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Bundesgerichtshof
Urt. v. 15.01.1959, Az.: VII ZR 28/58

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
15.01.1959
Aktenzeichen
VII ZR 28/58
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1959, 13971
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
Kammergerichts - 21.12.1957

Prozessführer

des Rechtsanwalts und Notars Dr. Wilhelm Sc., B. W., U.straße ...,

Prozessgegner

B. vertreten durch den Senator für Finanzen, B. W., N. Straße ...,

hat der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 18. Dezember 1958 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Glanzmann und der Bundesrichter Rietschel, Dr. Heimann-Trosien, Dr. Winkelmann und Erbel

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 16. Zivilsenats des Kammergerichts vom 21. Dezember 1957 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Im Jahre 1940 gründeten der SS-Gruppenführer Oswald P., der SS-Standartenführer Dr. Walter S. und der Kaufmann Hans Sch. durch notariellen Vertrag die Deutschen Wirtschaftsbetriebe GmbH. (DWB). Ziel des Unternehmens war nach dem Vertrag "der Erwerb gewerblicher, landwirtschaftlicher oder forstwirtschaftlicher Unternehmungen und die Beteiligung an solchen". Ohne daß dies nach außen hervortrat, war hierunter das Vermögen zu verstehen, das die SS sich durch Gründung und Erwerb zahlreicher Wirtschaftsbetriebe in Konzentrationslagern und anderwärts, sowie durch Erwerb von Beteiligungen an derartigen Unternehmungen verschafft hatte. Noch im Gründungsjahr übernahm P. sämtliche Geschäftsanteile der DWB; er war auch ihr alleinvertretungsberechtigter Geschäftsführer. Im Jahre 1945 betrug das Stammkapital dar DWB 16.000.000,- RM. P. wurde in einem der Nürnberger Prozesse zum Tode verurteilt und hingerichtet.

2

Im Jahre 1949 beauftragte die Witwe v. d. Be., eine Holländerin, beim Registergericht in Charlottenburg den DWB zum Zwecke der Zustellung eines Rückerstattungsantrags einen Notvorstand zu bestellen. Als Notvertreter schlug sie den Kläger vor, weil dieser früher sämtliche notariellen Verträge der DWB beurkundet hatte. Das Registergericht machte die Bestellung von einem Verzicht des Klägers auf die Erstattung von Gebühren und Auslagen aus der Stadt- und Justizkasse abhängig. Am 19. März 1931 gab der Kläger die geforderte Verzichtserklärung ab. Darauf bestellte ihn das Registergericht durch Beschluß vom 24. April 1951 unter Berufung auf §29 BGB zum Notvertreter der DWB. Seinen Wirkungskreis beschränkte es auf die Entgegennahme von Zustellungen in der Wiedergutmachungssache. Auf eine Beschwerde der Antragstellerin hin hob das Registergericht durch Beschluß vom 23. Mai 1951 die genannte Beschränkung auf und bestellte den Kläger zum Notgeschäftsführer der DWB.

3

Durch Beschluß vom 19. August 1953 hob das Registergericht die Bestellung des Klägers zum "Notgeschäftsführer bzw. Notliquidator" wieder auf.

4

Im selben Jahr wurde hinsichtlich der DWB ein Verfahren vor der - durch die BK/O (49) 18 vom 3. Februar 1949 in der Fassung vom 18. März 1949 (VOBl f Bln 1949, 77 und 113) errichteten - "Berliner Kommission für Ansprüche auf Vermögenswerte laut Kontrollratsdirektive Nr. 50" (Berliner Kommission) durchgeführt. Durch Beschluß vom 7. November 1955 entschied diese, daß die in Berlin belegenen Vermögenswerte der DWB gemäß Art. V Nr. 2 und Art. VII KRDir. 50 auf die Beklagte zu übertragen seien; die in Art. V Nr. 5 und 6 KRDir. 50 geregelte Haftung des Übernehmens trete kraft Gesetzes und ohne besondere Anordnung ein. Nachdem die zuständigen amerikanischen, britischen und französischen Stellen die Entscheidung der Berliner Kommission genehmigt hatten, wurden die in Berlin belegenen, einzeln aufgeführten Vermögensgegenstände der DWB durch Beschluß der Berliner Kommission vom 23. Februar 1954 mit Wirkung vom 1. März 1954 auf die Beklagte übertragen. In diesem Beschluß heißt es wiederum, die in Art. V Nr. 5 und 6 KBDir. 50 näher geregelte Haftung des Landes Berlin trete ohne besondere Anordnung der Berliner Kommission ein.

