Bundesgerichtshof
Beschl. v. 24.08.1988, Az.: 2 StR 324/88
Betrügerische Erlangung von Leistungen aus der Kraftfahrtversicherung; Rüge der Verletzung sachlichen Rechts; Unzutreffende Annahme einer Verfahrensvoraussetzung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 24.08.1988
- Aktenzeichen
- 2 StR 324/88
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1988, 12081
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Mainz - 14.12.1987
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BGHSt 35, 325 - 328
- MDR 1988, 1068 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1989, 595-596 (Volltext mit amtl. LS)
- StV 1989, 300-301
Verfahrensgegenstand
Diebstahl u.a.
Prozessgegner
Eberhard Walter Heinrich S. aus K.-W. geboren am ... 1959 in R.
Amtlicher Leitsatz
Betrügerische Absicht im Sinne von § 265 Abs. 1 StGB wird nicht dadurch ausgeschlossen oder in Frage gestellt, daß der Täter für die Zerstörung seines von ihm in Brand gesetzten, auch gegen Feuersgefahr versicherten Pkw eine Versicherungssumme aus der Brandversicherung oder aus der Diebstahlsversicherung erstrebt.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
hat am 24. August 1988
gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO
beschlossen:
Tenor:
- 1.
Das Verfahren gegen die Angeklagten S. und Sch. wegen der in der Nacht zum 7. März 1987 am Pkw mit dem polizeilichen Kennzeichen ... 138 begangenen Sachbeschädigung wird eingestellt. Insoweit fallen die Kosten des Verfahrens und die den Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen der Staatskasse zur Last.
- 2.
Auf die Revision des Angeklagten Struwe wird das Urteil des Landgerichts Mainz vom 14. Dezember 1987 mit den Feststellungen aufgehoben,
- a)
soweit es ihn betrifft:
in den Aussprüchen über die Einzelstrafe im Fall II 6 (Sachbeschädigung) und über die Gesamtstrafe,
- b)
soweit es den Angeklagten Sch. betrifft:
im Strafausspruch.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die verbleibenden Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision des Angeklagten S. wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten S. zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten und den Angeklagten Sch. zu einer zur Bewährung ausgesetzten Jugendstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt. Gegenstand der Verurteilungen sind Straftaten des (teils versuchten) Diebstahls, des Vortäuschens einer Straftat, des Versicherungsbetrugs, des versuchten Betrugs und der Sachbeschädigung, die beide Angeklagte überwiegend zum Zweck betrügerischer Erlangung von Leistungen aus der Kraftfahrtversicherung begangen haben.
Der Angeklagte S. rügt mit seiner Revision die Verletzung sachlichen Recht; er wendet sich insbesondere gegen die Verurteilung wegen Versicherungsbetrugs. Das Urteil gegen den Angeklagten Sch. ist rechtskräftig. Das Rechtsmittel hat nur in dem im Urteilstenor bezeichneten Umfang Erfolg. Insoweit wirkt es gemäß § 357 StPO auch zugunsten des Angeklagten Sch. (hinsichtlich des in der unzutreffenden Annahme einer Verfahrensvoraussetzung liegenden Rechtsfehlers - unten II - vgl. BGHSt 19, 320, 321). Im übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
I.
Die Urteilsfeststellungen zu den zu erörternden Taten ergeben:
Der Angeklagte S. ist Kraftfahrzeugmechaniker und betreibt als Selbständiger zusammen mit dem Angeklagten Sch. als Partner Fahrzeugveredelung, d.h. wertsteigernden Umbau von Personenkraftwagen. Unter anderem hatte er einen gebrauchten Pkw der Marke BMW Alpina für 27.500 DM erworben und auf einen Wert von 40.000 DM vollkaskoversichert. Er wollte ihn nach wertsteigerndem Umbau gewinnbringend verkaufen. Kurz nach dem Kauf auftretende, den Wagenwert auf 15.000 DM vermindernde Mängel ließen jedoch das Vorhaben als aussichtslos erscheinen.
Deswegen beschlossen beide Angeklagte, einen fremden Pkw zu entwenden, mit diesem an dem BMW Alpina einen Unfall zu verursachen und die Versicherung des gestohlenen Pkw, dessen Fahrer man als unfallflüchtig darstellen wollte, auf Schadensersatz in Anspruch zu nehmen. Dementsprechend öffneten sie gewaltsam nacheinander drei Personenkraftwagen; es gelang ihnen jedoch in keinem Fall, die Zündung in Betrieb zu setzen.
