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§ 50 SächsBRKG - Technische Einsatzleitung

Bibliographie

Titel
Sächsisches Gesetz über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz (SächsBRKG)
Amtliche Abkürzung
SächsBRKG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
28-8

In Katastrophenfällen führt die Technische Einsatzleitung den Einsatz an der Einsatzstelle. Soweit aus einsatztaktischen Erwägungen im Schadensgebiet mehrere Einsatzstellen festgelegt werden, kann je Einsatzstelle eine Technische Einsatzleitung gebildet werden. Die Technische Einsatzleitung wird durch die zuständige Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde bestimmt und nimmt die Befugnisse und Aufgaben der Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde an der Einsatzstelle wahr. Die zuständige Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde kann der Technischen Einsatzleitung Weisungen erteilen. § 49 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 2, Absatz 7 und 8 gilt entsprechend. Die Anforderung von Kräften und Mitteln erfolgt über die besondere Führungseinrichtung in der zuständigen Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde.