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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 16.05.1974, Az.: BVerwG V C 46.73

Umfang der Berücksichtigung von Wohngeld als Einkommen bei der Gewährung von Sozialhilfe; Notwendigkeit einer Berücksichtigung zweckidentischer Leistungen als Einkommen; Gewährung von Wohngeld als Zuschuss zu den Aufwendungen für den Wohnraum; Erfassung der laufenden Leistungen für die Unterkunft als notwendiger Lebensunterhalt im Rahmen der Gewährung von Sozialhilfe

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
16.05.1974
Aktenzeichen
BVerwG V C 46.73
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1974, 15198
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Nordrhein-Westfalen - 14.12.1972 - AZ: VIII A 568/72
VG Münster

Fundstellen

  • BVerwGE 45, 157 - 162
  • DVBl 1975, 793 (amtl. Leitsatz)

Amtlicher Leitsatz

Zur Frage der Berücksichtigung des Wohngeldes als Einkommen bei Gewährung von Sozialhilfe,

In der Verwaltungsstreitsache
...
hat der V. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 16. Mai 1974
durch
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Gützkow, Dr. Fink, Rochlitz, Dr. Schwarz und Rotter
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 14. Dezember 1972 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

1

I.

Der am 30. September 1920 geborene Kläger ist Rentner. Er ist verheiratet und hat eine in seinem Haushalt lebende minderjährige Tochter. Im Oktober 1966 ist er als Spätaussiedler aus Schlesien in die Bundesrepublik übergesiedelt.

2

Unter dem 20. Oktober 1971 stellte der Kläger beim Beklagten den Antrag, ihm eine Brennstoffbeihilfe, eine Weihnachtsbeihilfe sowie eine Beihilfe für die Beschaffung von warmer Bekleidung zu gewähren.

3

Der Kläger erhielt zu jener Zeit eine Berufsunfähigkeitsrente von 413,20 DM monatlich und ein monatliches Wohngeld von 91 DM. Das Arbeitseinkommen der Ehefrau des Klägers betrug im Oktober 1971 567,42 DM netto, im November 1971 632,87 DM und im Dezember 1971 646,22 DM; außerdem erhielt sie eine Fahrtkostenerstattung von ca. 24 DM monatlich.

4

Der Beklagte lehnte den Antrag des Klägers durch Bescheid vom 19. November 1971 ab und führte zur Begründung aus: Das Gesamteinkommen des Klägers und seiner Ehefrau liege über dem für die Gewährung der beantragten Beihilfen maßgeblichen Bedarfssatz. Der Sozialausschuß der Stadt Münster habe beschlossen, daß nur solchen Personen eine Brennstoffbeihilfe gewährt werde, deren Einkommen den Bedarfssatz für die Hilfe zum Lebensunterhalt um nicht mehr als 20 % iger steige. Diese Grenze werde von dem Einkommen des Klägers und seiner Ehefrau um 138,92 DM im Monat überschritten. Da ferner Weihnachts- und Bekleidungsbeihilfen nur solchen Personen gewährt würden, deren Einkommen den Bedarfssatz für die Hilfe zum Lebensunterhalt um nicht mehr als 10 % übersteige, komme auch die Bewilligung einer derartigen Beihilfe nicht in Betracht.

5

Der Kläger hat beim Verwaltungsgericht Münster Klage erhoben und beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 19. November 1971 sowie den Widerspruchsbescheid vom 17. Januar 1972 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihm Weihnachts-, Kohlen- und Bekleidungsbeihilfen zu gewähren.

6

Das Verwaltungsgericht hat die Klage durch Urteil vom 13. April 1972 abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Berufung durch Urteil vom 14. Dezember 1972 zurückgewiesen.

7

Mit der vom Bundesverwaltungsgericht zugelassenen Revision beantragt der Kläger,

unter Abänderung des Berufungsurteils nach den zuletzt gestellten Anträgen zu erkennen.

8

Er ist der Ansicht, das ihm gewährte Wohngeld sei nicht seinem Einkommen hinzuzurechnen. Das Wohngeld werde als Zuschuß zu den Aufwendungen für den Wohnraum gewährt. Die begehrten Beihilfen dienten aber einem anderen Zweck, so daß keine Zweckidentität im Sinne des § 77 BSHG vorliege.

9

II.

Die Revision ist unbegründet.

10

Zutreffend geht der Kläger davon aus, daß es für den Ausgang dieses Rechtsstreits nur auf die Beantwortung der Frage ankommt, ob das Wohngeld als Einkommen zu berücksichtigen ist.

11

1.

Nach § 77 BSHG müssen zweckidentische Leistungen als Einkommen berücksichtigt werden. Der Zweck der Leistung muß in einer Öffentlich-rechtlichen Vorschrift "ausdrücklich" genannt sein. Diese Voraussetzung ist beim Wohngeld erfüllt. Nach der Zweckbestimmung des § 1 WoGG dient das Wohngeld als Zuschuß zu den Aufwendungen für den Wohnraum. Als Einkommen ist diese Leistung aber nur unter der weiteren Voraussetzung zu berücksichtigen, daß die Sozialhilfe im Einzelfall demselben Zweck dient.

12

Zwar bestimmt § 21 WoGG, daß das Wohngeld versagt wird, wenn für die wirtschaftliche Sicherung von Wohnraum andere Leistungen aus öffentlichen Kassen gewährt werden, die mit dem Wohngeld vergleichbar sind, und daß die Leistungen für die Unterkunft nach den Vorschriften des Bundessozialhilfegesetzes mit dem Wohngeld nicht vergleichbar sind. Hiermit ist aber die Frage der Zweckidentität nach § 77 BSHG nicht beantwortet. Nicht vergleichbar im Sinne des § 21 WoGG ist das Wohngeld mit den Leistungen für die Unterkunft nach den Vorschriften des BSHG deshalb, weil auf das Wohngeld ein (vorrangiger) Rechtsanspruch besteht, während die Leistungen nach dem BSHG für die Unterkunft nur subsidiär gewährt werden, so daß auch der Hilfesuchende einen Anspruch auf Wohngeld hat, was mit der Bestimmung des § 21 Satz 2 WoGG klargestellt werden sollte. Ob er sich diese Leistung auf die Leistungen nach dem BSHG anrechnen lassen muß, ist mit dem Hinweis auf § 21 WoGG daher nicht beantwortet, sondern richtet sich nach § 77 BSHG.

13

Zur Feststellung der Bedürftigkeit und damit zur Ermittlung der Sozialhilfe im Einzelfall nach Grund und Umfang werden regelmäßig der Bedarf und das Einkommen des Hilfesuchenden gegenübergestellt (§§ 11 ff., 21 ff. BSHG). Danach umfaßt der notwendige Lebensunterhalt u.a. auch die Unterkunft (§ 12 Abs. 1 BSHG), und laufende Leistungen für die Unterkunft werden regelmäßig in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen gewährt (§3 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung zur Durchführung des § 22 BSHG vom 20. Juli 1962 [BGBl. I S. 515]). Die Berücksichtigung der Miete auf der Seite der Bedarfsberechnung bedeutet eine Begünstigung für den Hilfesuchenden, weil Sozialleistungen in der Regel nur dann zu gewähren sind, wenn der Betrag auf der Bedarfsseite den Betrag auf der Einkommenseite übersteigt.

14

Die auf der Bedarfsseite berücksichtigten Einzelleistungen nach dem BSHG sind es daher, die bei Anwendung des § 77 BSHG auf ihre etwaige Zweckidentität zu prüfen sind mit anderen Leistungen, welche auf Grund öffentlich-rechtlicher Vorschriften zu einem ausdrücklich genannten Zweck gewährt werden. Je nachdem, wie das Ergebnis der Prüfung ausfällt, wird die andere Leistung als Einkommen berücksichtigt und dem Betrag auf der Einkommenseite hinzugezählt oder nicht. So stehen sich gegebenenfalls auf der Bedarfsseite auch die tatsächlichen Aufwendungen für die Mietkosten und auf der anderen Seite der Wohngeldbetrag gegenüber.

15

Die Frage nun, ob es sich hierbei um zweckidentische Leistungen handelt, kann nur im bejahenden Sinne beantwortet werden. Wie oben schon erwähnt, handelt es sich bei dem Wohngeld um einen Zuschuß zu den Aufwendungen für den Wohnraum. Der auf der Bedarfsseite einzusetzende Betrag für die volle Miete der Wohnung dient demselben Zweck, und zwar sogar in noch weitergehendem Umfang; er stellt nicht nur einen Zuschuß dar, sondern umfaßt die vollständigen Aufwendungen für die Unterkunft.

16

Dieses Ergebnis entspricht auch dem Sinn und Zweck der Vorschrift; denn durch den Zuschuß zu den Aufwendungen für den Wohnraum sind bei wirtschaftlicher Betrachtung die tatsächlichen Mietkosten um da;; Wohngeld verringert. Im Falle der Nichtberücksichtigung des Wohngeldes als Einkommen würden daher Doppelleistungen ausöffentlichen Mitteln für die Erhaltung der Unterkunft gewährt. Will § 77 BSHG vermeiden, daß die besondere Zweckbestimmung, die der Gesetzgeber bestimmten Leistungen zugedacht hat, nicht durch Heranziehung zu andersartigen Maßnahmen der Sozialhilfe verfälscht wird (Schellhorn-Jirasek-Seipp, BSHG, 7. Aufl., § 77 Anm. I), so soll mit dieser Regelung andererseits aber auch durch Anrechnung zweckidentischer Leistungen verhindert werden, daß für ein und denselben Zweck Doppelleistungen aus öffentlichen Mitteln gewährt werden.

17

Das Wohngeld ist daher als Einkommen zu berücksichtigen, wenn (und soweit) in Höhe der Aufwendungen für die Unterkunft Leistungen der Sozialhilfe gewährt werden.

