Bundesgerichtshof
Urt. v. 17.11.1983, Az.: I ZR 139/81
Möglichkeit der Anrechnung einer Altersversorgung auf den Ausgleichsanspruch gem. § 89 b Abs. 1 Nr. 3 HGB; Beurteilung der Altersversorgung als Ergänzung zum Ausgleichsanspruch oder als Ersatz; Berücksichtigung des Alters des Begünstigten bei Beendigung des Vertragsverhältnisses
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 17.11.1983
- Aktenzeichen
- I ZR 139/81
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1983, 13490
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- KG - 19.05.1981
- LG Berlin
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- BB 1984, 168
- DB 1984, 556
- VersR 1984, 184
- WM 1984, 212
Prozessführer
Versicherungskaufmann Wassim S., R. straße ...,B.,
Prozessgegner
A. Versicherungs-Aktiengesellschaft,
vertreten durch ihren Vorstand,
dieser vertreten durch Dr. Wolfgang Sch., J., Straße .../..., B.,
Amtlicher Leitsatz
Zur Frage der Anrechnung einer - ausschließlich auf Leistungen des Unternehmers beruhenden - Alters-, Invaliditäts- und Hinterbliebenenversorgung auf den Ausgleichsanspruch nach § 89 b HGB, wenn der Handelsvertreter vor dem für den Eintritt des Versorgungsfalls maßgebenden Zeitpunkt aus den Diensten des Unternehmers ausscheidet (hier Anrechnung des für den Zeitpunkt der Vertragsbeendigung mit 12.737,- DM errechneten Anwartschaftsbarwerts einer mit Vollendung des 65. Lebensjahrs fällig werdenden Rente auf den Ausgleichsanspruch von 43.271,87 DM des bei Vertragsbeendigung 41 Jahre alten Versicherungsvertreters).
In dem Rechtsstreit
hat der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes
auf die mündliche Verhandlung vom 17. November 1983
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Frhr. v. Gamm
und die Richter Dr. Merkel, Dr. Piper, Dr. Teplitzky und Dr. Mees
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision gegen das Urteil des 14. Zivilsenats des Kammergerichts vom 19. Mai 1981 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Tatbestand
Der Kläger war vom 1. Februar 1964 bis 31. Dezember 1979 für die Beklagte als Versicherungsvertreter auf Provisionsbasis tätig. Das Vertragsverhältnis endete durch ordentliche Kündigung seitens der Beklagten. Zu diesem Zeitpunkt war der Kläger 41 Jahre alt.
Nachdem der Vertretervertrag ein Jahr bestanden hatte, vereinbarten die Parteien, daß die Beklagte als Alleinbezugsberechtigte auf die Person des Klägers eine Risikolebensversicherung abschließen sollte, deren Zweck es war, im Falle des Todes des Klägers einen Betrag in Höhe der Versicherungssumme von mindestens 10.000,- DM, bei Unfalltod das Doppelte, an die Hinterbliebenen des Klägers zu zahlen. Weiter war vereinbart:
Es besteht Einigkeit darüber, daß nach § 89 b HGB ein Ausgleichsanspruch bis zur Höhe des auszuzahlenden Betrages nicht entsteht, weil es unbillig wäre, diesen Betrag bei der Entstehung des Ausgleichsanspruchs nicht zu berücksichtigen.
