Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 18.07.1996, Az.: BVerwG 6 C 10/94
Kirchenrecht; Theologiestudium; Schranken der Kirche; Wissenschaftsfreiheit; Sebstverwaltungsrecht der Kirche; Diplomstudiengang; Verhältnis Staat-Kirche
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 18.07.1996
- Aktenzeichen
- BVerwG 6 C 10/94
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1996, 12745
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Wiesbaden - 21.06.1990 - AZ: I E 1110/88
- VGH Hessen - 07.07.1994 - AZ: 6 UE 2724/90
Rechtsgrundlagen
- Art. 140 GG
- Art. 5 Abs. 3 GG
- Art. 6 Abs. 3 GG
- Art. 137 Abs. 3 WeimRV
Fundstellen
- BVerwGE 101, 309 - 323
- DVBl 1996, 1375-1379 (Volltext mit amtl. LS)
- DVBl 1997, 873-878 (Urteilsbesprechung von Universitätsprofessor Dr. Stefan Muckel)
- DÖV 1997, 650 (amtl. Leitsatz)
- NJW 1997, 439-442 (Urteilsbesprechung von Prof. Dr. Helmut Lecheler)
- NJW 1996, 3287-3290 (Volltext mit amtl. LS)
- NVwZ 1997, 160-161 (amtl. Leitsatz)
- NVwZ 1996, 882 (Pressemitteilung)
Amtlicher Leitsatz
1. Der zur Neutralität verpflichtete Staat hat ein legitimes Interesse daran, etwa mit Hilfe bekenntnisgebundener Studiengänge - deren Inhalte freilich allein in der Verantwortung der Religionsgesellschaften stehen - menschliche Wertorientierung zu fördern.
2. Schranken des Rechts der Kirche zur Organisation des an ihr Bekenntnis gebundenen Theologieausbildung finden sich nicht nur in den einfachgesetzlichen Regelungen, die für alle gelten, sondern auch in verfassungsrechtlichen Gewährleistungen, insbesondere in der Garantie der Wissenschaftsfreiheit mit den daraus herzuleitenden staatlichen Aufgaben (Art. 5 III 1 GG).
3. Der möglichst schonende Ausgleich kollidierender Rechtsgüter ist auch durch die Gestaltung des Verwaltungsverfahrens in der Weise zu gewährleisten, daß das Gewicht der jeweiligen Interessen erkennbar wird. Die zuständige Behörde muß der Kirche die Gründe näher darlegen, die aus staatlicher Sicht das Vorhaben erfordern. Demgegenüber darf die Kirche ihre Beteiligung nicht grundlos oder gar mißbräuchlich verweigern.
4. Probleme, die in diesem Spannungsfeld (der Organisation der Theologieausbildung) auftreten, sind durch eine konkrete Güterabwägung zu lösen. Danach darf unter den hier gegebenen Umständen die Einrichtung des Diplomstudienganges Katholische Theologie nicht ohne das Einverständnis der Kirche erfolgen. Ausschlaggebend ist, daß die bekenntnisgebundene Theologieausbildung nach dem maßgeblichen Selbstverständnis der katholischen Kirche ein zentrales Anliegen dieser Bekenntnisgemeinschaft ist. Eine weitere Verknappung ihrer personellen Ressourcen als Folge der Einrichtung des Diplomstudienganges an einer staatlichen Universität, die einen negativen Einfluß auf die Ausbildungsqualität und die Ausbildungsinhalte auch an anderen Ausbildungsstätten haben kann, muß sie nicht hinnehmen.
5. Das Recht der Kirche, ihre Angelegenheiten selbständig zu ordnen und zu verwalten (Art. 140 GG i. V. mit Art. 137 III 1 WRV) betrifft auch die Organisation der an ihr Bekenntnis gebundenen Theologenausbildung.
6. Die Einrichtung eines Diplomstudienganges Katholische Theologie an einer staatlichen Universität, der auf die Ausbildung zum katholischen Volltheologen abzielt und mit einem theologischen Diplom abschließt, ist eine gemeinsame Angelegenheit von Staat/Universität und Kirche.
Tatbestand:
I.
Gegenstand des Verfahrens ist die Einrichtung eines Diplomstudienganges Katholische Theologie im Fachbereich Katholische Theologie der Johann Wolfgang Goethe-Universität zu Frankfurt am Main.
Ein Diplomstudiengang Katholische Theologie wurde ursprünglich mit Erlaß vom 15. Dezember 1982 in dem damals bestehenden Fachbereich Religionswissenschaften eingerichtet. Die dagegen erhobene Klage des Bischofs von Limburg hatte in der Berufungsinstanz Erfolg. Der Verwaltungsgerichtshof führte in den Gründen seines Urteils vom 31. Juli 1987 aus, der Studiengang habe wegen des bikonfessionellen Charakters des Fachbereichs nicht ohne Zustimmung der Kirche eingerichtet werden dürfen.
Noch vor dem rechtskräftigen Abschluß des Verfahrens schuf das - inzwischen zuständige - Hessische Ministerium für Wissenschaft und Kunst (Wissenschaftsministerium) mit Erlaß vom 23. September 1987 zwei nunmehr eigenständige Fachbereiche Evangelische und Katholische Theologie anstelle des bikonfessionellen Fachbereichs Religionswissenschaften. Der Kläger stimmte dieser Verselbständigung grundsätzlich zu, machte indes wegen der Errichtung des umstrittenen Studienganges Vorbehalte geltend. Sodann hob das Wissenschaftsministerium mit Erlaß vom 19. September 1988 den Erlaß des Hessischen Kultusministeriums vom 15. Dezember 1982 auf, stimmte der Einführung des Diplomstudienganges Katholische Theologie in dem neuen Fachbereich Katholische Theologie zu, genehmigte die von der Beigeladenen vorgelegte Diplomprüfungsordnung und erhob gegen die angezeigte Studienordnung keine Bedenken. Auf ein Ersuchen um eine Stellungnahme zur Prüfungs- und zur Studienordnung hatte das Kommissariat der Katholischen Bischöfe im Lande Hessen im Einvernehmen mit dem Kläger mit Schreiben vom 12. September 1988 erklärt, es sei keine Veranlassung zu einer solchen Stellungnahme gegeben, da schon die Einführung des Studienganges abgelehnt werde.