5

Der Kläger verlangt von der Beklagten für seine Tätigkeit als Notgeschäftsführer in der Zeit vom 23. Mai 1951 bis zum 19. August 1953 eine Vergütung von 15.000,- DM nebst 4 % Zinsen seit Klagezustellung. Er verweist namentlich auf seine Tätigkeit in den acht Rückerstattungsverfahren der Witwe v. d. Be. gegen die DWB, auf seinen umfangreichen Schriftwechsel mit dem Allgemeinen Organisationsausschuß in Celle wegen der Auflösung einer Tochtergesellschaft und auf die Behandlung steuerrechtlicher Fragen der DWB. Sein Anspruch auf Vergütung ergebe sich aus den rechtlichen Gesichtspunkten der Geschäftsbesorgung, der Geschäftsführung ohne Auftrag, der ungerechtfertigten Bereicherung oder der Amtshaftung. Die Haftung der Beklagten folge aus Art. V KBDir. 50. Seine Verzichtserklärung vom 19. März 1951 habe sich nur auf seine in dem Beschluß vom 24. April 1951 ausgesprochene Bestellung zum Zustellungsvertreter bezogen.

6

Die Beklagte wendet sich gegen den geltend gemachten Anspruch mit der Begründung, die Bestellung des Klägers zum Notgeschäftsführer habe keine Rechtswirkung äußern können, da die DWB durch das KRG 2 aufgelöst gewesen seien, Das habe der Kläger auch gewußt, denn er habe bis 1945 zahlreiche Verträge der DWB beurkundet und dabei erkannt, daß diese ein nationalsozialistisches Unternehmen waren. Er handele arglistig, wenn er trotzdem für seine Tätigkeit auf Grund der unwirksamen Bestellung zum Notgeschäftsführer eine Vergütung verlange. Zudem habe der Kläger auf alle Ansprüche gegen sie, die Beklagte, verzichtet. Allenfalls könne er sich an die Bundesrepublik halten, da er im Verfahren vor der Berliner Kommission für deren Interessen eingetreten sei.

7

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Im Berufungsverfahren hat die Beklagte auch die Einrede der Verjährung erhoben. Das Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen. Mit seiner Revision verfolgt der Kläger seinen Klageanspruch weiter.

8

Die Beklagte bittet, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe:

9

I.

1.)

Die Ansicht des Berufungsgerichts, die DWB seien als durch das KRG 2 aufgelöst zu behandeln, ist zutreffend. Daß die DWB eine nationalsozialistische Einrichtung gewesen und von dem KRG erfaßt worden sind, haben die drei Berliner Besatzungsmächte durch die veröffentlichte Genehmigung des Beschlusses der Berliner Kommission vom 7. März 1953 mit bindender Wirkung entschieden. Die Bindung folgt aus der Bestimmung des Art. 3 Abs. 1 des Gesetzes Nr. 7 der Alliierten Kommandantur vom 17. März 1950 (GVBl f Bln S. 89), die nach Ziff. VI der "Erklärung über Berlin" vom 5. Mai 1955 (GVBl f Bln S. 335) weiter gilt. Danach war es dem Berufungsgericht untersagt, die Gültigkeit oder Rechtmäßigkeit der von den Besatzungsmächten getroffenen und veröffentlichten Entscheidung zu verneinen. Schon deshalb ist das angefochtene Urteil zu diesem Punkt rechtlich nicht zu beanstanden. Insoweit greift die Revision es auch nicht an.