Der Risikolebensversicherungsvertrag, den die Beklagte daraufhin abgeschlossen hatte und mit eigenen Mitteln erfüllte, bestand bis 1970. Mit Schreiben vom 23. Juli 1970 erklärte sich die Beklagte bereit, an seiner Stelle dem Kläger im Rahmen ihres Versorgungswerks nach Vollendung des 65. Lebensjahres Altersrente, im Invaliditätsfall Berufsunfähigkeitsrente und im Todesfall der Witwe und den Kindern Hinterbliebenenrente nach Maßgabe der beigefügten "Bestimmungen für die Alters-, Berufsunfähigkeits- und Hinterbliebenenversorgung der hauptberuflichen Vertreter" zu zahlen. Zugleich wies sie darauf hin, daß diese Versorgungszusage Teil des Vertretervertrages sei und die Provisionsansprüche des Klägers ergänze. Hinsichtlich der Anrechnung der demgemäß zu gewährenden Versorgungsleistungen auf den Ausgleichsanspruch heißt es in § 16 der vorgenannten Bestimmungen und in Ziff. 8 des Vertreterversorgungswerks der Beklagten, das im Jahre 1976 an die Stelle dieser Bestimmungen getreten ist, gleichlautend:
"(1)
In Höhe des Barwertes einer von dem Vertreter und seinen Hinterbliebenen zu beanspruchenden Rente entsteht ein Ausgleichsanspruch nicht; der Barwert wird bei Beendigung des Agenturverhältnisses nach den Richttafeln von H.-F. (Zinsfuß 5 1/2%) berechnet. Satz 1 gilt auch, wenn die rentenbezugsberechtigten Personen mit den ausgleichsberechtigten Erben ganz oder teilweise nicht personengleich sind.(2)
Die Rechtslage gemäß Ziffer 1 ist durch ein Urteil des Bundesgerichtshofs bestätigt worden. Falls sich diese Rechtsprechung oder eine einschlägige gesetzliche Vorschrift ändert, so wird der abweichend von Ziffer 1 entstehende Ausgleichsanspruch auf vorliegende Zusage angerechnet, und zwar auch dann, wenn der Ausgleichsanspruch ganz oder teilweise anderen als den rentenbezugsberechtigten Personen zusteht; ... (Es folgen Einzelheiten zur Berechnung der Monatsrente).
Das Schreiben vom 23. Juli 1970 hatte die Beklagte mit einem Begleitschreiben - ebenfalls vom 23. Juli 1970 - versehen und darin u.a. folgendes ausgeführt:
Wir freuen uns, Ihnen in Anerkennung Ihrer mehr als sechsjährigen hauptberuflichen Tätigkeit für unsere Gesellschaft in der Anlage eine rechtsverbindliche Versorgungszusage übersenden zu können ...
Die Gesellschaft bietet Ihnen die Versorgungszusage in der festen Überzeugung an, daß die vorgesehenen Renten eine bessere Alters-, Invaliditäts- und Hinterbliebenensicherung gewährleisten als der Ausgleichsanspruch, der nach dem Handelsgesetzbuch (§ 89 b) Jedem Vertreter bzw. seinen Erben zusteht. Der Wert der mit der Versorgungszusage angebotenen Renten übersteigt erheblich den Ausgleichsanspruch, den sie nach den beigefügten "Grundsätzen zur Errechnung der Höhe des Ausgleichsanspruchs" ... selbst berechnen können.
Sollten Sie aber trotzdem diese Versorgungszusage ablehnen sollen, dann teilen Sie uns das bitte mit eingeschriebenem Brief innerhalb von 6 Wochen, vom Datum dieses Schreibens an gerechnet, mit ...
Der Kläger hat die Versorgungszusage der Beklagten angenommen.
Nach seinem Ausscheiden aus den Diensten der Beklagten hat ihm diese mit Schreiben vom 4. Juli 1980 mitgeteilt, daß die Voraussetzungen für die Unverfallbarkeit seiner Versorgungsanwartschaft nach § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG) vom 19. Dezember 1974 (BGBl I S. 3610) erfüllt seien. Die monatliche Altersrente ab Vollendung des 65. Lebensjahres hat sie auf 261,37 DM und den Anwartschaftsbarwert aus der Versorgungszusage für den Zeitpunkt der Vertragsbeendigung (kapitalisierter Barwert/Anwartschaftsbarwert der Rente per 31. Dezember 1979) auf 12.737,- DM errechnet. Um diese Summe hat sie den Ausgleichsanspruch des Klägers in Höhe von 43.271,87 DM gekürzt und demgemäß auf den Ausgleichsanspruch nur 30.534,87 DM an den Kläger gezahlt.
