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Art. 55 BayPVG - Bildung von Gesamtpersonalräten

Bibliographie

Titel
Bayerisches Personalvertretungsgesetz (BayPVG)
Amtliche Abkürzung
BayPVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bayern
Gliederungs-Nr.
2035-1-F

Soweit gemäß Art. 6 Abs. 3 und 5 Satz 2 und 3 einzelne Dienststellen gebildet werden, wird neben den einzelnen Personalräten ein Gesamtpersonalrat errichtet. Bei Gemeinden wird ein Gesamtpersonalrat auch für den Bereich einer Nebenstelle oder eines Dienststellenteils errichtet, die gemäß Art. 6 Abs. 5 Satz 2 und 3 als selbstständige Dienststelle gelten, wenn in diesem Bereich weitere Nebenstellen oder Dienststellenteile gemäß Art. 6 Abs. 5 Satz 2 und 3 verselbstständigt werden.