Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 29.01.1958, Az.: BVerwG VI C 265.57
Zahlung von Unfallruhegehalt eines Lokomotivführers; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung einer Revisionsbegründungsfrist durch den Prozessbevollmächtigten; Zurechenbarkeit des Verschuldens des Prozessbevollmächtigten hinsichtlich einer Rechtsmittelfristversäumnis gegenüber dem Rechtsmittelführer
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 29.01.1958
- Aktenzeichen
- BVerwG VI C 265.57
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1958, 15145
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Hessen - 22.07.1955 - AZ: OS I 111/54
Rechtsgrundlagen
- § 33 Abs. 1 Hess. VGG
- § 33 Abs. 2 S. 1 Hess. VGG
Fundstellen
- BVerwGE 6, 161 - 162
- DVBl 1958, 547-548 (Volltext mit amtl. LS)
- DÖV 1959, 396 (amtl. Leitsatz)
- MDR 1958, 367 (amtl. Leitsatz)
Amtlicher Leitsatz
Für das Verschulden einer Partei an der Versäumung einer gesetzlichen Frist kommt es allein auf die tatsächliche Ursache der Versäumung und nicht auf eine diese Ursache später etwa überholende neue Ursache an.
In der Verwaltungsstreitsache
...
hat das Bundesverwaltungsgericht, VI. Senat,
auf die mündliche Verhandlung vom 29. Januar 1958
durch
den Senatspräsidenten Dr. Fürst,
den Bundesrichter Schmidt,
die Bundesrichterin Schmitt und
die Bundesrichter Reimer und Dr. Otto
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Anfechtungsklägers gegen das Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 22. Juli 1955 - OS I 111/54 - wird zurückgewiesen.
Der Anfechtungskläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe
I.
Der Anfechtungskläger war Lokomotivführer. Mit der Klage begehrt er die Zahlung von Unfallruhegehalt. Sie ist in erster Instanz abgewiesen worden. Das Urteil ist dem Bevollmächtigten des Klägers in erster Instanz am 4. Februar 1954 zugestellt worden. Am 20. Mai 1954 hat der Kläger Berufung eingelegt und um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsfrist gebeten. Die Berufung ist durch Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 22. Juli 1955 als unzulässig verworfen worden. In den Gründen hat das Berufungsgericht ausgeführt; Das mit gesetzlicher Rechtsmittelbelehrung versehene erstinstanzliche Urteil sei dem für das gesamte Verfahren in erster Instanz bevollmächtigt gewesenen Prozeßbevollmächtigten des Klägers ordnungsgemäß zugestellt worden. Die Berufungsfrist sei versäumt. Gründe für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand seien nicht gegeben. Nach den Ausführungen des Klägers habe er die Berufungsfrist versäumt, weil sein Bevollmächtigter ihn erst nach über drei Monaten nach der Zustellung von dem Urteil in Kenntnis gesetzt habe. Das gehe auf das Verschulden des Prozeßbevollmächtigten zurück, und dieses Verschulden sei dem Kläger zuzurechnen. Auf die persönlichen Umstände des Klägers komme es somit nicht an. Er sei, als er seinem Prozeßbevollmächtigten für die erste Instanz Prozeßvollmacht erteilt habe, prozeßfähig gewesen.
Gegen dieses dem Kläger am 17. August 1955 zugestellte Urteil hat er am 13. September 1955 die gemäß § 53 Abs. 2 Buchst. b des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625) - BVerwGG - zugelassene Revision eingelegt. In der Berufungsschrift hat er keinen ausdrücklichen Antrag gestellt. Zur Begründung der Revision hat er am 13. September 1955 vorgetragen: Das Berufungsgericht habe ihn wegen Versäumung der Berufungsfrist in den vorigen Stand wiedereinsetzen müssen. Die Frist, sei nicht durch das Verschulden des Bevollmächtigten, sondern infolge des Unfalleidens des Klägers versäumt worden. Denn auch dann, wenn der Bevollmächtigte das Urteil dem Kläger unmittelbar nach der Zustellung übergeben hätte, wäre der Kläger wegen dieses Leidens damals nicht imstande gewesen, etwas zu veranlassen. Im Schriftsatz vom 3. Januar 1956 hat der Kläger Ausführungen darüber gemacht, daß er wegen des im Jahre 1942 erlittenen Unfalls dienstunfähig geworden sei. Zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hat er in der mündlichen Verhandlung vor dem Revisionsgericht noch vorgetragen, daß sein Prozeßbevollmächtigter wegen seiner eigenen persönlichen Umstände, insbesondere seines hohen Alters, die Berufungsfrist unverschuldet versäumt habe.
Die Anfechtungsgegnerin hat beantragt,
die Revision als unbegründet zurückzuweisen.
II.