In dem Revisionsverfahren BVerwG 7 C 84.89 entschied das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 21. April 1989, daß die Klage wegen der zwischenzeitlichen Aufhebung des Erlasses vom 15. Dezember 1982 unzulässig geworden sei.
Gegen die erneute Errichtung des Studienganges erhob der Kläger abermals Klage und machte geltend: Die ohne vorherige Zustimmung der katholischen Kirche vorgenommene Einführung des Diplomstudienganges Katholische Theologie verstoße gegen das Recht der Kirche auf ungestörte Religionsausübung (Art. 4 Abs. 2 GG), gegen das kirchliche Selbstbestimmungsrecht (Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 3 WRV) sowie gegen staatskirchenrechtliche Vereinbarungen. Der Studiengang verfüge zudem nicht über die nach kirchlichem Selbstverständnis unverzichtbare personelle Mindestausstattung, und es sei für die Fortsetzung der Lehrtätigkeit ein erneutes "nihil obstat" erforderlich.
Der Beklagte und die Beigeladene erwiderten, über die Errichtung des Studienganges hätten allein der Staat und die Universität zu befinden; der Kirche bleibe grundsätzlich nur die Möglichkeit, an der personellen und inhaltlichen Ausgestaltung des Studienganges mitzuwirken.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Mit dem angefochtenen Urteil hat der Verwaltungsgerichtshof das erstinstanzliche Urteil geändert und den Erlaß vom 19. September 1988 aufgehoben, soweit darin der Einführung des Diplomstudienganges Katholische Theologie am Fachbereich Katholische Theologie der Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main zugestimmt, die von der Beigeladenen für diesen Studiengang vorgelegte Diplomprüfungsordnung genehmigt worden ist und gegen die Studienordnung keine Bedenken erhoben worden sind. Zur Begründung hat er im wesentlichen ausgeführt:
Der angefochtene Erlaß verstoße gegen das Selbstbestimmungsrecht der Kirche nach Art. 140 Grundgesetz (GG) i.V.m. Art. 137 Abs. 3 Satz 1 der Weimarer Reichsverfassung (WRV). Bei einem "dem kirchlichen Selbstbestimmungsrecht Schranken ziehenden Gesetz" im Sinne des Art. 137 Abs. 3 Satz 1 WRV sei nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts wegen der Wechselwirkung zwischen Kirchenfreiheitsrecht und Schrankenzweck eine "einzelfallbezogene" Güterabwägung vorzunehmen, wobei dem Selbstverständnis der Kirchen ein besonderes Gewicht zukomme: Der sich als Kulturstaat verstehende säkulare Staat sei grundsätzlich berechtigt, der Theologie ihren Platz als bekenntnisgebundene Wissenschaft im Sinne des Art. 5 Abs. 3 GG an den staatlichen Universitäten einzuräumen. Die Pflege katholischer Theologie an staatlichen Universitäten im Sinne einer kirchlich gebundenen Glaubenswissenschaft sei indes eine gemeinsame Angelegenheit von Staat und Kirche. Zwischen dem insoweit gegebenen kirchlichen Selbstbestimmungsrecht einerseits und staatlicher Kulturhoheit sowie den Freiheitsrechten der Wissenschaftler und Hochschulorgane andererseits ergebe sich ein "besonderes Spannungsverhältnis". Die Lösung könne nur so erfolgen, daß ermittelt werde, welche Rechtsposition das höhere Gewicht habe, soweit es um das Weiterbetreiben des Diplomstudienganges Katholische Theologie an der staatlichen Universität Frankfurt gehe.
Hier komme dem Selbstverständnis der Kirche der Vorrang zu. Denn die Aufgabe, im Rahmen eines solchen Diplomstudienganges die katholische Theologie als Glaubenswissenschaft zu pflegen und den theologischen Nachwuchs auszubilden, dürfe nicht ohne Mitwirkung der Kirche erfüllt werden. Über die bekenntnismäßige Durchführung der Theologenausbildung entscheide grundsätzlich nur die Glaubensgemeinschaft selbst. Eine Grenze sei allenfalls dann gegeben, wenn die Kirche ihre Mitwirkung willkürlich und ohne erkennbaren Grund verweigere. Die Kirche habe ihre ablehnende Haltung aus Gründen verweigert, die ihre Sphäre beträfen. Die Einführung des Diplomstudienganges müsse zu einer weiteren Verknappung der Personalressourcen im kirchlichen Lehrbetrieb führen. Dieses wiederum könne auf die Ausbildungsqualität und damit auf die Ausbildungsinhalte Einfluß haben. In dem Zusammenhang könne sich der Beklagte nicht darauf berufen, daß bei der Beigeladenen Hochschullehrer für katholische Theologie vorhanden seien. Abgesehen davon, daß deren Zahl nicht den kirchlichen Vorstellungen entspreche, fehle es am kirchlichen Einverständnis dazu, daß sie anders als vorher auch in einem Diplomstudiengang für die Ausbildung von Volltheologen eingesetzt würden.
