Bundesgerichtshof
Urt. v. 04.03.1982, Az.: III ZR 150/80
Haftung der Deutschen Bundespost für schädigendes Verhalten ihrer Bediensteten bei der Beschaffung von Leercontainern als Transportmittel; Postbeförderung als hoheitliche Aufgabe; Einordnung der zur Ermöglichung der Postbeförderung notwendigen Maßnahmen logistischer sowie technischer und infrastruktureller Art als nicht öffentlich gebundene Fiskalverwaltung; Haftungsgrundlage für Pflichtverletzungen im Bereich des Fiskalverwaltung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 04.03.1982
- Aktenzeichen
- III ZR 150/80
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1982, 11402
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Hamburg - 29.08.1980
- LG Hamburg
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- MDR 1982, 733 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
Firma V. F.,
vertreten durch deren Directeur Poke C., U., H., Finnland, U., H., Finnland,
Prozessgegner
D.,
vertreten durch den Präsidenten der Oberpostdirektion, Ü. ring ..., H.,
Amtlicher Leitsatz
Zur Haftung der Deutschen Bundespost für schädigendes Verhalten ihrer Bediensteten bei der Beschaffung von Leercontainern, die zur Postbeförderung bestimmt sind.
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 4. März 1982
durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Nüßgens und
die Richter Dr. G. Krohn, Dr. Tidow, Dr. Lepa und Dr. Halstenberg
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 29. August 1980 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsrechtszuges.
Tatbestand
Am 8. Februar 1978 begab sich der bei der Beklagten beschäftigte Zeuge T. auf das Gelände der Lü. mbH (im folgenden: LHG), um dort auftragsgemäß einen leeren Container für den Postverkehr mit Finnland abzuholen. Obwohl ein Angestellter der LHG sich in der Nähe aufhielt, dessen Aufgabe unter anderem darin bestand, die für diesen Zweck geeigneten Container auszuwählen, beteiligte sich T. selbst an der Suche. Dabei traf er auf einen von der Spedition Hermann Lu. GmbH & Co. KG eingelagerten Container, in dem sich Polyäthylen-Granulat befand, das für die Firma Kr. Chemie GmbH bestimmt war. In der Annahme, dieser sei leer, öffnete T. die Ladetür, um nachzusehen, ob der Container innen sauber sei. Dabei lief ein Teil des Granulats aus. Da die Ladetür nicht mehr verschlossen werden konnte, wurde die Gesamtpartie durch Nässe und Schmutz beeinträchtigt und für den vorgesehenen Verwendungszweck unbrauchbar.
Die Klägerin hat als Transportversicherer die Firma Kr. Chemie entschädigt. Sie macht aus übergegangenem Recht Schadensersatzansprüche geltend und beruft sich auch darauf, daß ihr die Firma Lu. mögliche Ersatzansprüche abgetreten hat. Die Klägerin hat beantragt,
die Beklagte zur Zahlung von 13.955,50 DM nebst Zinsen zu verurteilen.
Die Beklagte hat geltend gemacht: Der Zeuge T. sei bei der Suche nach einem leeren Container als Verrichtungsgehilfe der LHG tätig geworden, deren Aufgabe es gewesen sei, einen für den Posttransport geeigneten Container bereitzustellen. Ein möglicher Schadensersatzanspruch könne sich deshalb nur gegen die LHG richten. Im übrigen habe T. ohne Verschulden davon ausgehen dürfen, daß der Container leer sei, weil an der Ladetür eine Verplombung gefehlt habe. Eine Amtshaftung (§ 839 BGB i.V. mit Art. 34 GG) scheide im übrigen schon deshalb aus, weil die Leistung aus der Transportversicherung wie auch ein hier anzunehmender Schadensersatzanspruch gegen die LHG andere Ersatzmöglichkeiten im Sinne des § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB seien.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat ihr - bis auf einen Teil der verlangten Verzugszinsen - stattgegeben. Mit der zugelassenen Revision erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.
Entscheidungsgründe
Die Revision der Beklagten hat im Ergebnis keinen Erfolg.
1.