10

2.)

Nicht gefolgt werden kann dagegen der Ansicht des Berufungsgerichts, die DWB seien durch das KRG 2 zu einem "rechtlichen Nichts" geworden und deshalb habe der Registerrichter für sie keinen Notgeschäftsführer bestellen können.

11

a)

Art. I Ziff. 1 KRG 2 erklärt zwar alle von der NSDAP als Werkzeuge ihrer Herrschaft geschaffenen Einrichtungen für abgeschafft und ungesetzlich. Damit sind aber nicht die von ihm erfaßten juristischen Personen in dem Sinne als aufgelöst zu betrachten, daß sie allein hierdurch entgegen den Regeln des deutschen Rechts auch als Rechtssubjekt alsbald beseitigt und vernichtet wären. Vielmehr tritt diese zusätzliche Folge erst dann ein, wenn das Vermögen der Organisationen nach den hierüber getroffenen Bestimmungen auf einen anderen Rechtsträger übertragen worden ist.

12

In dem nach Erlaß des angefochtenen Urteils ergangenen Urteil des Bundesgerichtshofs IV ZR 341/57 v. 28. Mai 1958 (LM Nr. 1 zu KRG 2; WM 1958, 1008) ist ausgesprochen, daß die Gesetze des Alliierten Kontrollrats nach deutschen Auslegungsgrundsätzen auszulegen sind. Ferner ist darin entschieden, daß die Rechtsfähigkeit von Organisationen, die unter das KRG 2 fallen und durch dieses Gesetz aufgelöst und für ungesetzlich erklärt worden sind, zum Zwecke der Vermögensabwicklung und Schuldenregelung fortbesteht. Das KRG 2 besage, so ist in dein Urteil ausgeführt, nichts ausdrücklich darüber, ob von ihm erfaßte juristische Personen aufgehört haben, als Rechtssubjekt zu bestehen. Dem Art. V Nr. 5 der zur Durchführung des KRG 2 von dem Kontrollrat selbst erlassenen Direktive Nr. 50 sei zu entnehmen, daß nach dem Willen des Obersten Organs der ehemaligen Besatzungsmächte Rechte und Verbindlichkeiten der nach dem KRG 2 für abgeschafft erklärten Institutionen nicht als erloschen anzusehen seien, vielmehr jede Haftung und Belastung, die auf den gemäß Art. V Nr. 1 zu übertragenden Vermögenswerten ruhe, auf das Land als Erwerber übergehe. Es sei ein allgemeiner Rechtsgedanke, daß eine nach der für sie maßgebenden Rechtsordnung erloschene juristische Person gleichwohl in gewissen Beziehungen mit beschränktem Umfang aufrechterhalten werde. Für den rechtsfähigen Verein komme dieser Gedanke in den §§43 ff BGB und für die Aktiengesellschaft in §218 Abs. 1 AktG zum Ausdruck. So habe auch der Court of Restitution Appeals (CORA) in seiner Entscheidung Nr. 178 v. 31. Januar 1952 (RzW 1952, 138) den Grundsatz aufgestellt, daß die im Besitz eines Landes befindlichen Vermögensgegenstände der NSDAP für deren Schulden weiter haften sowie daß die NSDAP für das Rückerstattungsverfahren noch parteifähig sei und demgemäß ein Urteil gegen sie ergehen könne.

13

Auch der erkennende Senat hat in seinem Beschluß vom 2. Juni 1958 - VII ZB 7/58 - (WM 1958, 927) die durch das KRG 2 aufgelöste Reichsvereinigung der Juden in Deutschland e. V. im Wertpapierbereinigungsverfahren als noch am 21. Juni 1948 bestehend behandelt. Die Annahme, daß das Vermögen aufgelöster Institutionen zunächst herrenlos geworden sei, ist in diesem Beschluß als mit dem vom Kontrollrat verfolgten Zweck der Auflösung nicht vereinbar erklärt. Die Erwägung, es sei nicht notwendig, das Fortbestehen eines Rechtsträgers anzunehmen, da die Militärregierung rechtzeitig Treuhänder bestellt und damit für die Wahrung der Rechte der wirklich Berechtigten gesorgt habe, könne allenfalls für Sachen gelten, sie versage aber für Forderungen, weil es keine "herrenlose" Forderungen geben könne. Der Fortbestand der Forderungen setze notwendigerweise den Fortbestand eines Rechtsträgers voraus.