Der Kläger ist der Ansicht, daß ihm die Beklagte neben der Versorgungsanwartschaft, an der er festhält, den vollen Ausgleich schulde und daß es der Billigkeit i.S. des § 89 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 HGB nicht entspräche, wenn die Beklagte den Ausgleichsanspruch um den Anwartschaftsbarwert per 31.12.1979 kürzte. Dazu hat er vorgetragen:
Aus dem Schreiben vom 23. Juli 1970 ergebe sich, daß die Versorgungszusage die sonstigen Vertragsansprüche des Klägers nicht gemindert habe, sondern diese nur habe ergänzen sollen. Das bedeute, daß die Versorgungsanwartschaft zusätzlich zum Ausgleichsanspruch begründet worden sei und deshalb bei der Berechnung dieses Anspruchs außer Betracht gelassen werden müsse. Darüber hinaus müsse in Rechnung gestellt werden, daß der Kläger - anders als in den von der Rechtsprechung hinsichtlich der Anrechenbarkeit von Versorgungsansprüchen auf den Ausgleichsanspruch bislang entschiedenen Fällen - mit Rücksicht auf sein Alter den Ausgleich nicht zu Zwecken der Alterssicherung verwenden könne, daß er vielmehr den Ausgleich in voller Höhe zum Aufbau einer neuen Existenz benötige. Schließlich sei zu berücksichtigen, daß die Beklagte in für sie steuerlich vorteilhafter Weise im Rahmen ihres Versorgungswerks Kapital angesammelt habe, mit dem sie arbeiten könne.
Demgemäß hat der Kläger beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, 12.737,- DM nebst 7 % Zinsen seit dem 7. Februar 1980 an den Kläger zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen,
hilfsweise - im Wege der Widerklage - festzustellen,
daß dem Kläger und seinen Hinterbliebenen keine Rentenansprüche aufgrund der Versorgungszusage vom 23. Juli 1970 sowie der Unverfallbarkeitsbescheinigung vom 4. Juli 1980 zustehen.
Sie hat vorgetragen, die Anrechnung des Anwartschaftsbarwerts aus der Rentenzusage auf den Ausgleichsanspruch entspreche der Billigkeit. Einerseits werde der Kläger durch die Rentenzusage von eigenen Vorsorgeaufwendungen für das Alter, den Invaliditäts- und Todesfall im Umfang der Rentenanwartschaft freigestellt, andererseits würde die Beklagte durch eine Doppelbelastung bei Zahlung des vollen Ausgleichs und Aufbringung der für die Rentenanwartschaft erforderlichen Mittel unzumutbar belastet werden. Auf der Anrechnung des Werts der Versorgungsanwartschaft habe sie deshalb von Anfang an bestanden und der Kläger habe sich damit auch einverstanden erklärt. Zur Auszahlung des Rentenanwartschaftsbetrages in Höhe des noch offenen Ausgleichsanspruchs bei Wegfall der Rentenzusage sei sie bereit und biete das dem Kläger auch an, jedoch bezweifle sie, ob nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts eine solche Abfindung rechtswirksam vereinbart werden könne. Im übrigen sei es unzutreffend, wenn der Kläger behaupte, daß er den Ausgleich zum Aufbau einer neuen beruflichen Existenz benötige, da er schon während der Laufzeit des Vertrages seine Einkünfte im wesentlichen aus der Tätigkeit für ein ihm gehörendes Restaurant bezogen habe. Daran habe sich nach der Beendigung des Vertrages nichts geändert.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die - zugelassene - Revision, mit der der Kläger sein bisheriges Klagebegehren weiterverfolgt. Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entspreche die Anrechnung von Versorgungsansprüchen auf den Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters in der Regel der Billigkeit. Davon sei nach den vorliegend in Betracht zu ziehenden Umständen keine Ausnahme zu machen. Zwar weise der hier zu beurteilende Fall die Besonderheit auf, daß die Rentenansprüche aus der Versorgungszusage der Beklagten noch nicht fällig seien. Indessen komme dem keine ausschlaggebende Bedeutung zu. Im Umfang der Rentenanwartschaft werde der Kläger schon jetzt von entsprechenden Vorsorgeaufwendungen entlastet. Im Hinblick darauf, daß sowohl die Versorgungszusage der Beklagten als auch ihre Verpflichtung zur Zahlung des Ausgleichs nach § 89 b HGB im Vertretervertrag wurzelten, könne die Berücksichtigung der Rentenverpflichtung bei der Berechnung der Ausgleichsverpflichtung nicht als unbillig angesehen werden. Hinzu komme, daß die Beklagte die Anrechnung der Versorgungsansprüche auf den Ausgleichsanspruch zur Bedingung ihrer Rentenzusage gemacht habe und daß der Kläger damit einverstanden gewesen sei. Darüber hinaus sei zu berücksichtigen, daß die Rentenanwartschaft unverfallbar geworden sei und daß der Kläger nach Maßgabe der Vorschriften des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung Anspruch auf regelmäßige Anpassung der Versorgungsleistungen an die geänderten wirtschaftlichen Verhältnisse habe und Insolvenzschutz genieße. Schließlich sei der Kläger als Inhaber eines Restaurants, aus dem er den überwiegenden Teil seiner Einkünfte beziehe, auf den Ausgleichsrestbetrag von 12.737,- DM zwecks Neuaufbaus einer Existenzgrundlage nicht angewiesen. Es sei auch nicht ersichtlich, daß er sich bei voller Auszahlung des Ausgleichs eine günstigere Alters-, Invaliditäts- und Hinterbliebenenversicherung schaffen könne, als sie ihm aus der Versorgungszusage der Beklagten erwachsen sei.