"Nach den fehlgeschlagenen Kfz.-Aufbrüchen faßten die Angeklagten Sch. und Struwe den Entschluß, den BMW Alpina des Angeklagten S. in Brand zu setzen, um die Versicherungssumme aus der Vollkaskoversicherung des Fahrzeuges ausgezahlt zu erhalten. Um von sich abzulenken und den Brand des BMW glaubhafter zu machen, beschlossen die Angeklagten, mehrere Pkw in Mainz in Brand zu setzen, um einen 'Feuerteufel' vorzutäuschen". In Ausführung dieses Plans setzten sie zunächst zwei fremde Fahrzeuge in Brand, und zwar in der Nacht zum 6. März 1987 einen Pkw VW-Käfer (Zeitwert 1.400 DM) und in der folgenden Nacht einen Pkw Mercedes (Zeitwert 4.779 DM); beide Fahrzeuge brannten völlig aus.
Sodann steckten die Angeklagten in der Nacht zum 8. März 1987 den Pkw BMW Alpina des Angeklagten S. in Brand, indem S. Benzin in das Innere schüttete und anzündete, während Sch. Aufpasserdienst leistete. Am folgenden Morgen wurde S. von einem Parkhauswächter telefonisch über den Brand seines Fahrzeuges informiert, worauf er bei der Schutzpolizei Anzeige "wegen Sachbeschädigung und versuchten Diebstahls" erstattete. Mit Schreiben vom 9. März 1987 teilte er der Versicherung den Schadensfall mit und bezifferte die Schadenshöhe auf 40.000 DM. Als Nachweis der Schadenshöhe reichte er der Versicherung anstelle des Kaufvertrags über 27.000 DM einen fingierten Vertrag ein, in dem der Kauf des Pkw durch die Firma der beiden Angeklagten zum Preis von 40.000 DM vorgetäuscht wurde. Die Versicherung leistete jedoch nichts.
II.
Verfahrensvoraussetzungen
Das Landgericht hat wegen der Inbrandsetzung der zwei fremden Kraftwagen beide Angeklagte entsprechend der unverändert zugelassenen Anklage wegen fortgesetzter Sachbeschädigung verurteilt. Dabei hat es hinsichtlich des Pkw Mercedes irrig angenommen, daß ein Strafantrag gestellt sei. Tatsächlich ist diese Sachbeschädigung der Polizei durch die Geständnisse der Angeklagte S. und Sch. bekanntgeworden (Sachakten Bd. I Bl. 94 f, 115) und sodann nur auf Grund Amtsanzeige verfolgt worden (vgl. Sachakten Bd. I Bl. 203 bis 206, 220). Da auch die Staatsanwaltschaft während des gesamten Verfahrens demselben Irrtum unterlag (vgl. Bd. II Bl. 244 = Anklageschrift Bl. 11), kann die Strafverfolgung nicht als Einschreiten von Amts wegen aus besonderem öffentlichen Interesse gemäß § 303 c StGB angesehen werden. Auch der Generalbundesanwalt hat eine entsprechende Erklärung nicht abgegeben, vielmehr beantragt, die Verurteilung wegen dieser Sachbeschädigung entfallen zu lassen. Damit durften der Angeklagte S. und der Mitangeklagte Sch. mangels einer Verfahrensvoraussetzung wegen dieser Handlung nicht bestraft werden. Insoweit war Einstellung des Verfahrens geboten (vgl. - für einen Teilfreispruch - BGH NJW 1984, 501), die der Senat gemäß § 354 Abs. 1 StPO nachgeholt hat. Zwar ist der jeweilige Schuldspruch wegen Sachbeschädigung, nämlich wegen Inbrandsetzung des Pkw VW Käfer, weiterhin zutreffend. Jedoch hätte das Landgericht bei der Bemessung der Strafen - hinsichtlich des Angeklagten S. der Einzelstrafe von 10 Monaten sowie der Gesamtstrafe, hinsichtlich des Angeklagten Sch. der Einheitsjugendstrafe - nur einen entsprechend geringeren Schuldumfang annehmen dürfen.
III.
