Bundesgerichtshof
Urt. v. 13.11.1981, Az.: I ZR 186/79
Berufsbezeichnungen bei Angehörigen steuerberatender Berufe; Rechtsweg bei Klagen einer Steuerberaterkammer nach dem Gesetz über den unlauteren Wettbewerb; Einordnung von Kammern freier Berufe als Verbände zur Förderung gewerblicher Interessen ; Zulässigkeit von Hinweisen in der Firma einer Steuerberatungsgesellschaft auf eine besondere Ausrichtung; Umfang des Allgemeininteresses an der Information über den Unternehmensgegenstand und die Spezialisierungen in der Berufsbezeichnung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 13.11.1981
- Aktenzeichen
- I ZR 186/79
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1981, 12982
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG München - 04.10.1979
Rechtsgrundlagen
Prozessführer
S. kammer M., Körperschaft des öffentlichen Rechts, A.straße ..., M.,x
gesetzlich vertreten durch ihren Präsidenten Erwin S., ebenda,
Prozessgegner
Firma M. S. gesellschaft mbH. B. straße ..., B.
gesetzlich vertreten durch ihren Geschäftsführer Günther H., ebenda,
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 13. November 1981
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Frhr. v. Gamm und
die Richter Dr. Zülch, Dr. Piper, Dr. Erdmann und Dr. Teplitzky
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 4. Oktober 1979 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Klägerin ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts und die für M. zuständige Steuerberaterkammer.
Die Beklagte ist eine Steuerberatungsgesellschaft, die seit ihrer Gründung im Jahr 1967 die Firma M. S. gesellschaft mbH führt. Seit 1977 hat sie auch eine Niederlassung im Bereich der Klägerin. Ihr Gesamtumsatz betrug im Jahre 1979 ca. 2 Millionen DM.
Die Klägerin hat den Firmenbestandteil "M." als unzulässigen Hinweis darauf beanstandet, daß die Beklagte vornehmlich für Ärzte tätig sei.
Sie hat unter Berufung auf §§ 1 UWG und 43, 57 StBerG i.V.m. Ziffer 52 Abs. 3 der Standesrichtlinien beantragt,
der Beklagten wird verboten, bei Meidung einer Ordnungsstrafe bis zu DM 500.000,00, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu vollziehen am Geschäftsführer Günther H., B.straße ..., B., in ihrer Firma den Zusatz "M." zu führen.
Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt.
Die Berufung der Beklagten ist vom Oberlandesgericht zurückgewiesen worden.
Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter. Die Klägerin beantragt Zurückweisung des Rechtsmittels.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht hat angenommen, daß die Klägerin nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 UWG berechtigt sei, in den Fällen des § 1 UWG den Unterlassungsanspruch geltend zu machen. Die Voraussetzungen eines solchen Anspruchs hat es als gegeben erachtet. Dazu hat es ausgeführt:
Die Angehörigen der steuerberatenden Berufe hätten im beruflichen Verkehr die Berufsbezeichnung zu führen (§ 43 Abs. 1 Satz 1 StBerG). Die Berufsbezeichnung einer Gesellschaft laute "Steuerberatungsgesellschaft" (vgl. § 43 Abs. 4 Satz 1 StBerG). Andere Hinweise auf eine steuerberatende Tätigkeit und amtlich nicht verliehene Zusätze seien unzulässig (§ 43 Abs. 2 Satz 2, Abs. 4 Satz 2 StBerG). Im vorliegenden Fall weise die Beklagte auf ihre steuerberatende Tätigkeit mit dem amtlich nicht verliehenen Zusatz "M." hin. Damit bringe sie zum Ausdruck, daß sie eine Steuerberatungsgesellschaft sei, die sich auf die besonderen Bedürfnisse medizinischer Berufe und Unternehmen ausgerichtet habe. Das werde für jedermann deutlich, der über Grundkenntnisse der lateinischen Sprache verfüge, und sei insbesondere für die von der Beklagten angesprochenen Ärzte erkennbar. Die Bezeichnung "M" sei sprachlich der Dativ oder der Ablativ des lateinischen Wortes "medicus" und bedeute wörtlich übersetzt "dem Arzte". Damit verstoße die Beklagte zugleich auch gegen § 1 UWG, weil sie sich bewußt und planmäßig über die angeführten Vorschriften des Steuerberatungsgesetzes hinwegsetze, um sich einen sachlich nicht gerechtfertigten Vorsprung vor ihren gesetzestreuen Mitbewerbern zu verschaffen; denn medizinische Berufe und Unternehmen würden der Beklagten vielfach den Vorzug gegenüber anderen Angehörigen der steuerberatenden Berufe geben, die auf keine solche besondere Ausrichtung ihrer Tätigkeit hinwiesen.