II.
Die Revision hat keinen Erfolg.
1.
Rechtsirrtumsfrei und unbeanstandet von der Revision ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß der Ausgleichsanspruch des Klägers ohne Berücksichtigung der Rentenzusage noch in Höhe von 12.737,- DM offen steht und daß diesem Betrag der Kapitalwert der Rente im Zeitpunkt der Beendigung des Vertragsverhältnisses (kapitalisierter Zeitwert, Anwartschaftsbarwert) entspricht. Darüber herrscht zwischen den Parteien auch kein Streit.
2.
Die Revision ist der Auffassung, daß die Beklagte den Ausgleichsanspruch des Klägers auch ohne Berücksichtigung von Billigkeitserwägungen i.S. des § 89 b Abs. 1 Nr. 3 HGB schon deshalb ungekürzt erfüllen müsse, weil sie mit der Rentenzusage kraft vertraglicher Vereinbarung eine den Ausgleichsanspruch nicht berührende zusätzliche Leistungsverpflichtung eingegangen sei. Dem kann nicht beigetreten werden. Eine Versorgungszusage, die zu dem vollen Ausgleichsanspruch zusätzlich hinzutreten sollte, hat die Beklagte nicht abgegeben. Zu Unrecht beruft sich die Revision insoweit auf das Schreiben der Beklagten vom 23. Juli 1970, in dem es heißt, daß die Rentenzusage Teil des Vertretervertrages sei und die Provisionsansprüche des Klägers "ergänze". Die Revision übersieht dabei, daß die Beklagte stets - auch mit diesem Schreiben - von der Anrechnung der Versorgungszusage auf den Ausgleichsanspruch ausgegangen ist. § 16 Abs. 1 der dem Schreiben vom 23. Juli 1970 zugrunde liegenden Versorgungsbestimmungen und Nr. 8.1 des Vertreterversorgungswerks der Beklagten von 1976, das die vorerwähnten Versorgungsbestimmungen abgelöst hat, lauten übereinstimmend dahin, daß in Höhe des Barwerts einer von dem Vertreter und seinen Hinterbliebenen zu beanspruchenden Rente ein Ausgleichsanspruch nicht entstehe. Im Schreiben vom 23. Juli 1970 hat die Beklagte auf diese Versorgungsbestimmungen Bezug genommen und in dem Begleitschreiben zu diesem Schreiben vom gleichen Tage ausgeführt, daß es dem Kläger freistehe, die Versorgungszusage abzulehnen. Das hat der Kläger nicht getan. Nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen hat er sich vielmehr mit der Versorgungszusage der Beklagten einverstanden erklärt, so wie er auch schon in der Vereinbarung des Jahres 1965 über den Abschluß einer Risikolebensversicherung mit der Anrechnung von Versicherungsleistungen auf den Ausgleichsanspruch einverstanden gewesen war.
3.