Der Erlaß sei darüber hinaus rechtswidrig und verletze den Kläger in seinen Rechten, soweit darin die von der Beigeladenen vorgelegte Diplomprüfungsordnung genehmigt und die gleichzeitig angezeigte Studienordnung gebilligt worden seien. Die Errichtung des Studienganges, die Genehmigung sowie die Billigung seien miteinander verbunden, so daß die Rechtswidrigkeit der Errichtung des Studienganges notwendigerweise auch die übrigen Regelungsinhalte des Erlasses erfasse.
Hiergegen haben das beklagte Land und die beigeladene Universität Revision eingelegt. Sie rügen die Verletzung der Art. 5 Abs. 3 und 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 3 WRV und beantragen,
das Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 7. Juli 1994 aufzuheben und die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 21. Juni 1990 zurückzuweisen.
Der Kläger verteidigt das Berufungsurteil und beantragt, die Revisionen zurückzuweisen.
Der Oberbundesanwalt ist beteiligt; er tritt ebenfalls für den Fortbestand des Berufungsurteils ein.
Entscheidungsgründe
Das Berufungsgericht hat zutreffend erkannt, daß der Erlaß des Hessischen Ministeriums für Wissenschaft und Kunst vom 19. September 1988 im Umfang seiner Anfechtung rechtswidrig ist und die katholische Kirche in ihrem verfassungsrechtlich gewährleisteten Selbstbestimmungsrecht verletzt (Art. 140 GG i. V. m. Art. 137 Abs. 3 Satz 1 Weimarer Reichsverfassung). Das Hessische Ministerium für Wissenschaft und Kunst ist unter den hier gegebenen Umständen nicht berechtigt, der Einführung des Diplomstudienganges Katholische Theologie im Fachbereich Katholische Theologie der Johann Wolfgang Goethe-Universität in Frankfurt am Main zuzustimmen, die Diplomprüfungsordnung zu genehmigen und auch die angezeigte Studienordnung unbeanstandet zu lassen.
1. Soweit das Berufungsgericht dargelegt hat, daß die umstrittene Zustimmung zu der Einführung des Diplomstudienganges nicht gegen Vorschriften des hessischen Hochschulrechts, insbesondere nicht gegen § 43 Abs. 2 des hessischen Hochschulgesetzes (HHG) verstößt und daß auch kirchenvertragliche Bestimmungen der Einführung des Studienganges nicht entgegenstehen, ist ein Verstoß gegen bundesrechtliche Normen nicht geltend gemacht worden und auch nicht ersichtlich. Mit dem Berufungsgericht ist davon auszugehen, daß das beklagte Land durch hochschulrechtliche Vorschriften nicht gehindert ist, das verfassungsrechtlich gewährleistete Selbstbestimmungsrecht des Klägers zu berücksichtigen, weil das hessische Hochschulrecht verfassungskonform dahin auszulegen ist, daß hochschulrechtliche Maßnahmen nur geroffen werden dürfen, soweit sie vorrangige kirchliche Rechte nicht verletzen.
2. Der angefochtene Erlaß verletzt das der Kirche verfassungsrechtlich gewährleistete Selbstbestimmungsrecht, das unter den hier gegebenen Umständen auch gegenüber der staatlich zu schützenden Wissenschaftsfreiheit und dem staatlichen Auftrag zur Bildungsförderung Vorrang hat. Art. 140 GG garantiert i. V. m. Art. 137 Abs. 3 Satz 1 WRV den Religionsgesellschaften und damit auch der katholischen Kirche die Freiheit, ihre Angelegenheiten selbständig innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes zu ordnen und zu verwalten. Die Garantie freier Ordnung und Verwaltung der eigenen Angelegenheiten ist eine notwendige, rechtlich selbständige Gewährleistung, die der Freiheit des religiösen Lebens und Wirkens der Kirchen und Religionsgemeinschaften (Art. 4 Abs. 2 GG) die zur Wahrnehmung dieser Aufgaben unerläßliche Freiheit der Bestimmung über Organisation, Normsetzung und Verwaltung hinzufügt (so die stRspr des Bundesverfassungsgerichts, vgl. z. B. Beschluß vom 14. Mai 1986 - BVerfGE 72, 278 ff., 289 [BVerfG 14.05.1986 - 2 BvL 19/84] m. w. H.). Auf diese verfassungsrechtliche Gewährleistung kann der Kläger sich auch im vorliegenden Fall berufen.