II.
Die gegen diese Beurteilung gerichteten Revisionsangriffe haben keinen Erfolg.
1.
Der Bundesgerichtshof hat in seinen nach Verkündung der Berufungsentscheidung erlassenen Urteilen vom 16. Januar 1981 (BGHZ 79, 390 = GRUR 1981, 596 - Apotheken-Steuerberatungsgesellschaft -) und vom 12. Juni 1981 - I ZR 135/79 - entschieden, daß für die auf Bestimmungen des UWG gestützten Klagen einer Steuerberaterkammer der ordentliche Rechtsweg auch dann eröffnet ist, wenn gegen die beklagte Partei aufgrund desselben Sachverhalts ein berufsgerichtliches Verfahren eingeleitet werden kann. In denselben Entscheidungen ist auch ausgesprochen, daß Steuerberaterkammern für Klagen nach dem UWG sowohl gegen Außenstehende als auch gegen Kammermitglieder prozeßführungsbefugt sowie - wovon das Berufungsgericht ohne Rechtsverstoß ausgegangen ist - nach § 13 UWG aktiv legitimiert sind. Zur Begründung ist in dem a.a.O. veröffentlichten Urteil ausgeführt, daß an der - durch Zitate belegten - höchstrichterlichen Rechtsprechung festgehalten werde, nach der Kammern freier Berufe - ungeachtet ihrer öffentlich-rechtlichen Aufgabenstellung - als Verbände zur Förderung gewerblicher Interessen im Sinne des § 13 UWG anzusehen seien. Bei Steuerberaterkammern gehöre die Abwehr von Wettbewerbsverstößen, die in der Form eines nicht rechtmäßigen Gebrauchs der Firmenbezeichnung begangen würden, zu der ihnen nach § 76 StBerGübertragenen Aufgabe, die beruflichen Belange der Gesamtheit ihrer Mitglieder zu wahren.
Im einzelnen wird dazu auf die Gründe des a.a.O. veröffentlichten Urteils vom 16. Januar 1981 Bezug genommen.
2.
Es begegnet auch keinen rechtlichen Bedenken, daß das Berufungsgericht in dem Gebrauch des angegriffenen Firmenbestandteils einen Verstoß gegen § 43 Abs. 4 Satz 2 StBerG gesehen hat.
a)
Die Feststellung, der Verkehr werde in dem Wort "M." einen Hinweis auf den - zumal unter Ärzten - weithin bekannten Begriff "medicus" und damit auf eine besondere Ausrichtung des Unternehmens auf Bedürfnisse medizinischer Berufe erkennen, fällt in den Bereich tatrichterlicher Beurteilung und läßt keinen Rechtsverstoß erkennen. Das Gleiche gilt hinsichtlich der Feststellung des Berufungsgerichts, daß auf Grund dieses Hinweises Mediziner und medizinische Unternehmen der Beklagten vielfach den Vorzug gegenüber Konkurrenten geben werden, die nicht auf eine solche besondere Berufsausrichtung ihrer Tätigkeit hinweisen.
b)
Mit Recht hat das Berufungsgericht diesen Hinweis auf eine besondere Ausrichtung auch in der Firma einer Steuerberatungsgesellschaft als unzulässig beurteilt.
Der Bundesgerichtshof hat in seinem angeführten Urteil vom 16. Januar 1981 unter Berufung auf § 43 Abs. 4 Satz 2 StBerG entschieden und näher begründet, daß Steuerberater und Steuerbevollmächtigte keine Berufsbezeichnungen führen dürfen, die auf eine Spezialisierung für bestimmte Branchen oder Tätigkeiten hinweisen. Er hat weiter ausgeführt, daß dies - wie sich ebenfalls aus dem Wortlaut des § 43 Abs. 4 Satz 2 und aus dem Sinnzusammenhang ergebe - in gleicher Weise auch für Steuerberatungsgesellschaften gelte. Wegen der Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe dieses Urteils Bezug genommen.
Dem steht das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 9. Dezember 1980 - VII R 20/77 (Der Steuerberater 1981, 144, 145) nicht entgegen. Der in diesem Urteil als Firmenbestandteil einer Steuerberatungsgesellschaft zugelassene Hinweis auf die jedem Berufsangehörigen offenstehende Verwendung von Datenverarbeitungsmaschinen ist nicht als ein sachlicher Hinweis auf die steuerberatende Tätigkeit im Sinn des § 43 Abs. 4 Satz 2 StBerG angesehen worden. Dagegen ist der hier in Frage stehende Firmenbestandteil nach den rechtsirrtumsfrei getroffenen Feststellungen des Berufungsgerichts ein auf die Ausübung der Steuerberatungstätigkeit bezogener Spezialisierungshinweis, durch den die Beklagte eine besondere Fachkenntnis vor ihren Mitbewerbern beansprucht (vgl. auch BGH a.a.O.). Auf die weiteren Erwägungen des Bundesfinanzhofs zur Frage einer nach § 57 Abs. 1 StBerG berufswidrigen Werbung kommt es danach für den Streitfall nicht mehr an.
Der Bundesgerichtshof hat a.a.O. auch im Schrifttum geäußerte verfassungsrechtliche Bedenken sowohl gegen diese Auslegung der Vorschriften über die Berufsbezeichnung von Steuerberatungsgesellschaften als auch hinsichtlich der Prozeßführungsbefugnis der Steuerberaterkammern als nicht durchgreifend erachtet. Eine gegen diese Beurteilung des Bundesgerichtshofs gerichtete Verfassungsbeschwerde hat das Bundesverfassungsgericht durch Beschluß vom 30. September 1981 - 1 BvR 545/81 - mangels Erfolgsaussicht nicht zur Entscheidung angenommen.
Schließlich rechtfertigt die Anwendung der Grundsätze aus dem Urteil vom 16. Januar 1981 auch im vorliegenden Fall die Annahme eines Verstoßes gegen § 1 UWG, da - wie ebenfalls a.a.O. näher ausgeführt - die Verletzung der der Sicherung der Wettbewerbsgleichheit der steuerberatenden Berufe und dem Schutz der Allgemeinheit dienende Vorschrift des § 43 Abs. 4 StBerG ohne weitere Voraussetzungen zugleich den Tatbestand des § 1 UWG erfüllt.
c)
Den Verwirkungseinwand der Beklagten hat das Berufungsgericht mit der Begründung zurückgewiesen, daß ihm wesentliche Interessen der Allgemeinheit entgegenstünden.
Auch dagegen wendet sich die Revision ohne Erfolg.
Soweit sie meint, daß das Allgemeininteresse in die umgekehrte Richtung gehe und darauf gerichtet sei, über Unternehmensgegenstand und Spezialisierung einer Steuerberatungsgesellschaft wahrheitsgemäß informiert zu werden, berücksichtigt sie nicht, daß der Gesetzgeber mit den einschlägigen Vorschriften des Steuerberatungsgesetzes die Interessen der Allgemeinheit anders bewertet hat. Wie der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 16. Januar 1981 ausgeführt hat, ist es Sinn und Zweck dieser Vorschriften, neben dem Gesichtspunkt der Sicherung der Wettbewerbsgleichheit innerhalb des Berufsstandes gerade auch dem Schutzbedürfnis der Allgemeinheit vor den Gefahren einer Irreführung Rechnung zu tragen, wie sie sich aus einer besondere Sachkompetenz in Anspruch nehmenden Berufsbezeichnung ergebe. In Fällen der Irreführung des Verkehrs kann sich der Verletzer aber auf die Schutzwürdigkeit eines erworbenen Besitzstandes regelmäßig nicht berufen (BGH GRUR 1966, 267, 271 - White Horse -; 1971, 365, 368 - Wörterbuch -; 1975, 658, 660 - Sonnenhof -). Im vorliegenden Fall kommt hinzu, daß die Beklagte sich schon im Zeitpunkt der Firmeneintragung im Handelsregister über die Unvereinbarkeit des Spezialisierungszusatzes mit den Vorschriften des damals bereits über 5 Jahre früher in Kraft getretenen Steuerberatungsgesetzes klar sein mußte; (vgl. auch insoweit BGHZ 79, 390 - Apotheken-Steuerberatungsgesellschaft -).
III.
Rechtlich unschädlich ist schließlich auch, daß die Vorinstanzen nicht die Firma in der konkreten Verletzungsform, sondern die Verwendung des Zusatzes "M." schlechthin verboten haben. Denn Verwendungsformen dieses Zusatzes, durch die dessen beanstandete Hinweisfunktion hinreichend sicher entfallen könnte, sind nicht ersichtlich oder jedenfalls so fernliegend und unpraktikabel, daß sie für die Beurteilung außer Betracht bleiben können.
IV.
Die somit in vollem Umfang unbegründete Revision ist mit Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
Zülch
Piper
Erdmann
Teplitzky