Landgericht und Berufungsgericht haben die Klage für unbegründet gehalten, weil es der Billigkeit i.S. des § 89 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 HGB nicht entspräche, dem Kläger unter Außerachtlassung seiner Rentenansprüche aus der Versorgungszusage vom 23. Juli 1970 den vollen Ausgleichsanspruch zuzusprechen und die Beklagte insoweit doppelt zu belasten. Diese im wesentlichen tatrichterliche Würdigung, die der Nachprüfung durch das Revisionsgericht nur in eingeschränktem Umfang unterliegt (BGHZ 41, 129, 134, 135 [BGH 06.02.1964 - VII ZR 100/62]; BGHZ 55, 45, 55), begegnet keinen rechtlichen Bedenken. In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist anerkannt, daß im Regelfall ausschließlich mit Mitteln des Unternehmers aufgebrachte Versorgungsleistungen aus Billigkeitsgründen auf den Ausgleichsanspruch des Vertreters anzurechnen sind, so daß der nach der Vorteils- und Verlustprognose des § 89 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 HGB in Betracht kommende Ausgleich - soweit der Kapitalwert der Versorgungszusage den Ausgleichsanspruch abdeckt - grundsätzlich nicht ungekürzt entsteht. Das beruht auf der Erwägung, daß Ausgleich und Rente ihre Grundlage in demselben Vertragsverhältnis haben, daß die Altersversorgung dazu dient, den praktischen Zweck einer Ausgleichszahlung zu übernehmen und daß deshalb das Verhältnis von Leistung und Gegenleistung im Rahmen ein und desselben Vertragsverhältnisses zu Lasten des Unternehmers unangemessen gestört wäre, wenn er neben der Versorgungszusage auch noch den Ausgleichsanspruch in voller Höhe erfüllen müßte (BGHZ 45, 268, 272, 273; BGHZ 55, 45, 58, 59; BGH LM HGB § 89 b Nr. 62 = NJW 1982, 1814).
Davon ausgehend hat das Berufungsgericht auch im Streitfall unter Berücksichtigung aller wesentlichen in Betracht kommenden Umstände den Ausgleichsanspruch des Klägers in Höhe des Anwartschaftsbarwerts der Rente, d.h. im Umfang der dem Kläger aus der Versorgungszusage der Beklagten im Zeitpunkt der Beendigung des Vertragsverhältnisses erwachsenen Vermögensvorteile, zutreffend für ungerechtfertigt erachtet.
a)
Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ist dabei einmal zu berücksichtigen, daß die Beklagte die Versorgungsanwartschaft des Klägers mit dem Barwert von 12.737,- DM im Zeitpunkt der Beendigung des Vertragsverhältnisses ausschließlich mit eigenen Mitteln begründet hat. Es ist unzutreffend, wenn der Kläger meint, daß die Berücksichtigung der Versorgungszusage der Beklagten bei der Bemessung des Ausgleichsanspruchs auf eine Selbstfinanzierung durch den Kläger hinauslaufe. Der Kläger läßt dabei außer acht, daß auch der Ausgleich, der in Grundlage und Bemessung weitgehend von Billigkeitserwägungen bestimmt wird, allein aus Mitteln des Unternehmers gezahlt wird.
b)
Die Tatsache, daß der im Zeitpunkt der Vertragsbeendigung erst 41 Jahre alte Kläger nach den Bestimmungen des Vertreterversorgungswerks der Beklagten bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres - insgesamt also 24 Jahre - warten muß, um daraus Altersrente beziehen zu können, rechtfertigt die begehrte Zubilligung des vollen Handelsvertreterausgleichs zusätzlich zur Versorgungszusage nicht. Im Hinblick auf die Wartezeit bis zum Eintritt des Versorgungsfalls ist zwar die Möglichkeit nicht auszuschließen, daß der Kläger infolge Vorversterbens oder aus anderen Gründen nicht in den Genuß der Rente gelangt. Gleichwohl entspricht auch unter Berücksichtigung dieser Risiken die Anrechnung der Versorgungsanwartschaft der Billigkeit.
