Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 19.04.1968, Az.: BVerwG VII B 32.68
Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung gegen ein für vorläufig vollstreckbar erklärtes Urteil; Berücksichtigung der besonderen Ausgestaltung des Revisionsverfahrens im Verwaltungsprozess; Unterbliebene Beantragung von Vollstreckungsschutz
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 19.04.1968
- Aktenzeichen
- BVerwG VII B 32.68
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1968, 14924
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Nordrhein-Westfalen - 31.01.1968 - AZ: II A 459/67
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BVerwGE 29, 290 - 291
- DVBl 1968, 722
- DÖV 1968, 705 (amtl. Leitsatz)
- MDR 1968, 610 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1968, 1252 (amtl. Leitsatz)
- VerwRspr 19, 767 - 768
- VerwRspr. 19, 767
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Ein Antrag auf Einstellung der Zwangsvollstreckung nach § 719 Abs. 2 ZPO ist schon im Verfahren über die Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision zulässig.
- 2.
Vollstreckungsschutz nach § 719 Abs. 2 ZPO ist im Falle eines Zahlungsanspruchs nicht gegeben, wenn es der Vollstreckungsschuldner in der Berufungsinstanz unterlassen hat, einen Antrag auf Abwendung der Zwangsvollstreckung nach § 713 Abs. 2 ZPO zu stellen.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der VII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 19. April 1968
durch
den Senatspräsidenten Witten und
die Bundesrichter Dr. Zinser und Reimer
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag der Beklagten auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 31. Januar 1968 Nr. II A 459/67 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten dieses Verfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 33.072,39 DM festgesetzt.
Gründe
Der Antrag ist zulässig. Nach § 167 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 719 Abs. 2 ZPO kann auch im Verwaltungsprozeß nach Einlegung der Revision gegen ein für vorläufig vollstreckbar erklärtes Urteil die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung beantragt werden (Beschlüsse des Bundesverwaltungsgerichts vom 31. Oktober 1960, VerwRspr. 13 Nr. 76 und vom 26. August 1963, BVerwG VII C 126.63 [BVerwGE 16, 254]). § 719 Abs. 2 ZPO ist nach § 167 Abs. 1 VwGOentsprechend anzuwenden. Es ist mithin die besondere Ausgestaltung des Revisionsverfahrens im Verwaltungsprozeß, insbesondere die Nichtzulassung der Revision und die hiergegen vorgesehene Beschwerde (§§ 132 ff. VwGO) zu berücksichtigen. Wäre ein solcher Antrag im Beschwerdeverfahren nicht zulässig, sondern erst im eigentlichen Revisionsverfahren, so wäre das mit § 719 Abs. 2 ZPO verfolgte Ziel häufig wegen der inzwischen durchgeführten Vollstreckung unerreichbar. Deshalb muß ein solcher Antrag bereits im Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde gestellt werden können.
Die einstweilige Einstellung ist aber abzulehnen, weil die Beklagte es unterlassen hat, im Berufungsverfahren Vollstreckungsschutz nach § 713 Abs. 2 ZPO zu beantragen. Dies hat der Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung ausgesprochen (zu vgl. Baumbach-Lauterbach, ZPO [29. Aufl.]§ 719 Anm. 2). Dem schließt sich das Bundesverwaltungsgericht für den hier vorliegenden Fall einer Leistungs-(Zahlungs-)Klage an. Die oben erwähnten Beschlüsse des Bundesverwaltungsgerichts betreffen den hier nicht vorliegenden Fall einer Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage und stehen dieser Entscheidung nicht entgegen.
Die Entscheidung über die Kosten und die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes beruhen auf §§ 154 Abs. 1 und 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 BVerwGG.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 33.072,39 DM festgesetzt.
[D]ie Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes [beruht] auf §§ 154 Abs. 1 und 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 BVerwGG.
Dr. Zinser
Reimer