Bundesgerichtshof
Beschl. v. 16.12.1988, Az.: 4 StR 563/88
Mitwirkung eines abgelehnten Richters am Urteil
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 16.12.1988
- Aktenzeichen
- 4 StR 563/88
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1988, 16507
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Bochum - 18.05.1988
Rechtsgrundlage
Verfahrensgegenstand
Schwerer Raub u.a.
Prozessführer
Branco O. aus D., geboren am ... 1950 in V. (Jugoslawien), zur Zeit in Haft,
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 16. Dezember 1988
einstimmig beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bochum vom 18. Mai 1988 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Die Rüge, bei dem Urteil hätte die Vorsitzende Richterin H. mitgewirkt, obwohl die gegen sie angebrachten Ablehnungsanträge mit Unrecht verworfen seien (§ 338 Nr. 3 StPO), ist unzulässig, weil der Angeklagte nicht vorgetragen hat, daß auch er selbst, und nicht nur sein Mitangeklagter M. die Vorsitzende Richterin abgelehnt hat (BGH bei Holtz MDR 1985, 981).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Knoblich
Laufhütte
Meyer-Goßner
Steindorf