14

An dieser Rechtsprechung ist festzuhalten. Sie findet eine weitere Stütze in KRG 2 Art. III, der anordnete, daß solange nicht das beschlagnahmte Eigentum der aufgelösten Organisationen tatsächlich unter die Kontrolle der Militärbefehlshaber gestellt war, alle dafür haftbaren Personen die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen hatten, um es in unversehrtem Zustand zu erhalten. Ebenso ist den Bestimmungen des MRG 52 zu entnehmen, daß das beschlagnahmte Vermögen aufgelöster Einrichtungen zusammengehalten und verwaltet werden mußte. Diese Anordnungen des KRG 2 und des MRG 52 legen es nahe, daß juristische Personen in begrenztem Umfang als Vermögensträger fortbestanden und für sie handelnde Organe vorhanden sein mußte. In Art. V Nr. 5 KRDir 50 ist ebenfalls der Fortbestand eines Rechtsträgers vorausgesetzt, wenn dort bestimmt ist, daß auch eine nach der Beschlagnahme des Vermögens auf Grund des KRG 2, also nach der Auflösung der betroffenen Organisation entstandene Haftung und Belastung, die auf den übertragenen Vermögenswerten ruht, auf den Bewerber übergeht. Schließlich kann auch dem §3 Nr. 4 des Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes vom 5. November 1957 (BGBl I 1747), wonach Ansprüche gegen aufgelöste NS-Einrichtungen einer besonderen gesetzlichen Regelung vorbehalten bleiben, der Standpunkt dieses Gesetzes entnommen werden, daß solche Ansprüche nicht untergegangen sind und daß deshalb diese Einrichtungen trotz förmlicher Auflösung als Schuldner und damit als Rechtssubjekt nocht fortbestehend anzusehen sind.

15

Hiernach rechtfertigt es sich, die Grundsätze anzuwenden, die im deutschen Recht über das einstweilige fortbestehen aufgelöster juristischer Personen entwickelt worden sind. Diese bleiben rechtsfähig, so lange sie noch Vermögen haben, in der Regel also bis zur Beendigung der Liquidation (u.a. RGZ 134, 91, 94; 149, 293, 296 f; BGH VIII ZR 68/56 vom 4. Juni 1957 LM Nr. 1 zu §74 GmbHG). Daß in Fällen der hier vorliegenden Art keine Liquidation im üblichen Sinne stattfindet, das Vermögen vielmehr als Ganzes auf einen anderen Rechtsträger übertragen wird, macht, so lange dies nicht geschehen ist, keinen grundsätzlichen Unterschied. In dieses Zwischenstadium fällt die Bestellung und die Tätigkeit des Klägers.

16

b)

Allerdings hat die deutsche Gesetzgebung auch die liquidationslose Vernichtung bestehender Rechtssubjekte gekannt. So konnte nach dem Gesetz zum Schütze der Republik vom 25. März 1930 (RGBl I, 91) das Vermögen eines aufgelösten Vereins und nach dem Gesetz über die Einziehung kommunistischen Vermögens vom 26. März 1933 (RGBl I, 293) das Vermögen kommunistischer Organisationen zugunsten des Staates beschlagnahmt und eingezogen werden. Nach diesen Gesetzen war ein förmliches Liquidationsverfahren ausgeschlossen (vgl. hierzu RGZ 148, 65; 153, 338). Ähnlich sieht auch §46 BVGG die Möglichkeit vor, das Vermögen einer aufgelösten politischen Partei zugunsten des Bundes oder eines Landes zu gemeinnützigen Zwecken einzuziehen. Aus solchen gesetzlichen Bestimmungen ist nichts gegen die Annahme des Weiterbestehens aufgelöster juristischer Personen als Rechtsträger herzuleiten, so lange ihnen das Vermögen noch nicht entzogen ist. In der Hegel fallen dort lediglich die Auflösungsverfügung und die Vermögenseinziehung zeitlich zusammen. Ein Zwischenstadium wie bei KRG 2, während dessen aus den angeführten Gründen der Fortbestand eines Rechtssubjekts angenommen werden muß, entsteht dann nicht.

