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Bundesgerichtshof
Urt. v. 29.10.1952, Az.: II ZR 139/52

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
29.10.1952
Aktenzeichen
II ZR 139/52
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1952, 12331
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG München - 07.03.1952

Fundstellen

  • DB 1952, 1050 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1953, 219 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

1.) der offenen Handelsgesellschaft W. T.-I. A. B. & Co., M./Westf.,

2.) deren Gesellschafter a) des Kaufmanns Arnold B., wohnhaft in M./Westf., b) des Kaufmanns Anton E., wohnhaft in M./Westf.,

Prozessgegner

die Ba. H. und W., M.,

Amtlicher Leitsatz

Es ist an der neueren Rechtsprechung des Reichsgerichts festzuhalten, daß der Wechselschuldner dem Indossatar eines Wechsels nicht Einwendungen aus der Person des Indossanten schon deshalb wirksam entgegenhalten kann, weil der Indossatar, bevor er Inhaber des Wechsels geworden ist, die Forderung aus dem Wechselgrundgeschäft durch eine von dem Indossanten an ihn vollzogene Abtretung erworben hat (RG 166, 306 [313/314]).

hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 29. Oktober 1952 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Canter und der Bundesrichter Dr. Drost, Dr. Selowsky, Dr. Haidinger und Dr. Kuhn im Wechselprozeß

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in München vom 7. März 1952 wird zurückgewiesen.

Die Beklagten haben die Kosten der Revision als Gesamtschuldner zu tragen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Die Klägerin ist Inhaberin von 6. Wechseln über je 5.000 DM, die von der Firma Wo. & Co. GmbH ausgestellt und von der Beklagten zu 1) angenommen worden sind. Auf den mangels Zahlung protestierten Wechseln, die an eigene Order ausgestellt sind, befindet sich an erster Stelle das Indossament der Ausstellerin. Die Beklagten zu 2) werden von der Klägerin als Gesellschafter der Beklagten zu 1), einer offenen Handelsgesellschaft, in Anspruch genommen. Die Beklagte zu 1) hat diese Wechsel für Waren hingegeben, die sie von der Ausstellerin der Wechsel, der Firma Wo. & Co. GmbH, bezogen hat. Diese Firma hat ihre Ansprüche aus der Kaufpreisforderung in Höhe von 94.616,07 DM an die Klägerin abgetreten. Die Beklagte zu 1) hat, nachdem die Wechsel der Klägerin übergeben waren, der Firma Wo. & Co. GmbH von ihr bezogene Waren im Rechnungsbetrage von DM 116.109,05 zurückgegeben. Diese Waren hat die Firma Wo. & Co. GmbH der Klägerin zur Sicherung des ihr eingeräumten Bankkredits übereignet. Die Klägerin verlangt von den Beklagten zu 1) und 2) als Gesamtschuldnern, im Wechselprozeß klagend, DM 30.000,-.

2

Die Beklagten haben um Klagabweisung gebeten; sie haben geltend gemacht, sie könnten infolge der Forderungsabtretung an die Klägerin dieser gegenüber den durch die Rückgabe der Ware entstandenen Untergang der Kaufpreisforderung entgegenhalten, da die Beklagte zu 1) in dem am 13. April 1951 an sie adressierten Schreiben darauf hingewiesen habe, daß die Übersendung der Wechsel als à-conto-Zahlung auf die Forderungsabtretung erfolge. Des weiteren haben sie im Hinblick auf die Sicherungsübereignung der von der Beklagten zu 1) der Firma Wo. Co. GmbH zurückgesandten Waren an die Klägerin den Einwand der Arglist erhoben.

3

Das Landgericht, hat die Beklagten als Gesamtschuldner zur Zahlung der Wechselsumme von insgesamt 30.000 DM unter Vorbehalt der Ausführung ihrer Rechte verurteilt. Die hiergegen von den Beklagten eingelegte Berufung blieb erfolglos. Mit der Revision verfolgen die Beklagten den von ihnen gestellten Klagabweisungsantrag weiter; die Klägerin bittet um Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe:

4

Die Klage stützt sich auf Art. 28 WG und ist aus dieser Vorschrift begründet, da die Klägerin Inhaberin von 6 an sie girierten Wechseln und die Beklagte zu 1) die Akzeptantin dieser Wechsel ist.

5

Auf Grund der von der Firma Wo. & Co. GmbH vorgenommenen Zession ist die Klägerin zugleich auch Forderungsberechtigte aus demjenigen Grundgeschäft, das den Anlaß für Ausstellung und Annahme der Wechsel gab. Infolge der Förderungsabtretung wurde zwischen der Beklagten zu 1) und der Klägerin keine unmittelbare Beziehung im Sinne des Art. 17 WG geschaffen (RG 166, 306 [313]). Die gegenteilige Ansicht der Revision widerstreitet der abstrakten Natur der Wechsel. Wären Einwendungen des Schuldners aus dem zugrunde liegenden Rechtsgeschäft gegenüber dem Zessionar zulässig, so wäre der Wechselinhaber, der sich außer den Wechseln noch die ihr zugrunde liegende Forderung abtreten läßt, schlechter gestellt als ohne die Zession. Damit würde aber nicht dem Rechnung getragen, daß die Forderungsabtretung die Rechte des Wechselinhabers verstärken soll. Der Senat schließt sich daher dem Urteil des Reichsgerichts vom 20. März 1951 (RG 166, 306) an, das die frühere gegenteilige Rechtsprechung aufgab.