Die Revision ist zulässig, obwohl der Revisionskläger innerhalb der Frist des § 57 Abs. 1 BVerwGG keinen ausdrücklichen Revisionsantrag gestellt und die verletzte Rechtsnorm nicht ausdrücklich bezeichnet hat (§ 57 Abs. 2 BVerwGG). Antrag und Norm ergeben sich hier ohne weiteres aus der innerhalb der Revisionsfrist eingereichten Revisionsbegründung. Dieser können auch die Tatsachen und Beweismittel entnommen werden, welche den gerügten Verfahrensmangel ergeben sollen. Die Revision genügt somit den Anforderungen des Gesetzes (§ 57 Abs. 1 und 2 BVerwGG).
Sie ist aber unbegründet. Mit der Revision wird gerügt, daß das Verfahren vor dem Berufungsgericht infolge Verletzung der die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand regelnden Vorschriften des § 33 Hess. VGG an einem wesentlichen Mangel leide (§ 56 Abs. 1 Satz 2 BVerwGG). Soweit der Kläger die Revision damit begründet hat, sein Bevollmächtigter in erster Instanz habe infolge der in seiner eigenen Person vorliegenden Umstände nicht erkennen können, daß die Berufungsfrist in Lauf gesetzt war, ist die Revisionsbegründung schon deshalb unbeachtlich, weil der damit erstmalig geltend gemachte Wiedereinsetzungsgrund innerhalb von zwei Wochen nach Beseitigung des die Einhaltung der Berufungsfrist hindernden Umstandes hätte vorgetragen werden müssen (§ 33 Abs. 2 Satz 1 Hess. VGG). Als beachtlicher Revisionsgrund ist lediglich vorgebracht worden, daß das Berufungsgericht seiner Entscheidung zu Unrecht das Verschulden des Prozeßbevollmächtigten zugrunde gelegt habe, während es allein auf die Krankheit des Klägers ankommen könne. Liese Begründung kann nicht durchgreifen. Bei der Feststellung, ob die Partei ein Verschulden an einer Fristversäumnis trifft (§ 33 Abs. 1 Hess. VGG), ist die tatsächliche Ursache der Fristversäumung zu erforschen. Ursächlich dafür war, wie das Berufungsgericht rechtlich bedenkenfrei festgestellt hat, daß dem Kläger durch seinen Prozeßbevollmächtigten das erstinstanzliche Urteil während des Laufes der Berufungsfrist nicht mitgeteilt worden ist. Dieses Verhalten des Prozeßbevollmächtigten war, wie das Berufungsgericht ausgeführt hat, schuldhaft, und der Kläger hat - wie bereits ausgeführt ist - vor dem Berufungsgericht auch nicht geltend gemacht, daß der Prozeßbevollmächtigte aus entschuldbaren Gründen versäumt habe, dem Kläger das erstinstanzliche Urteil rechtzeitig mitzuteilen. Daß der Kläger persönlich wegen seines Zustandes vielleicht selbst dann nicht imstande gewesen wäre, rechtzeitig Berufung einzulegen, wenn ihm das Urteil der ersten Instanz rechtzeitig mitgeteilt worden wäre, kann als für die Fristversäumnis ursächlich nicht anerkannt werden. Die Revision beruft sich damit auf den Gedanken der sogenannten überholenden Kausalität. Dieser Gedanke mag vor allem auf dem Gebiete des Schadenersatzes und der Wiedergutmachung erheblich sein, bei der Nachprüfung, ob eine Partei eine Fristversäumnis verschuldet hat, kann er aber nicht berücksichtigt werden. Hier können die nachteiligen Folgen des tatsächlich feststehenden schuldhaften Verhaltens einer Partei durch ein etwa in Zukunft zu gewärtigendes Verhalten eines Beteiligten, auch wenn es mit voller Sicherheit zu erwarten gewesen wäre, nicht wieder beseitigt werden. Nach der vom Berufungsgericht vertretenen, von der Revision nicht angegriffenen und überdies rechtlich bedenkenfreien Auffassung muß sich der Kläger das Verschulden seines Prozeßbevollmächtigten zurechnen lassen. Dieses Verschulden kann nicht wieder ausgeräumt werden. Es ist somit nicht darauf einzugehen, ob dem Kläger nach seinen persönlichen Umständen wegen der Fristversäumnis Nachsicht zu gewähren wäre, wenn ihm sein Prozeßbevollmächtigter das erstinstanzliche Urteil rechtzeitig mitgeteilt hätte.
Da die Berufung nicht mehr zulässig war, hatte sich das Berufungsgericht mit den materiellrechtlichen Ausführungen des Klägers darüber, daß er infolge eines Dienstunfalles dienstunfähig geworden sei, nicht zu befassen.
Die Revision muß demnach als unbegründet zurückgewiesen werden.
Die Kostenfolge ergibt sich aus § 65 Abs. 1 BVerwGG.
Streitwertbeschluss:
Der Streitwert wird für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht auf 800 DM festgesetzt.