17

c)

Die Anordnung der Alliierten Kommandantur über die Errichtung der Berliner Kommission vom 3. Februar 1949 steht dem gewonnenen Ergebnis nicht entgegen. Diese nur im Gebiet von West-Berlin geltende, in ihrem Anwendungsbereich also nicht über den Bezirk des Berufungsgerichts hinausreichende Anordnung (§549 ZPO) ist revisibel; denn sie ist ersichtlich den Verordnungen 149, 150 und 159 der britischen Militärregierung (Amtsblatt der BritMilReg S. 787, 788, 827) nachgebildet und stimmt mit ihnen in den hier in Betracht kommenden Teilen auch im Wortlaut überein (vgl. BGHZ 4, 219; 6, 47; LM Nr. 1 zu Art. 34 REAO Bln).

18

Zwar heißt es in Ziffer 4 der im VOBl f Bln 1949, 77 veröffentlichten deutschen Übersetzung der BK/O (49) 18 vom 3. Februar 1949, das Eigentum an allen Vermögenswerten, welche nach den Bestimmungen der KRDir. 50 zurückzuerstatten oder zu übertragen seien, gehe mit der Errichtung der Kommission auf diese über, vorbehaltlich der Verpflichtung, auf Grund der KBDir. 50 und der BK/O (49) 18 darüber zu verfügen. Daß damit kein voller Eigentumsübergang nach deutschem Recht gemeint war, hat der erkennende Senat bereits in dem Urteil VII ZR 32/56 vom 22. November 1956 ausgeführt. Wie die einleitenden Worte der BK/O (49) 18 ergeben, hatte die Berliner Kommission geltend gemachte Ansprüche auf Vermögenswerte der aufgelösten Organisationen entgegenzunehmen, darüber zu entscheiden und diese Werte gemäß der Entscheidung zu übertragen (Ziff. 5). Weil nach englischem Rechtsdenken eine Behörde nicht über fremdes Vermögen verfügen kann, wurde in Ziffer 4 bestimmt, daß das "Eigentum" an den Vermögenswerten auf die Berliner Kommission übergehe vorbehaltlich der Verpflichtung, gemäß der KRDir. 50 und der BK/O (49) 18 darüber zu verfügen. In Wirklichkeit hat die Berliner Kommission aber kein Eigentum im bürgerlichrechtlichen Sinne, sondern lediglich die Verfügungsgewalt erlangt. Das geht klar aus den englischen Texten der Verordnungen 149, 150 und 159, betreffend den zur Prüfung von Ansprüchen nach KRDir. 50 errichteten "Konsumvereinsausschuß", den "Gewerkschafts-Prüfungsausschuß" und den "Allgemeinen Organisationsausschuß" (AOA), hervor. Die Übertragung auf die Ausschüsse ist dort mit "to vest in" (bestallen, belehnen), die Übertragung des Eigentums durch die Ausschüsse auf die Erwerber dagegen mit "to transfer" ausgedrückt. Da somit die Berliner Kommission nicht das Eigentum im bürgerlichrechtlichen Sinne an den Vermögenswerten der DWB erlangt hatte, ergeben sich auch aus der BK/O (49) 18 keine Bedenken gegen die Annahme, daß die DWB in beschränktem Umfange noch als Rechtsträger fortbestanden haben.

19

II.

Die Bestellung des Klägers durch das Registergericht zum Notgeschäftsführer der DWB GmbH, scheiterte somit nicht daran, daß die DWB als Rechtssubjekt nicht mehr bestanden.