6

Die Revision meint, zwischen der Beklagten zu 1) und der Klägerin bestehe auch deshalb oder sogar in erster Linie eine unmittelbare Beziehung, weil es zwischen ihnen zu einem unmittelbaren Begebungsvertrage gekommen sei. Sie ist der Ansicht, daß die Beklagte zu 1) der Klägerin die 6 Klagewechsel unmittelbar überreicht und sich dabei der Firma Wo. & Co. GmbH lediglich als Botin bedient habe. Sie stützt sich hierbei auf das Schreiben vom 13. April 1951, das sie an die Klägerin unmittelbar adressiert habe. Die Beklagte zu 1) schreibt darin, sie überreiche die Bestätigung über die Forderungsabtretung und mehrere Wechsel "als a-cto-Zahlung auf obengenannte Forderungsabtretung". Das Berufungsgericht legt dieses Schreiben dahin aus, daß die Wechsel zahlungshalber übergeben würden. An diese Auslegung ist das Revisionsgericht gebunden, sie entspricht der Sachlage und dem mit der Wechselhingabe verbundenen wirtschaftlichen Zweck. Ersichtlich sollte der Firma Wo. & Co. GmbH die Möglichkeit gegeben werden, die Wechsel bei einer Bank zu diskontieren, was auch geschehen ist.

7

Auch die von der Revision gewählte Konstruktion, daß die Firma Wo. & Co. GmbH als Botin der Beklagten zu 1) einen unmittelbaren Begebungsvertrag zwischen ihr und der Klägerin hergestellt habe, läßt die Auslegung des Berufungsgerichts nicht als rechtlich verfehlt erscheinen. Diese Konstruktion widerspricht den Erfahrungen des täglichen Lebens und dem Wechselinhalt. Die Firma Wo. & Co. GmbH hat sich als erste Girantin auf die Wechsel gesetzt. Das war auch zur Herstellung der wechselmäßigen Berechtigung der Klägerin notwendig, da die Firma Wo. & Co. GmbH die Wechsel als Ausstellerin gezeichnet hatte und es sich um Wechsel an eigene Order handelte. Die Revision verkennt nicht, daß ihre Konstruktion einen ungewöhnlichen Sachverhalt voraussetzt. Sie leitet einen solchen Sachverhalt daraus her, daß die Klägerin infolge der Zession Gläubigerin der Ansprüche der Firma Wo. & Co. GmbH aus dem Kaufgeschäft geworden sei und die Beklagte zu 1) die Wechsel als "a-cto-Zahlung" hingegeben habe. Dies bedeutete aber nicht, wie aus der Feststellung des Berufungsgerichts einwandfrei hervorgeht, die Beklagte zu 1) behalte gegenüber der Klägerin sich alle die jenigen Rechte vor, die sie aus dem Kaufgeschäft gegenüber der Firma Wo. & Co. GmbH habe oder etwa noch erlange. Eine solche Erklärung hätte auch dem Wesen des Wechsels als einer abstrakten Schuldverpflichtung widersprochen und hätte darum besonders klar zum Ausdruck gebracht werden müssen. Das ist nicht geschehen. Die Klägerin ist durch das Indossament der Firma Wo. & Co. GmbH und durch einen mit dieser Firma vollzogenen Begebungsvertrag Wechselinhaberin geworden.

8

Die Revision leitet noch einen Einwand daraus her, daß die Beklagte zu 1) der Firma Wo. & Co. GmbH die Ware zurückgegeben und diese Firma die gleiche Ware der Klägerin zur Sicherheit übereignet habe. Daß die Klägerin gleichwohl den Wechselanspruch erhebe, hält sie für arglistig. Durch die Sicherungsübereignung hat die Klägerin keine Zahlung, sondern lediglich eine Sicherheit erlangt, deren geldlichen Wert bei einer nunmehrigen Verwertung die Tatsacheninstanzen im vorliegenden Wechselprozeß nicht festgestellt haben. Dem Revisionsgericht ist daher nicht die Möglichkeit gegeben, diesem Einwand nachzugehen. Im übrigen wird der Wechselanspruch nicht davon berührt, daß ein anderer Schuldner eine Sicherheit gegeben hat.

9

Die Haftung der Beklagten zu 2) ergibt sich aus der in den Tatsacheninstanzen unbestrittenen Tatsache, daß sie Gesellschafter der Beklagten zu 1) sind (§ 128 HGB). Sie sind auch diejenigen, die das Akzept der Beklagten zu 1) gezeichnet haben.

10

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO.

Dr. Canter Dr. Drost Dr. Selowsky Dr. Haidinger Dr. Kuhn