Sachrüge
Im übrigen hat die umfassende Prüfung zum Schuld- und Strafausspruch keinen Rechtsfehler ergeben. Der Erörterung bedarf nur die Verurteilung wegen Versicherungsbetrugs:
Die Revision führt zutreffend aus, daß die Voraussetzungen des § 265 StGB nur dann erfüllt sind, wenn der Täter bei der Inbrandsetzung einer gegen Feuersgefahr versicherten Sache die Absicht hatte, durch Täuschung über die Ursache des Brandes Leistung gerade aus der Brandversicherung zu erhalten. Entsprechend der klaren Beschränkung des Schutzzwecks der Vorschrift ist (in ihrem hier interessierenden Teil) nur die Vorbereitungshandlung mit Strafe bedroht, die der ungerechtfertigten Inanspruchnahme eben dieser Versicherung dienen soll (vgl. RGSt 69, 2; BGHSt 11, 398, 400; BGHSt 32, 137, 138 = JR 1984, 433 m.Anm. Keller; Meurer JuS 1985, 443, 444 f.; Ranft Jura 1985, 393, 396); dabei macht es keinen Unterschied, ob Gegenstand des Vertrags allein die Feuerversicherung ist, oder ob er, wie z.B. bei der Fahrzeugversicherung üblich, als verbundene Versicherung auch andere Risiken abdeckt (vgl. BGHSt 25, 261 = NJW 1974, 568 = JR 1975, 71 m. Anm. F. Chr. Schroeder; BGH StV 1983, 504 m.w.N.; OLG Düsseldorf wistra 1982, 116).
Die Gründe des angefochtenen Urteils ergeben, daß der Angeklagte bei der Inbrandsetzung seines Fahrzeugs in dieser Absicht gehandelt hat: Er hatte in den Wochen zuvor die Erfahrung gemacht, daß eigene oder von Mittätern unternommene Versuche, die Diebstahlsversicherung hinsichtlich kaskoversicherter Fahrzeuge betrügerisch in Anspruch zu nehmen, nicht zum Erfolg geführt hatten. Gerade bei der N. Versicherung, von der er jetzt Leistung verlangen wollte, hatte er einen anderen Pkw versichert und zu Unrecht als gestohlen gemeldet. Der intensiv verfolgte Plan, mit Hilfe eines gestohlenen Fahrzeugs einen Unfallschaden am eigenen Pkw zu verursachen und von der Versicherung des anderen Halters betrügerisch Entschädigung zu verlangen, war schon im Vorbereitungsstadium gescheitert. Nach diesen vergeblichen Anläufen entschloß sich der Angeklagte zur Inbrandsetzung des Kraftwagens. Zunächst zerstörte er zwei andere Fahrzeuge ebenfalls durch Brandlegung, um vorzutäuschen, es sei bei diesen und auch bei seinem Pkw ein (unbekannter) "Feuerteufel" am Werk gewesen. Diese Feststellungen ergeben, daß der Angeklagte bei der anschließenden Inbrandsetzung seines eigenen Pkw die Absicht hatte, diejenige Versicherung in Anspruch zu nehmen, die er für eine durch Brand eingetretene "Sachbeschädigung" abgeschlossen hatte.
Allerdings ist bei diesem Sachverhalt nicht auszuschließen, daß der Angeklagte auch mit der Möglichkeit gerechnet hat, die Versicherungsgesellschaft werde den Brand als Folge eines Diebstahlsversuchs beurteilen und Entschädigung auf Grund des Entwendungstatbestands des § 12 Abs. 1 I b AKB leisten, sowie daß er auch für diesen Fall den entsprechenden Geldbetrag haben wollte. Das ändert aber nichts an dem erwähnten Ergebnis:
Die Entschädigung, auf deren (ungerechtfertigte) Erlangung es ihm ankam, konnte - auch nach seiner Vorstellung - nur aus einer der beiden Versicherungen kommen. Auf jede dieser beiden Möglichkeiten richtete sich seine Absicht.
Infolgedessen ist der subjektive Tatbestand des § 265 StGB erfüllt. Das Erfordernis der Absicht setzt nicht voraus, daß der Täter den Eintritt der in der Vorschrift bezeichneten Folge als sicher annimmt; sofern er die Folge anstrebt, genügt es, wenn er ihren Eintritt für möglich hält (BGHSt 18, 246, 248; 21, 283, 284; BGH NJW 1981, 2204; Cramer in Schönke/Schröder 23. Aufl. StGB § 15; Lackner in LK 10. Aufl. StGB § 263 Rdn. 261, 263; ders., StGB 17. Aufl. § 15 Anm. II 3 a aa; Dreher/Tröndle StGB 44. Aufl. § 15 Rdn. 6).
Dieser Auffassung steht die bisherige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht entgegen: Nach den Feststellungen, die dem Urteil des 5. Strafsenats BGHSt 25, 261 und dem Beschluß des 4. Strafsenats StV 1983, 504 zugrunde lagen, hatte der Täter, (wie nicht auszuschließen war), nur die Absicht, die Diebstahlsversicherung in Anspruch zu nehmen.
Maier
Theune
Niemöller
Gollwitzer