aa)
Dabei ist davon auszugehen, daß der Kläger, der keiner Sozialversicherungspflicht unterliegt, für eine ausreichende Alters- und Hinterbliebenenversorgung selber Vorsorge treffen muß. Insoweit wird er also durch die von der Beklagten begründete Versorgungsanwartschaft schon heute entlastet und braucht im Umfang dieser Anwartschaft keine Mittel aufzubringen, die er aufbringen müßte, wenn ihm die Beklagte die Versorgungszusage nicht gewährt hätte. Dabei kommt ihm noch zugute, daß nach § 16 BetrAVG, der für Handelsvertreter entsprechend (§ 17 Abs. 1 Satz 2 BetrAVG) und vorliegend auch unabdingbar (§ 17 Abs. 3 Satz 3 BetrAVG) gilt, der Arbeitgeber (Unternehmer) die Versorgungsansprüche regelmäßig, in zeitlichem Abstand von 3 Jahren, der Geldwertentwicklung sowie den Einkommens- und Rentenverhältnissen anzupassen hat. Schließlich kann nach den getroffenen Feststellungen auch nicht angenommen werden, daß sich der Kläger bei einer Auszahlung des Ausgleichs in voller Höhe eine günstigere Alters-, Invaliditäts- und Hinterbliebenensicherung schaffen könnte, als sie ihm bereits zusteht, oder daß er auf die Erlangung einer solchen Sicherung nicht angewiesen wäre.
bb)
Darüber hinaus hat das Berufungsgericht zu Recht berücksichtigt, daß die Versorgungsanwartschaft des Klägers - wie ihm die Beklagte mit Schreiben vom 4. Juli 1980 bestätigt hat - nach § 1 Abs. 1 Satz 1 (2. Alternative) BetrAVG unverfallbar ist. Zwar schließt die Unverfallbarkeit einer Versorgungsanwartschaft den Widerruf einer Rentenzusage nicht schlechthin aus (vgl. Höfer/Abt, Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung, Bd. I, 2. Aufl., Arb. Gr. Rdnr. 348 ff). Indessen hat das Berufungsgericht diesem Umstand im Streitfall mit Recht keine entscheidungserhebliche Bedeutung zugemessen. Soweit sich die Beklagte in Nr. 9.1.2 und Nr. 9.1.3 ihres Vertreterversorgungswerks den Widerruf bei wesentlicher Veränderung ihrer wirtschaftlichen Lage oder der rechtlichen (steuerrechtlichen) Behandlung ihrer Versorgungsaufwendungen vorbehalten hat, ist zu berücksichtigen, daß der Kläger vor einer Insolvenz der Beklagten gem. §§ 7 ff BetrAVG einen unabdingbaren Schutz genießt, und ferner, daß ihm in allen anderen dieser Widerrufsfälle der Ausgleichsanspruch in vollem Umfang verbleibt. Nach Nr. 9.2 des Vertreterversorgungswerks der Beklagten wird der Vertreter im Fall des Widerrufs so gestellt, wie wenn der Ausgleichsanspruch fristgerecht geltend gemacht worden wäre. Soweit darüber hinaus im Vertreterversorgungswerk auch ein Widerruf wegen des Verhaltens der Vertreter oder von Angehörigen vorgesehen ist (Nr. 6 und 7 VVW), ist nicht ersichtlich und dem Vorbringen des Klägers auch nicht zu entnehmen, daß solche die Versorgungszusage widerruflich machenden Umstände im Streitfall ernstlich in Rechnung gestellt werden müßten.
cc)
Für den Handelsvertreter kann sich allerdings die ausgleichsmindernde Berücksichtigung einer Versorgungszusage des Unternehmers im Rahmen des § 89 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 HGB nachteilig auswirken, wenn die Rentenanwartschaft des Vertreters infolge Nichterlebens des Versorgungsfalls entfällt. Entsprechend liegt es, wenn - wie hier - in die Berechnung des Anwartschaftsbarwerts eine Hinterbliebenenversorgung einbezogen ist, diese aber wegen Vorversterbens der versorgungsberechtigten Hinterbliebenen des Handelsvertreters nicht zur Auszahlung gelangt. In allen diesen Fällen müßte bei rückschauender Betrachtung die Rentenzusage bei der Bemessung des Ausgleichsanspruchs - ganz oder teilweise - außer Betracht gelassen werden. Indessen rechtfertigt auch das im Rahmen der Billigkeitserwägungen nach § 89 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 HGB eine Nichtberücksichtigung der Rentenzusage bei der Bemessung des Ausgleichsanspruchs vorliegend nicht.
Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts war der Kläger mit einer auf den Ausgleichsanspruch anzurechnenden Versorgung einverstanden und für den Fall des vorzeitigen Ausscheidens aus den Diensten der Beklagten auch bereit, die Risiken einzugehen, die im Hinblick auf den Fälligkeitszeitpunkt der Rente (Vollendung des 65. Lebensjahres) bestehen. Wie das Berufungsgericht festgestellt hat, hat es dem Kläger freigestanden, die Versorgungszusage der Beklagten zurückzuweisen, die diese - wie dem Kläger bekannt war - nur für den Fall ihrer Anrechenbarkeit auf den bei Vertragsbeendigung fällig werdenden Ausgleichsanspruch zu geben bereit war. Von dieser Möglichkeit hat der Kläger keinen Gebrauch gemacht, hat sich vielmehr mit der Versorgungszusage zu den damit verbundenen Konditionen einverstanden erklärt. Es entspricht der Billigkeit, wenn ihn das Berufungsgericht daran festgehalten hat. Der Ausgleichsanspruch kann zwar weder ganz noch teilweise im voraus ausgeschlossen werden (§ 89 b Abs. 4 HGB). Dem steht aber nicht entgegen, bei der Prüfung der Frage, ob und inwieweit ein Ausgleichsanspruch entstanden ist, aus Billigkeitsgründen auch auf solche Umstände abzustellen, deren Berücksichtigung im Rahmen des § 89 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 HGB die Vertragsparteien wie hier vereinbart haben.
Schließlich steht einer Anrechnung der Versorgungszusage des Unternehmers auf den Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht entgegen, daß der Ausgleichsanspruch unbeschränkt vererblich ist, während Versorgungsansprüche - wie hier nach den Bestimmungen des Vertreterversorgungswerks - nach dem Tode des Handelsvertreters im allgemeinen nur der Witwe und den Kindern zustehen (BGHZ 45, 268, 274). Von dieser Rechtslage ist auch im Streitfall auszugehen.
c)
Weitere Umstände, die einer Berücksichtigung der Versorgungsanwartschaft aus Billigkeitsgründen entgegenstehen könnten, sind nicht gegeben.
d)
Zutreffend hat schließlich das Berufungsgericht außer Betracht gelassen, daß die Beklagte das Rentenanwartschaftskapital auf Kosten des Klägers ansammle und mit diesem Kapital bis zu der erst in Jahren eintretenden Fälligkeit des Rentenanspruchs arbeite. Der Kläger stellt dabei nicht hinreichend in Rechnung, daß ein etwaiger Vorteil der Beklagten insoweit zu keinem Nachteil für den Kläger führt, weil - wie die Feststellungen des Berufungsgerichts ergeben - die Beklagte bei der Berechnung des Anwartschaftsbarwerts für den Zeitpunkt der Vertragsbeendigung den bei der Berechnung von Pensionsrückstellungen üblichen und vorliegend auch vereinbarten (Nr. 8.1. VVW) Zinsfuß von 5 1/2 % zugrundegelegt hat und der Kläger danach im wirtschaftlichen Endergebnis sowohl an der Verzinsung des für die Anwartschaft zurückgelegten Kapitals als auch an der nach § 16 BetrAVG regelmäßig vorzunehmenden Anpassung der Versorgungsanwartschaft an die allgemeine Geldwertentwicklung und an die Einkommens- und Rentenverhältnisse teilnimmt.
Schließlich ist es auch nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanzen steuerliche Vorteile, die die Beklagte aus der Finanzierung der Versorgungszusage möglicherweise gezogen hat, nicht zu deren Lasten berücksichtigt haben. Im Rahmen der Billigkeitsprüfung nach § 89 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 HGB kommt es auf solche Vorteile des Unternehmers nicht entscheidend an, wenn sie - wie hier - die Rechte des Handelsvertreters aus der Versorgungszusage unberührt lassen (BGHZ 45, 268, 278). Umstände, die im Streitfall eine andere Beurteilung erforderten, sind nicht ersichtlich, von der Revision auch nicht aufgezeigt.
III.
Demgemäß war die Revision der Beklagten als unbegründet zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Merkel
Piper
Teplitzky
Mees