Die Einrichtung des Studiengangs Katholische Theologie, der auf die Ausbildung zum "Katholischen Volltheologen" abzielt und mit einem theologischen Diplom abschließt, ist - wie auch das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat - eine gemeinsame Angelegenheit von Staat/Universität und Kirche. Soweit die Beteiligten diesen Vorgang anders, nämlich als allein staatliche oder als allein kirchliche Angelegenheit, bewertet wissen möchten, vermag der Senat ihnen nicht zu folgen. Zwar trifft es zu, daß der den Studiengang begründende Organisationsakt, d. h. seine Errichtung, ausschließlich staatlicher Hoheitsakt ist, an dem neben der betroffenen Universität nur noch das zuständige Ministerium mitwirkt (§ 43 Abs. 2 Satz 1 HHG). Ebenso trifft es zu, daß die bekenntnisgebundene Ausbildung von Theologen in diesem Studiengang inhaltlich allein von der Kirche zu verantworten ist, zumal das Neutralitätsprinzip dem Staat insofern jede inhaltliche Einmischung verbietet. Die Zuordnung, wessen Angelegenheit im Sinne des Art. 137 Abs. 3 Satz 1 WRV geordnet und verwaltet wird, darf jedoch nicht im Wege der Aussonderung einzelner Komponenten oder Teilaspekte der jeweiligen Maßnahme erfolgen. Das widerspräche dem Sinn und Zweck der verfassungsrechtlichen Regelung, einen Vorgang hinsichtlich aller seiner nach dem Selbstverständnis der Kirche erheblichen Auswirkungen auf deren Belange zu würdigen. Es trifft allerdings zu, daß bei der Frage, oh ein neuer Studiengang errichtet werden soll, insbesondere auch bei dem organisationsrechtlichen Vollzug dieser Maßnahme, die staatlichen Belange im Vordergrund stehen. Demgegenüber sind die Fragen der Besetzung von Stellen und der glaubenskonformen Inhalte der Lehre wie auch die Studien- und Prüfungsordnungen dem kirchlichen Einflußbereich vorbehalten. Jedoch ist nicht zu verkennen, daß auch insoweit jeweils in dem anderen Bereich (des Staates bzw. der Kirche) übergreifende Interessen bestehen können, die letztlich auf den Gesamtvorgang der Errichtung und Durchführung eines solchen Studienganges und nicht etwa nur auf Teilaspekte desselben zu beziehen sind. Entgegen der Auffassung des Beklagten und der Beigeladenen darf daher hier nicht der organisationsrechtliche Errichtungsakt als ein "selbständiges Element" des Rechtsverhältnisses bewertet und auf diese Weise - isoliert von anderen wesentlichen Bestandteilen der gesamten Maßnahme - als eine rein staatliche Angelegenheit beurteilt werden. Daß auch insofern übergreifende Interessen bestehen, ergibt sich etwa daraus, daß schon die organisationsrechtliche Maßnahme - hier die Errichtung des Diplomstudienganges - Vorwirkungen darauf haben kann, wie die Kirche die bekenntnisgebundene Ausbildung von Volltheologen in ihrer Gesamtheit - an kirchlichen und staatlichen Hochschulen - ordnet und verwaltet. Es ist nämlich ihr ureigenes legitimes Interesse, Stellen in bekenntnisgebundenen Studiengängen mit entsprechend qualifizierten Personen zu besetzen, welche die Lehre der Kirche auf wissenschaftlichem Niveau repräsentieren (dazu im einzelnen unten zu 4), und solche Studiengänge unter Berücksichtigung ihrer personellen Ressourcen in ihrem Wirkungsbereich angemessen zu verteilen.
Ergänzend ist zu bemerken, daß das Bundesverfassungsgericht auf der Grundlage des Art. 137 Abs. 3 WRV auch in anderen Angelegenheiten die Probleme, die aufgrund des Nebeneinanders von Kirchenfreiheit und staatlicher Rechtsordnung entstehen, nicht im Wege der Zuordnung einzelner Elemente entweder zum kirchlichen oder zum staatlichen Bereich gelöst, sondern eine Güterabwägung vorgenommen hat, die grundsätzlich durch die Beachtung und Gewichtung aller - insbesondere nach dem Selbstverständnis der Kirchen - erwägungserheblichen Belange gekennzeichnet ist (BVerfGE a.a.O. S. 289 m. w. H.).
3. Das Recht der Kirche, ihre Angelegenheiten selbständig zu ordnen und zu verwalten, ist indessen schon nach dem Wortlaut des Art. 137 Abs. 3 Satz 1 WRV nicht schrankenlos, sondern nur "innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes" gewährleistet. Gemeint sind damit in erster Linie einfachgesetzliche Regelungen, die die Kirchen in ihrer Besonderheit als Kirchen nicht härter treffen als den Jedermann (BVerfGE 42, 312 (334) [BVerfG 21.09.1976 - 2 BvR 350/75]; vgl. auch dazu BVerfGE 72, 278 (289 ff.) [BVerfG 14.05.1986 - 2 BvL 19/84][BVerfG 14.05.1986 - 2 BvL 19/84]). Hier sind indessen einschlägige gesetzliche Regelungen, deren Verfassungskonformität als Schrankengesetze ihrerseits am Selbstbestimmungsrecht der Kirchen zu messen wäre, nicht vorhanden. Insbesondere hat das Berufungsgericht keine Vorschriften der Hessischen Landesverfassung oder des Landeshochschulrechts bezeichnet, in denen die verfahrensmäßigen und die inhaltlichen Voraussetzungen für die Einrichtung des Diplomstudienganges Katholische Theologie geregelt wären. Spezielle Regelungen dieser Art sind auch sonst nicht ersichtlich.
Daraus folgt jedoch nicht, daß das in dieser Sache von dem beklagten Land und der beigeladenen Universität geltend gemachte öffentliche Interesse an der Einrichtung des Studienganges rechtlich nicht relevant wäre. Dieses Interesse wird nämlich von der verfassungsrechtlichen Garantie der Wissenschaftsfreiheit erfaßt. Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG gewährleistet nicht nur dem Wissenschaftler einen gegen staatliche Eingriffe geschützten Freiraum, sondern ist zugleich eine wertentscheidende Grundsatznorm. Die Wertentscheidung für eine freie Wissenschaft bedeutet nicht nur die Absage an staatliche Eingriffe in diesen Eigenbereich; sie schließt vielmehr das Einstehen des Staates, der sich als Kulturstaat versteht, für die Idee einer freien Wissenschaft und insbesondere seine Mitwirkung an ihrer Verwirklichung ein und verpflichtet ihn, sein Handeln positiv danach einzurichten. Diese leistungsrechtliche Funktion der Freiheitsgarantie bedeutet, daß der Staat die Aufgabe hat, die personellen, finanziellen und - worauf es hier besonders ankommt - auch die organisatorischen Voraussetzungen dafür zu schaffen, daß wissenschaftliche Forschung und Lehre in angemessenem Umfang und mit dem ihrem Charakter entsprechenden Niveau stattfinden und daß sie entsprechend den grundrechtlichen Gewährleistungen frei sind (BVerfG, Urteile vom 29. Mai 1973 - BVerfGE 35, 79 (114)). Für Fälle der vorliegenden Art ist von besonderer Bedeutung, daß diese Aufgaben vorsorgend und nicht etwa nur in der Abwehr konkret drohender Eingriffe zu erfüllen sind. Deshalb sind diese - letztlich aus der verfassungsrechtlichen Garantie der Wissenschaftsfreiheit herzuleitenden - kulturstaatlichen Aufgaben auch für das Spannungsfeld in dem Verhältnis wissenschaftlicher Belange des öffentlichen Hochschulwesens und des kirchlichen Selbstbestimmungsrechts relevant.