20

Die Bestimmungen des MRG 52 standen der Bestellung ebenfalls nicht entgegen, Zwar wurden durch sie die Vermogensgegenstände nationalsozialistischer Organisationen beschlagnahmt und der Verwaltung und Kontrolle der Militärregierung unterworfen. Die Militärregierung ließ diese Tätigkeiten durch von ihr bestellte Treuhänder ausüben. In zahlreichen Fällen wurde aber zunächst nicht erkannt, daß es sich um Vermögen nationalsozialistischer Organisationen handelte, und deshalb auch kein Treuhänder bestellt. Gerade für solche Fälle war vorsorglich für die Zwischenzeit durch Art. III KRG 2 die Fortführung der Vermögensverwaltung durch deutsche Stellen angeordnet. Auch im vorliegenden Falle wurde das Vermögen der DWB erst nach der Abberufung des Klägers als Notgeschäftsführer unter Treuhandverwaltung nach MRG 52 gestellt. Weil die DWB keinen Geschäftsführer mehr hatten, hat der Registerrichter den Kläger zu ihrem Notgeschäftsführer bestellt. Auch der Registerrichter gehörte zu den Personen, die die nach Art. III KRG 2 vorgeschriebenen notwendigen Maßnahmen zu treffen hatten. Die durch das MRG 52 ausgesprochene Beschlagnahme schloß deshalb eine wirksame Bestellung des Klägers zum Notgeschäftsführer nicht aus.

21

Da auch im übrigen keine Umstände zu erkennen sind, die einer Bestellung des Klägers zum Notgeschäftsführer in entsprechender Anwendung des §29 BGB entgegengestanden hätten, ist davon auszugehen, daß die Bestellung rechtswirksam war.

22

III.

Durch die Bestellung des Klägers zum Notgeschäftsführer gemäß §29 BGB entstand zwischen ihm und den als Rechtssubjekt noch fortbestehenden DWB ein durch rechtsgestaltenden Staatsakt begründetes, privatrechtliches Rechtsverhältnis, auf das die Vorschrift des §612 BGB entsprechend anzuwenden ist.

23

IV.

Nach Ziff. 5 c der BK/O (49) 18 hatte die Übertragung der Vermögenswerte kostenfrei zu erfolgen. Die Berliner Kommission konnte jedoch verlangen, daß der Erwerber für jegliche Schuld in Bezug auf die Vermögenswerte hafte. Im vorliegenden Fall heißt es in den Beschlüssen der Berliner Kommission vom 7. November 1953 und 23. Februar 1954, die in Art. V Hr. 5 und 6 geregelte Haftung des Landes Berlin trete kraft Gesetzes und ohne besondere Anordnung ein. Demnach hat sich die Berliner Kommission an die von ihr durchzuführenden Vorschriften der KRDir. 50 gehalten. Eine Direktive besitzt zwar keine Gesetzeskraft. Die Verbindlichkeit der hier in Betracht könnenden Bestimmungen der KRDir. 50 für die Berliner Kommission hatte jedoch ihre gesetzliche Grundlage in Art. II S. 2 KRG 2 in Verbindung mit Art. VI KRDir. 50. Die KRDir. 50 unterscheidet zwischen der Rückübertragung von Vermögenswerten an demokratische Organisationen (Art. II), der Übertragung an Organisationen, die religiöse oder wohltätige Zwecke verfolgen (Art. III) und der Übertragung an die Regierungen der Länder (Art. V). Bei Übertragungen nach den Art. II und III konnten die Zonenbefehlshaber nach ihren Ermessen verlangen, daß der Erwerber die Schulden ganz oder teilweise bezahlte oder übernahm (Art. IV). Dagegen ist hinsichtlich der Übertragung auf die Länder in Art. V Nr. 5 und 6 ein begrenzter Schuldenübergang vorgeschrieben. Da die Berliner Kommission die in Berlin belegenen Vermögenswerte der DWB der Beklagten übertrug, also eine Übertragung nach Art. V vorliegt, war der Hinweis auf die sich aus Art. V Nr. 5 und 6 ergebenden Folgen ausreichend.

