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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 13.07.2010, Az.: 3 StR 138/10

Wirksame Herausnahme eines unterbliebenen Maßregelausspruchs von einem Revisionsangriff

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
13.07.2010
Aktenzeichen
3 StR 138/10
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2010, 20346
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Düsseldorf - 08.01.2010

Verfahrensgegenstand

Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 13. Juli 2010
einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 8. Januar 2010 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Der Entscheidung nach § 349 Abs. 2 StPO steht der Antrag des Generalbundesanwalts nicht entgegen, den Rechtsfolgenausspruch gemäß § 349 Abs. 4 StPO mit den Feststellungen aufzuheben. Dieser Antrag war allein darauf gestützt, dass das Landgericht rechtsfehlerhaft nicht erörtert habe, ob die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) anzuordnen ist. Nachdem der Angeklagte nunmehr wirksam den unterbliebenen Maßregelausspruch von seinem Revisionsangriff ausgenommen hat, steht dieser Punkt indes nicht mehr zur Überprüfung des Senats.

Becker
Pfister
von Lienen
Hubert
Schäfer