Es mag dahinstehen, ob diese verfassungsrechtliche Aufgabenzuweisung schon hinreichend konkret ist, um als "Schranke eines für alle geltenden Gesetzes" im Sinne des Art. 137 Abs. 3 Satz 1 WRV gelten zu können. Jedenfalls wird das der Kirche verfassungsrechtlich gewährleistete Selbstbestimmungsrecht auch - und zwar zuvörderst - durch andere verfassungsrechtliche Gewährleistungen begrenzt und findet dort seine verfassungsunmittelbaren Schranken. Probleme in dem zutage tretenden, grundrechtsrelevanten Spannungsverhältnis sind hier gleichermaßen durch eine konkrete Güterabwägung zu lösen, wobei ein möglichst schonender Ausgleich der gegensätzlichen Interessen zu suchen ist (vgl. BVerfGE 28, 243 (261); 30, 173 ff. (195) [BVerfG 09.02.1971 - 1 BvL 27/70]; 73, 40 (97)). Auch hier ist - wie bei der Überprüfung von Schrankengesetzen im Sinne des Art. 137 Abs. 3 Satz 1 WRV - dem Selbstverständnis der Kirchen ein besonderes Gewicht beizumessen (vgl. BVerfGE 72, 278 (289) [BVerfG 14.05.1986 - 2 BvL 19/84][BVerfG 14.05.1986 - 2 BvL 19/84] m. w. H.).
Die bundesrechtlich eher abstrakte Aufgabenzuweisung an den Staat wird durch mehrere Vorschriften des hessischen Landesrechts inhaltlich konkretisiert. Nach Art. 60 Abs. 1 und 2 der Hessischen Landesverfassung genießen die Universitäten und staatlichen Hochschulen den Schutz des Staates und stehen unter seiner Aufsicht; die theologischen Fakultäten der Universitäten sind in ihrem Bestand ausdrücklich gewährleistet. Nach § 3 Abs. 1 und 2 HHG dienen die Hochschulen der Verwirklichung des Rechts auf Bildung und der wissenschaftlichen Erkenntnis und ferner je nach ihren besonderen Aufgaben der Pflege und Entwicklung der Wissenschaften und Künste durch Forschung, Lehre und Studium; sie bereiten auf berufliche Tätigkeiten und Aufgaben vor, für die die Anwendung wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden oder die Fähigkeit zur künstlerischen Gestaltung erforderlich oder nützlich ist. Gemäß § 51 Abs. 1 HHG haben die Hochschulen die ständige Aufgabe, im Zusammenwirken mit den zuständigen staatlichen Stellen Inhalte und Formen des Studiums im Hinblick auf die Entwicklungen in Wissenschaft und Kunst, die Bedürfnisse der beruflichen Praxis und die notwendigen Veränderungen in der Berufswelt zu überprüfen und weiterzuentwickeln. Die Studienreform soll insbesondere gewährleisten, daß die Studieninhalte im Hinblick auf Veränderungen in der Berufswelt den Studenten breite berufliche Entwicklungsmöglichkeiten eröffnen (§ 51 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 HHG).
Die den Hochschulen zugewiesene Erfüllung staatlicher Bildungsaufgaben ist damit zwar nicht näher umschrieben, sie ist jedoch jedenfalls so weit hinreichend bestimmbar, daß die hier mit dem kirchlichen Selbstbestimmungsrecht in Konflikt geratenen schützenswerten staatlichen Belange inhaltlich zu erfassen sind. Das Berufungsgericht hat in diesem Zusammenhang zutreffend darauf hingewiesen, daß ein legitimes und in Hessen auch verfassungsrechtlich abgesichertes öffentliches Interesse besteht, die Pflege theologischer Wissenschaft im Rahmen der universitas litterarum beizubehalten. Die von den Hochschulen zu vermittelnde qualifizierte Bildung ist nicht nur wegen der historischen Entwicklung universal angelegt, sondern mag auch in ihren aktuellen Bezügen als ein universelles Angebot nur dann erfoglreich sein, wenn Fragen der Orientierung des Menschen auf Glaubensinhalte mit einbezogen werden. Der zur Neutralität verpflichtete Staat hat ein legitimes Interesse daran, etwa mit Hilfe bekenntnisgebundener Studiengänge - deren Inhalte freilich allein in der Verantwortung der Religionsgesellschaften stehen - menschliche Wertorientierung zu fördern.