Das Berufungsgericht hat die Aktivlegitimation der Klägerin zutreffend bejaht. Dabei konnte es offenlassen, ob die Firma Lu. oder die Firma Kr. Chemie zum Zeitpunkt der schädigenden Handlung Eigentümerin des Granulats und damit ursprünglich ersatzberechtigt gewesen ist. Der Schadensersatzanspruch ist in dem einen Fall durch Abtretung der Firma Lu., in dem anderen Fall von Gesetzes wegen (§ 67 Abs. 1 Satz 1 VVG) auf die Klägerin übergegangen.
2.
Das Berufungsgericht geht zu Unrecht davon aus, daß die Beklagte wegen einer Amtspflichtverletzung nach § 839 BGB, Art. 34 GG haftet. Ihr Bediensteter, der Zeuge T., ist nämlich bei der Suche nach einem geeigneten Container und dem Öffnen der Ladetür nicht in Ausübung eines ihm übertragenen Amtes tätig geworden. Die Haftung der Beklagten richtet sich deshalb nach §§ 823, 831 BGB.
Die Beklagte nimmt die Postbeförderung zwar als eine hoheitliche Aufgabe wahr, wobei die gesamte mit der Beförderung zusammenhängende Tätigkeit der Postbeamten Ausübung öffentlicher Gewalt ist (Senatsurteil BGHZ 16, 111, 112 f. [BGH 10.01.1955 - III ZR 153/53]; RGZ 158, 83, 93; 164, 273, 276 f.; BGB-RGRK 12. Aufl. § 839 Rdn. 118, 126). Das gilt für die Entgegennahme der Postsendung, das Sortieren, die eigentliche Beförderungshandlung und auch die Zustellung. Maßnahmen hingegen, die außerhalb des Postbenutzungsverhältnisses nur die wirtschaftlichen oder technischen Voraussetzungen für diese Tätigkeiten schaffen, stehen mit der hoheitlichen Aufgabe gewöhnlich nicht in einem solch engen inneren und äußeren Zusammenhang, daß sie schon als Teil der Postbeförderung selbst erscheinen. Das gilt jedenfalls dann, wenn - wie hier - die Beklagte sich ein für die Beförderung notwendiges Hilfsmittel wie einen Leercontainer auf privatrechtlicher Grundlage, sei es durch Miet- oder Leihvertrag, beschafft. Sie tritt insoweit nicht nur ihrem Vertragspartner auf privatrechtlicher Ebene gegenüber, auch ihr Verhalten gegenüber Dritten ist nicht mehr hoheitlich geprägt. Ein schädigendes Verhalten ihrer Bediensteten in diesem Bereich ist daher privatrechtlich und damit nach §§ 823, 831 BGB zu beurteilen.
3.
Der Zeuge T. hat in Ausführung einer Verrichtung, zu der ihn die Beklagte bestellt hatte, den Schaden herbeigeführt. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Beklagte ihrem Bediensteten den Auftrag erteilt hatte, selbst den Container auszuwählen, oder, wie die Revision meint, ihn angewiesen hatte, sich den Behälter von einem Angestellten der LHG zuweisen zu lassen. Der sachliche Zusammenhang der schädigenden Handlung mit der Aufgabe, einen Leercontainer für die Postbeförderung herbeizuschaffen, wird nicht dadurch aufgehoben, daß T. möglicherweise seinen Dienstanweisungen nicht in jeder Hinsicht gefolgt ist.
Auch der Einwand der Revision, den Angestellten der LHG, nicht aber den Bediensteten der Beklagten habe die "Pflicht" zur Auswahl des Containers obgelegen, führt zu keiner anderen Bewertung. Selbst wenn es zutrifft, daß regelmäßig die LHG die Auswahl der Leercontainer getroffen hat und auch bestrebt war, Handlungen Dritter auf ihrem Gelände nach Möglichkeit zu unterbinden, so beseitigen diese Umstände nicht den inneren und äußeren Zusammenhang des schadenstiftenden Verhaltens des Zeugen Thiele mit seiner eigentlichen dienstlichen Tätigkeit.
Thiele war bei der Suche nach dem Container auch nicht etwa Verrichtungsgehilfe der LHG; dies schon deshalb nicht, weil er nicht von ihren Weisungen abhängig war (vgl. BGHZ 45, 311, 313; BGB-RGRK a.a.O. § 831 Rdn. 20). Insbesondere war es allein seiner Entscheidung überlassen, ob er sich an der Suche nach einem geeigneten Container beteiligen wollte.
4.
Der Postbedienstete Thiele hat den Schaden auch widerrechtlich verursacht, als er den Container öffnete, ohne sich zuvor hinreichend davon überzeugt zu haben, ob dieser leer sei. Er durfte sich nicht allein darauf verlassen, daß sich an der Ladetür, wie das Berufungsgericht unterstellt, keine Verplombung befand. Auch eine zunächst vorhandene Verplombung kann aus den unterschiedlichsten Gründen beseitigt sein; ihr Fehlen läßt deshalb nicht zweifelsfrei erkennen, ob ein Container gefüllt oder leer ist. Dies läßt sich nach der von beiden Parteien insoweit nicht in Frage gestellten Aussage des Zeugen Grunenberg hingegen feststellen, wenn man an die Außenwand eines Containers klopft. Nach dem Klang kann man beurteilen, ob der Container gefüllt oder leer ist. Thiele handelte deshalb widerrechtlich, als er den Container öffnete, ohne diese übliche und untrügliche Maßnahme zuvor ergriffen zu haben.
5.
Die Beklagte hat den nach § 831 Abs. 1 Satz 2 BGB möglichen Entlastungsbeweis nicht geführt.
Nach ihrem Vorbringen sind die Leistungen des Bediensteten Thiele im Fuhrdienst zwar laufend überwacht worden. Das reichte hier jedoch nicht aus. Als zuverlässiger Fahrer gab T. noch nicht ohne weiteres die Gewähr dafür, sich auch auf dem Lagerplatz bei der Entgegennahme der Leercontainer verkehrsrichtig zu verhalten. Da der Beklagten bekannt war, daß einzelne Bedienstete hin und wieder einen Container selbst aussuchten, mußte sie ihre Auswahl- und Überwachungspflicht auch auf diesen Tätigkeitsbereich ausdehnen und zumindest durch geeignete Anleitung oder Anweisung sicherstellen, daß nicht durch unsachgemäßes Hantieren an den Containern fremdes Ladegut beschädigt würde. Die Beklagte durfte sich nicht darauf verlassen, daß jeweils nur Bedienstete mit langjähriger Erfahrung die Gelegenheit erhalten würden, bei der Suche nach einem geeigneten Container aktiv mitzuwirken. Sie mußte in ihre Überlegungen vor allem einbeziehen, daß auch ein weniger oder kaum erfahrener Fahrer sich an der Suche beteiligen würde, wenn der Platzwart der LHG vorübergehend für die Einweisung nicht zur Verfügung stand. Hiernach war es geboten, den Bediensteten mit den Prüfungsmethoden bekannt zumachen, die bei der Auswahl von Containern zu beachten waren. Dazu rechnete namentlich die Überprüfung der Füllung oder Nichtfüllung eines Containers durch Abklopfen. Nach der Bekundung des Bediensteten T. wäre ein dienstlicher Hinweis auf das Abklopfen als notwendiges Prüfungskriterium auch geeignet gewesen, den Schadensfall zu verhindern. Das Unterlassen dieses Hinweises stellt sich als Verletzung der nach § 831 Abs. 1 Satz 2 BGB zu beurteilenden allgemeinen Pflicht der Beklagten dar, ihre Gehilfen die für die Erfüllung der Aufgaben notwendigen Anweisungen zu geben (vgl. BGB-RGRK a.a.O. § 831 BGB Rdn. 46).
6.
Nach allem hat die Beklagte den der Höhe nach unstreitigen Schaden in vollem Umfang zu ersetzen. Die Haftungsbeschränkungen des Postgesetzes greifen nicht ein, da sie für Pflichtverletzungen der Post im bürgerlichrechtlichen Tätigkeitskreis nicht gelten (Loh, Die Haftung im Postbetrieb S. 107; Altmannsperger PostG § 11 Rdn. 3; Ohnheiser PostR 3. Aufl. § 11 PostG Rdn. 1).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Krohn
Tidow
Lepa
Halstenberg