24

V.

1.)

Nach Art. V Nr. 5 KRDir. 50 geht jegliche Haftung und Belastung, die auf den übertragenen Vermögenswerten "ruht", auf den Erwerber über. Darin liegt keine Beschränkung auf dingliche Belastungen. Weder dem Wortlaut noch den Grundsätzen des angelsächsischen Rechts kann eine solche Beschränkung entnommen werden (vgl. AOA Velle in RzW 1949/50, 185 Nr. 21). Auch der Umstand, daß in Art. V Nr. 5 KRDir. 50 der Obergang von nach der Beschlagnahme auf Grund des KRG 2 entstandenen Haftungen und Belastungen angeordnet ist, spricht gegen eine Beschränkung auf dingliche Belastungen im Sinne des deutschen Rechts; denn es ist kaum ersichtlich, wie es auch noch nach Auflösung und Beschlagnahme zu dinglichen Belastungen sollte kommen können. Den Worten "ruht auf" in Art. V Nr. 5 KRDir. 50 ist jedoch zu entnehmen, daß nur hinsichtlich solcher Verbindlichkeiten ein Schuldübergang eingetreten ist, die in einem engen wirtschaftlichen und sachlichen Zusammenhang mit den übertragenen Vermögenswerten stehen, (vgl. BGH II ZR 87/52 vom 20. Mai 1953 betr. Art. V des Ges. 19 der amerikanischen Militärregierung ABl. Ausg. N. S. 9 VOBl f Bln 1949, 143). Ein derartiger enger wirtschaftlicher und sachlicher Zusammenhang ist im vorliegenden Falle insoweit als gegeben anzusehen, als die Tätigkeit des Klägers als Notgeschäftsführer für die Erhaltung des Vermögens der für aufgelöst erklärten DWB und für die Abwehr von Ansprüchen auf dieses Vermögen angemessen und zweckdienlich war.

25

2.)

Die Geltendmachung einer solchen auf den übertragenen Vermögenswerten "ruhenden" Verbindlichkeit ist nach Art. V Nr. 5 KRDir. 50 auch nicht, wie dies Art. V Nr. 6 hinsichtlich sonstiger Verbindlichkeiten bestimmt, von dem Erlaß weiterer Anweisungen der Alliierten Kontrollbehörde abhängig. Nach der Beschlagnahme entstandene, aus der Verwaltung des Vermögens herrührende und deshalb auf ihm ruhende Verbindlichkeiten sind einklagbar. Diese gesetzliche Regelung in Art. V Nr. 5 KRDir. 50 entspricht der Anordnung in Art. II KRG 2, daß nach der Auflösung der NS-Einrichtungen durch das KRG 2 jeder Verantwortliche alle zur Erhaltung des Vermögens erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen hatte, solange das Vermögen nicht tatsächlich der Kontrolle der Militärbefehlshaber unterstellt war. Dabei entstehende neue Verbindlichkeiten sollten beglichen werden.

26

3.)

Die Bestimmungen des Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes vom 5. November 1957 (BGBl I, 1747) stehen diesem Ergebnis nicht entgegen. Zwar sind darin Ansprüche gegen aufgelöste NS-Einrichtungen einer besonderen gesetzlichen Regelung vorbehalten (§3 Abs. 1 Nr. 4), und die Erfüllung solcher Ansprüche kann bis zum Inkrafttreten der vorbehaltenen gesetzlichen Regelung auch nicht von öffentlichen Rechtsträgern, wie der Beklagten verlangt werden (§3 Abs. 2). Das gilt jedoch, wie auch dem §1 Abs. 2 AKG zu entnehmen ist, nicht für die Ansprüche, die bereits vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes gesetzlich geregelt worden sind. Eine solche gesetzliche Regelung ist für den eingeklagten Anspruch in Art. V Nr. 5 KRDir. 50 in Verbindung mit Art. II KRG 2 gegeben.