Ferner ist hier zu berücksichtigen, daß der mit den Bildungsaufgaben verbundene Forschungsauftrag nach überkommenem Verständnis auch die interdisziplinäre Forschung umfaßt. Deshalb ist die vom Beklagten und der Beigeladenen geltend gemachte Notwendigkeit einer Zusammenarbeit etwa zwischen dem philosophischen und dem theologischen Fachbereich ein ebenfalls vom staatlichen Bildungsauftrag umfaßtes legitimes Interesse. Schließlich sind die auch vom Gesetzgeber genannten Aufgaben zur Überprüfung und Weiterentwicklung von Inhalten und Formen des Studiums im Hinblick auf Veränderungen in der Berufswelt zu beachten (vgl. § 51 HHG). Diese Aufgabe würden Staat und Universität nicht hinreichend erfüllen, wenn sie trotz eines beachtlichen Bedarfs an einem theologischen Vollstudium untätig blieben. Der staatliche Bildungsauftrag ist vorrangig durch geeignete organisatorische Maßnahmen zu erfüllen, weil sonst die Vermittlung von wesentlichen Bildungsinhalten scheitern müßte. Zu den organisatorischen Grundlagen gehören auch die Bereitstellung und Pflege eines funktionierenden Fachbereichs mit seinem personellen Bestand, einschließlich einer angemessenen Reaktion auf einen gewandelten Studienbedarf.
4. Im Ergebnis sind die Probleme in dem aufgezeigten Spannungsverhältnis zwischen Staat und Kirche durch eine konkrete Güterabwägung dadurch zu lösen, daß die Einrichtung dieses Studienganges, der der Ausbildung von Volltheologen dient, hier nicht ohne Einverständnis der Kirche erfolgen darf. Insoweit ist ausschlaggebend, daß die bekenntnisgebundene Theologenausbildung nach dem Selbstverständnis der katholischen Kirche ein zentrales Anliegen dieser Bekenntnisgemeinschaft ist. Diesem Selbstverständnis der Kirche ist besonderes Gewicht beizumessen (vgl. BVerfG, Beschluß vom 14. Mai 1986 a.a.O. S. 289).
Mit der Errichtung eines Diplomstudiengangs Katholische Theologie an einer staatlichen Universität sind zwar kirchliche Einrichtungen und deren eigenständige Ordnung und Verwaltung durch die Kirche nicht unmittelbar betroffen, die Maßnahme hat jedoch schwerwiegende Auswirkungen auf die bekenntnisgebundene Volltheologenausbildung, die an staatlichen und kirchlichen Hochschulen insgesamt stattfindet, und zwar für kirchliche Zwecke. Nach den für das Revisionsgericht bindenden Feststellungen des Berufungsgerichts reichen die der Kirche im Bereich der Theologenausbildung zur Verfügung stehenden Hochschullehrer einschließlich des wissenschaftlichen Nachwuchses schon jetzt kaum aus, um den aktuellen und künftigen Lehrbedarf decken zu können, so daß die Einführung des Diplomstudienganges an der staatlichen Universität zu einer weiteren Verknappung der Personalressourcen auch im kirchlichen Lehrbetrieb führen müsse. Dies könne auf die Ausbildungsqualität und damit auf die Ausbildungsinhalte Einfluß haben. Nur wenn genügend qualifizierte Hochschullehrer zur Verfügung stünden, könne ein breitgefächertes Lehrangebot, wie es nach den von der Kirche im Rahmen ihrer religiösen Selbstbestimmung gesetzten Normen notwendig sei, gewährleistet werden. Je geringer die Personalkapazitäten seien, desto größer sei die Gefahr, daß in einzelnen, nach kirchlichem Recht unverzichtbaren Fächern Forschung und Lehre vernachlässigt werden müßten, weil insoweit nicht für alle Einrichtungen genügend geeignete Wissenschaftler zur Verfügung stünden. Das Berufungsgericht hat wegen der Einzelheiten dazu auf die ihm vorgelegten Unterlagen Bezug genommen. Der Niederschrift des Berufungsgerichts über den Termin zur mündlichen Verhandlung am 4. Juli 1994 ist zu entnehmen, daß nach den Angaben des Vertreters der Zentralstelle Bildung der Deutschen Bischofskonferenz der wissenschaftliche Nachwuchs so knapp sei, daß für jeden ausscheidenden Hochschullehrer - Priester oder Laie - jeweils nur eine Person zur Verfügung stehe, obwohl grundsätzlich die Priesterausbildung durch Priester erfolgen solle. Hierzu hat er Zahlen angegeben, die das Ausmaß der personellen Defizite näher kennzeichnen. Im Hinblick auf die Bedeutung der Stadt Berlin als Hauptstadt habe sich die Bischofskonferenz dafür ausgesprochen, daß an der Humboldt-Universität in Berlin ein Fachbereich Katholische Theologie eingerichtet werde. Dazu müsse zunächst geklärt werden, in welcher Weise sich das Lehrangebot an anderer Stelle reduzieren lasse.
