für die Anwendung der Vorschriften der Zivilprozeßordnungüber die Aussetzung des Verfahrens (§§ 148 ff).

6

3. Die Revision ist daher nach § 554 a ZPO zu verwerfen.

7

Sie hätte auch in der Sache keinen Erfolg gehabt, denn die Revisionsbegründung läßt nicht erkennen, daß das gegen die Räumung der Wohnung angestrengte Verwaltungsverfahren der Zuweisungsverfügung vom 21. November 1989, auf der die Berufungsentscheidung beruht, die Grundlage entzogen hätte.

8

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Ab. 1 ZPO. Der Senat hat jedoch von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, nach § 8 Abs. 1 Satz 3 GKG von der Erhebung von Gerichtsgebühren abzusehen.