18

2.

Im vorliegenden Fall werden nun zwar keine laufenden Leistungen der Sozialhilfe gewährt oder begehrt. Das Einkommen des Klägersübersteigt die allgemeine Grenze der Bedürftigkeit; aus diesem Grunde erhält er auch keine Leistungen der Sozialhilfe für seine Wohnung.§ 77 BSHG ist indessen auch auf Fälle dieser Art anwendbar.

19

Was an Sozialhilfe gewährt werden darf und muß, ergibt sich - wie schon erwähnt - regelmäßig aus einem Rechenwerk, das auf der einen Seite aus den Beträgen der Bedarfsdeckung und auf der anderen Seite aus den Beträgen des Einkommens besteht und zur Gegenüberstellung der beiden Summen führt mit dem Ergebnis, daß im Falle der höheren Summe auf der Seite des Bedarfs Sozialhilfe in Höhe des Unterschiedsbetrages zu leisten ist. Bei Anwendung des§ 77 BSHG ist es daher nicht die als Sozialhilfe tatsächlich gewährte Leistung, die auf ihre Zweckidentität mit der zweckbestimmten Leistung zu vergleichen ist. Es ist vielmehr der auf der Seite der Bedarfsberechnung eingesetzte einschlägige Betrag. Denn die tatsächlich geleistete und ausgezahlte Sozialhilfe läßt ihre speziellen Zwecke, für die sie im einzelnen gedacht ist, nicht erkennen, sondern nur im allgemeinen den Zweck, daß sie der Beseitigung einer Notlage dient. Auf die speziellen Zwecke, denen die gegenüberzustellenden Leistungen dienen sollen, kommt es hierbei aber an.

20

Dann ist aber die Situation nicht anders, wenn - wie hier - für die Mietaufwendungen tatsächlich keine Leistungen der Sozialhilfe erbracht werden. Als Betrag auf der Bedarfsseite steht die Miete dem Betrag des Wohngeldes gegenüber. Die Einsetzung eines Betrages in Höhe der vollen Miete steigert den Bedarfssatz und begünstigt so den Hilfesuchenden, weil die durch die Mietzahlung eintretende wirtschaftliche Belastung des Klägers in Wahrheit um das Wohngeld geringer ist. Im vorliegenden Falle werden zwar keine Doppelleistungen erbracht. Aber eine Nichtanrechnung des Wohngeldes führte zu einer doppelten Begünstigung auf Grund öffentlich-rechtlicher Vorschriften: Die Hinzurechnung der vollen Wohnungsmiete auf der Bedarfsseite ist - wie eben erwähnt - eine Begünstigung. Würde nun das gewährte Wohngeld auf der Einkommenseite nicht hinzugezählt, so würde sich der Abstand zwischen den Summen des Bedarfs und des Einkommens noch mehr verändern - und zwar um den Betrag des Wohngeldes -, so daß insoweit eine doppelte Begünstigung einträte. Das widerspräche nach den obigen Darlegungen aber dem Grundgedanken der Regelung des § 77 BSHG.

21

Das Wohngeld ist somit als Einkommen des Klägers zu berücksichtigen.

22

3.

Bei dieser Rechtslage bedarf es keiner Erörterung der Frage, wie die Beihilfen rechtlich zu qualifizieren sind. Das Berufungsgericht ist der Ansicht, daß die Weihnachtsbeihilfe nicht unter § 12 BSHG fällt, sondern eine freiwillige Fürsorgeleistung der Gemeinde darstellt. Nach Ansicht des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge ist es dagegen nicht zumutbar, den Hilfeempfänger auch für die zu Weihnachten üblichen Geschenke und den höheren Aufwand für Essen und Trinken und Weihnachtsschmuck nur auf den Regelsatz zu verweisen (vgl. Knopp-Fichtner, BSHG, § 12 RdNr. 19). Auf das Ergebnis hat dieser Meinungsunterschied Jedoch keinen Einfluß.

23

Ebensowenig ist es rechtserheblich, daß der Kläger gleichzeitig mehrere Beihilfen begehrt. Das zu berücksichtigende Einkommen liegt so hoch über den vorgesehenen Grenzen, daß jedenfalls die Brennstoffhilfe und die Weihnachtsbeihilfe zusammen durch den übersteigenden Betrag gedeckt sind. Aber auch die Bekleidungsbeihilfe muß insofern als gedeckt angesehen werden, als ein außergewöhnlich hoher Bedarf, der nicht hätte aus den laufenden Einkünften befriedigt werden können, weder geltend gemacht noch ersichtlich noch überhaupt dargelegt ist.

24

Sonach erweist sich die Revision als unbegründet und ist infolgedessen zurückzuweisen.

25

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 154 Abs. 2, 188 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 600 DM festgesetzt.

Prof. Dr. Gützkow
Dr. Fink
Rochlitz
Dr. Schwarz
Rotter