Bei diesem Sachverhalt, von dem der Senat in der Revisionsinstanz auszugehen hat (vgl. § 137 Abs. 2 VwGO), fällt die darzulegende Güterabwägung zugunsten des Klägers aus. Es ist nämlich nicht nur der Sache nach einleuchtend, sondern aus den dargelegten Gründen staatlicherseits hinzunehmen, daß die Kirche in einer qualifizierten bekenntnisgebundenen Theologenausbildung ein zentrales Anliegen sieht. Dies von außen her zu bewerten, steht weder dem staatlichen Ministerium, noch der Universität, noch dem Gericht zu. Die genannten Gründe setzen sich nicht zu einem früheren Verhalten der Kirche in Widerspruch und sind auch offensichtlich nicht mißbräuchlich, sondern nachvollziehbar dargelegt. Insbesondere ist durch die Äußerung des Vertreters der Deutschen Bischofskonferenz klargestellt, daß es hier nicht etwa um die Abwehr wissenschaftlicher Konkurrenz für die benachbarte kirchliche Hochschule St. Georgen geht, sondern daß die bundesweite Gesamtplanung im Hinblick auf die Personalressourcen im kirchlichen Lehrbetrieb berührt und nicht unwesentlich beeinträchtigt ist. Wegen dieser ortsübergreifenden Perspektive kommt es hier nicht darauf an, wie der Fachbereich Katholische Theologie derzeit personell ausgestattet ist. Das Berufungsgericht hat hierzu festgestellt, daß die Zahl der dort tätigen Hochschullehrer nicht den kirchlichen Vorstellungen entspricht. Zudem leuchtet es ein, daß die Zustimmung der Kirche (nihil obstat) zu der bisherigen Tätigkeit der Hochschullehrer im Bereich der Lehrerausbildung nach dem Selbstverständnis der Kirche zur Auslegung des Kirchenrechts nicht ohne weiteres für die Ausbildung von Volltheologen in einem dafür neu eingerichteten Diplomstudiengang gilt.
Auch die vom Kläger angenommene und vom Berufungsgericht bestätigte Gefahr, daß ohne genügend geeignete Wissenschaftler Forschung und Lehre in einzelnen unverzichtbaren Fächern vernachlässigt werde, muß von staatlicher Seite als berechtigt hingenommen werden. Der Staat darf auch nicht indirekt durch organisatorische Maßnahmen, die sich in der dargelegten Weise auf innere Angelegenheiten der Kirche erheblich auswirken, diese daran hindern, Forschung und Lehre auf einem angemessenen - nach ihrer Auffassung notwendigen - Niveau zu halten und dafür zu sorgen, daß dieses möglichst überall gleichmäßig eingehalten wird. Wenn die Kirche die Zahl der dafür vorhandenen qualifizierten Wissenschaftler als begrenzt erachtet - wobei sie sich auch von der Sorge um die Einheit ihrer Lehre leiten lassen kann -, darf der Staat die aus der Sicht der Kirche damit verbundenen oder doch zu besorgenden Defizite nicht durch eine Vermehrung der Stätten bekenntnisgebundener Theologenausbildung verschärfen.
Bei alledem ist zugunsten der Kirche ferner zu berücksichtigen, daß ein Absolvent des hier umstrittenen Studiengangs Katholische Theologie ein Diplom erhalten soll, das ihn als Volltheologen im Sinne dieser Bekenntnisgemeinschaft ausweist. Zwar ist die Kirche berechtigt, diesem Diplom für ihren Bereich die Anerkennung zu verweigern; solche Einschränkungen haben aber in der Öffentlichkeit erfahrungsgemäß nur begrenzte Wirksamkeit. Es darf durchaus davon ausgegangen werden, daß der diplomierte "Katholische (Voll-)Theologe" gemeinhin für kompetent und legitimiert angesehen wird, dieses Bekenntnis in der rechten Weise zu vertreten. Geschieht dies nicht in ihrem Sinne, kann sich die Kirche dagegen nachträglich kaum noch wirksam und nicht ohne Inkaufnahme anderweitiger Nachteile schützen; insbesondere hilft ihr die Nichtanerkennung des Diploms dazu in der Praxis wenig.
Das Berufungsgericht hat zugunsten der Kirche ferner auf Gründe hingewiesen, welche die Stellenausstattung im Fachbereich Katholische Theologie der Beigeladenen sowie die Frage betreffen, wie weit Volltheologen nach den weltkirchlichen Anforderungen grundsätzlich durch Priester ausgebildet werden müßten, was hier nicht gewährleistet sei. Der Senat stellt auf diese Gesichtspunkte nicht ab, da die hierzu erforderlichen konkreten Feststellungen vom Berufungsgericht nicht getroffen worden sind und der Sachverhalt insofern auch in der Revisionsinstanz umstritten geblieben ist. Diese Fragen können hier offenbleiben, weil es auf sie für die Entscheidung letztlich nicht ankommt. Denn die vorstehend dargelegten Gründe reichen aus, um die gebotene Güterabwägung hier zugunsten der Kirche erfolgen zu lassen. Gleichwohl ist darauf hinzuweisen, daß es nicht Aufgabe des Staates ist, eine dem Selbstverständnis der Kirche entsprechende Auslegung der in Rede stehenden kirchlichen Normen von vermeintlich objektiver Warte her mit vermeintlich besseren Argumenten zu widerlegen.
Dieses Abwägungsergebnis wird schließlich auch dadurch getragen, daß das Gewicht der geltend gemachten öffentlichen Belange hinter dem Gewicht der abwägungserheblichen kirchlichen Belange deutlich zurückbleibt. Das Berufungsgericht ist trotz seines anfänglich auf eine "entsprechende einzelfallbezogene Güterabwägung" abzielenden Ansatzes auf die öffentlichen Belange nicht näher eingegangen und hat auch eine Abwägung insofern nicht vorgenommen. Da weitere Feststellungen hierzu fehlen, geht der Senat zugunsten des Beklagten von der im Tatbestand des berufungsgerichtlichen Urteils zusammengefaßten Begründung des Dekans des damaligen Fachbereichs Religionswissenschaften aus. Dieser hatte geltend gemacht, daß angesichts der geringen Berufsaussichten der Lehramtsanwärter ein starker Rückgang der Studentenzahl im Studienfach Religion zu verzeichnen sei, während andererseits ein starkes Bedürfnis junger Menschen bestehe, Theologie zu studieren. Das Diplom eröffne eine wesentlich größere Bandbreite an Berufsmöglichkeiten auch außerhalb der katholischen Kirche. Außerdem werde dadurch die interdisziplinäre Zusammenarbeit gestärkt und die Kirche an einer säkularen Universität in wirksamer und überzeugender Weise vertreten.