27

4.)

Dagegen läßt sich eine Haftung der Beklagten nicht auf die Bestimmung Nr. 6 des Art. V KBDir. 50 stützen, denn die dort vorbehaltenen Anweisungen der Alliierten Kontrollbehörde sind niemals ergangen, diese Sperre ist auch nicht durch das Allgemeine Kriegsfolgen-Gesetz aufgehoben worden.

28

5.)

Die auf den Vermögenswerten ruhenden Verbindlichkeiten belegten grundsätzlich das ganze Vermögen der aufgelösten juristischen Person, nicht nur einzelne Vermögenswerte. Die Haftung der einzelnen Vermögenserwerber ist jedoch beschränkt auf den Teil der Verbindlichkeit, wie er sich aus dem Verhältnis des Wertes der von diesem Erwerber übernommenen zu dem Wert der auf andere Erwerber übergegangenen Vermögensgegenstände ergibt. Das folgt aus Art. V Nr. 5 KRDir. 50, der insoweit zu beachten ist. Ferner haftet nach Art. V Nr. 5 KRDir. 50 jeder Erwerber nur bis zu einem Betrag, der den Wert der auf ihn übertragenen Vermögenswerte nicht übersteigt.

29

VI.

Ein Anspruch des Klägers gegen die Beklagte auf Vergütung seiner Tätigkeit als Notgeschäftsführer, wie er sich aus §§29, 612 BGB, Art. V KRDir. 50 ergeben kann, unterliegt entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht der kurzen Verjährung nach §196 BGB. Die Vorschrift des §196 Ziff. 15 BGB betrifft die einem Rechtsanwalt oder Notar erwachsenen Gebühren; das sind nur die durch staatliche Gebührenordnungen grundsätzlich in ziffernmäßiger Berechnung festgelegten Vergütungen für die Berufstätigkeit, dagegen nicht Vergütungen eines Rechtsanwalts oder Notars für eine Tätigkeit, die, wie die des Notgeschäftsführers einer GmbH, von jedem vorgenommen werden kann. Ebensowenig stand der Kläger als vom Registergericht bestellter Notgeschäftsführer der DWB einer im Privatdienst stehenden Person gleich, die Gehalt, Lohn oder andere Dienstbezüge, also wiederkehrende Vergütungen, erhält (§196 Ziff. 8 BGB). Schließlich sind bis jetzt auch keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, daß der Kläger neben seiner Eigenschaft als Rechtsanwalt und Notar damals zu den Personen gehört hätte, die die Besorgung fremder Geschäfte oder die Leistung von Diensten gewerbsmäßig betreiben (§196 Ziff, 7 BGB).

30

VII.

Soweit das Berufungsgericht Ansprüche des Klägers aus den rechtlichen Gesichtspunkten der Geschäftsführung ohne Auftrag (§§677 ff BGB), der ungerechtfertigten Bereicherung, (§§812, 822 BGB) und der Haftung wegen Amtspflichtverletzung (§859 BGB, Art. 34 GG) verneint hat, läßt das angefochtene Urteil keinen Rechtsfehler ernennen. Hiergegen hat die Revision auch nichts vorgetragen.

31

VIII.

Die Revision des Klägers erweist sich somit als begründet. Das angefochtene Urteil war aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Zu prüfen bleibt, ob und in welcher Höhe dem Kläger für seine Tätigkeit als Notgeschäftsführer eine Vergütung erwachsen ist. Das ist unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände, insbesondere auch durch Auslegung seiner dem Registergericht gegenüber abgegebenen Verzichtserklärung vom 19. März 1951, festzustellen. Gegebenenfalls ist die anteilmäßige Haftung der Beklagten für diese Verbindlichkeit der DWB zu ermitteln.

32

Dem Berufungsgericht war auch die Entscheidung über die Kosten der Revision zu übertragen.

Glanzmann Rietschel Heimann-Trosien Dr. Winkelmann Erbel