Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundessozialgericht
Beschl. v. 15.04.2025, Az.: B 5 R 22/25 AR

Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig

Bibliographie

Gericht
BSG
Datum
15.04.2025
Aktenzeichen
B 5 R 22/25 AR
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2025, 20223
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BSG:2025:150425BB5R2225AR0

Verfahrensgang

vorgehend
SG Landshut - 06.11.2023 - AZ: S 6 R 226/22
LSG Bayern - 06.11.2024 - AZ: L 6 R 43/24

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 6. November 2024 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.

Gründe

I

1

Der in Bosnien und Herzegowina lebende Kläger begehrt in der Hauptsache eine Erwerbsminderungsrente sowie die Entscheidung über einen im Oktober 1997 gestellten Rentenantrag. Klage und Berufung sind erfolglos geblieben. Er wendet sich gegen das ihm am 13.12.2024 zugestellte Urteil des LSG vom 6.11.2024 mit einem von ihm selbst unterzeichneten und in bosnischer Sprache verfassten Schreiben vom 3.3.2025, das am 12.3.2025 beim BSG eingegangenen ist.

II

2

1. Der Senat wertet das Vorbringen des Klägers im Schreiben vom 3.3.2025 nach Übersetzung in die deutsche Sprache als Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im bezeichneten Urteil des LSG. Eine solche Beschwerde ist das einzige im Gesetz vorgesehene Rechtsmittel gegen eine Berufungsentscheidung (vgl § 160a SGG).

3

2. Die so verstandene Beschwerde des Klägers ist unzulässig und daher durch Beschluss ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 i.V.m. § 169 Satz 2 und 3 SGG). Sie entspricht nicht der vorgeschriebenen Form. Im Beschwerdeverfahren vor dem BSG müssen sich Beteiligte durch einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen (§ 73 Abs 4 SGG). Darauf ist der Kläger in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils hingewiesen worden. Bis zum Ablauf der Beschwerdefrist am 13.3.2025 (zur Geltung der Dreimonatsfrist bei Auslandszustellungen vgl BSG Beschluss vom 4.6.1975 - 11 BA 4/75 - BSGE 40, 40 = SozR 1500 § 160a Nr 4 - juris RdNr 3) hat kein Prozessbevollmächtigter die Vertretung des Klägers angezeigt.

4

Dass der Kläger die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) für ein Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde unter Beiordnung eines Rechtsanwalts beantragen will, lässt sich seinem Vorbringen nicht entnehmen. Im Übrigen hat er innerhalb der Beschwerdefrist keine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse auf dem dafür gesetzlich vorgesehenen Formular abgegeben. Dies wäre nach der Rechtsprechung des BSG und der anderen obersten Gerichtshöfe des Bundes jedoch Voraussetzung für eine Bewilligung von PKH für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde gewesen (vgl zu diesem Erfordernis zB BSG Beschluss vom 13.1.2021 - B 5 R 16/20 BH - juris RdNr 3).

5

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 183 SGG und einer entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 und 4 SGG.