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§ 39 HEEG - Entschädigungsberechtigter und -verpflichteter

Bibliographie

Titel
Hessisches Enteignungs- und Entschädigungsgesetz (HEEG)
Amtliche Abkürzung
HEEG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
303-8

(1) Entschädigung kann verlangen, wer in seinem Recht durch die Enteignung beeinträchtigt wird und dadurch einen Vermögensnachteil erleidet.

(2) 1Zur Leistung der Entschädigung ist der Enteignungsbegünstigte verpflichtet. 2Er hat im Falle der Enteignung von Ersatzland auch die Entschädigung hierfür zu leisten.

Außer Kraft am 1. Januar 2031 durch § 57 Satz 2 des Gesetzes i.d.F. vom 8. Oktober 2020 (GVBl. S. 710)