Der Senat stellt die Berechtigung der damit verfolgten öffentlichen Anliegen nicht in Frage, vermag jedoch nicht zu erkennen, daß die angeführten Gründe so gewichtig sind, daß sie auch unter Berücksichtigung des Selbstbestimmungsrechts der Kirche durchgreifen. Der starke Rückgang der Studentenzahl im Studienfach Religion ist ohne Zweifel ein berechtigter Anlaß, durch eine Umstrukturierung der Studiengänge den Fortbestand des Fachbereichs zu fördern. Mit diesem Anliegen lassen sich indes keine Schranken überwinden, welche in der dargelegten Weise aus dem besonderen Interesse der Kirche an der Erhaltung der Qualität ihrer theologischen Forschung und Lehre herzuleiten sind. Ein Bedürfnis junger Menschen, Katholische Theologie zu studieren, mag vorhanden sein; ob es für einen solchen Studiengang mit einem rein staatlichen Abschluß, der von der Kirche nicht anerkannt wird, wirklich "stark" ist, erscheint zumindest zweifelhaft, zumal da nach dem eigenen Revisionsvorbringen der Beigeladenen dieses Diplom in der Zeit seit Einrichtung des Studienganges erst in wenigen Fällen erworben worden ist. Zu diesem Sachvortrag hat das Berufungsgericht im übrigen keine tatsächlichen Feststellungen getroffen, was auch von den Revisionen nicht oder jedenfalls nicht substantiiert und fristgerecht gerügt worden ist. Das Gleiche gilt für die größere Bandbreite an Berufsmöglichkeiten außerhalb der katholischen Kirche durch den umstrittenen Studiengang sowie die Stärkung der interdisziplinären Zusammenarbeit. Auch die Berechtigung dieser Anliegen ist zwar prinzipiell anzuerkennen, es fehlen dazu jedoch konkrete Feststellungen, die ihnen ein auf das Abwägungsergebnis durchschlagendes Gewicht verleihen könnten, insbesondere zur Frage, welchen konkreten Schaden diese öffentlichen Belange nehmen könnten, wenn der umstrittene Studiengang nicht eingerichtet wird. Demgegenüber ist die Verknappung der Personalressourcen im kirchlichen Lehrberieb - wie ausgeführt wurde - konkreter dargelegt und damit substantiiert worden. Daß eine solche Verknappung erfahrungsgemäß Auswirkungen auf die Qualität von Forschung und Lehre hat, liegt auf der Hand und bedarf keines besonderen Nachweises. Hinsichtlich ihres auf die Qualität von Forschung und Lehre bezogenen Zentralanliegens droht der Kirche hier letztlich ein wesentlich größerer Schaden als der staatlichen Seite, wenn dort eine Erweiterung des Bildungsangebots durch neue berufsqualifizierende Abschlüsse eines Diplom-Theologen nicht angeboten werden können.
5. Der möglichst schonende Ausgleich kollidierender Rechtsgüter ist nicht nur materiell durch die Gewichtung und Abwägung der widerstreitenden Rechtspositionen oder Belange, sondern auch durch die Gestaltung des Verwaltungsverfahrens vorsorglich anzustreben. Dann aber muß in Fällen der vorliegenden Art das über die Errichtung eines Studienganges im Zusammenwirken mit der Universität entscheidende Ministerium der in ihrem Selbstbestimmungsrecht berührten Kirche die Gründe näher darlegen, die aus staatlicher Sicht das Vorhaben erfordern. Im allgemeinen werden dies die Gründe sein, mit denen die Universität die Zustimmung des Ministers zu der von ihr beabsichtigten Maßnahme beantragt. Sind die das Vorhaben rechtfertigenden öffentlichen Belange hinreichend dargelegt, darf die Kirche ihre Beteiligung an dem bekenntnisgebundenen Studiengang nicht grundlos oder gar mißbräuchlich verweigern; denn das besondere Gewicht ihres Selbstverständnisses verleiht ihr kein absolutes, in ihr Belieben gestelltes Vetorecht. Auch die "ohne erkennbare Gründe" ausgesprochene Ablehnung müßte sich dem Vorwurf aussetzen, in Wahrheit willkürlich zu sein. Soweit allerdings die Gründe der Verweigerung offensichtlich sind, müssen sie nicht ausdrücklich dargelegt und kann insbesondere auf Einzelheiten der Darlegung verzichtet werden. Ebensowenig muß die Kirche begründen, daß und in welcher Weise gewisse Belange nach ihrem Selbstverständnis so und nicht anders zu verstehen und aus ihrer Sicht zu gewichten sind. Schon damit wird sie bei der letztlich entscheidenden Güterabwägung in aller Regel einen besonderen Vorteil haben, der indes aus der besonderen verfassungsrechtlich bekräftigten Bedeutung ihres Selbstverständnisses herzuleiten und von daher sachlich zu rechtfertigen ist.
Im vorliegenden Fall entsprach das Verfahren nicht diesen Anforderungen. Das zuständige Ministerium hat die kirchliche Seite allein wegen der Billigung der Studien- und Prüfungsordnung beteiligt. Die Kirche hat diese Beteiligung nicht wahrgenommen, weil sie sich schon der Errichtung des Studienganges widersetzt hat. Die dafür ausschlaggebenden Gründe sind im Verwaltungsverfahren offenbar auch nicht erfragt worden, weil das Einverständnis der Kirche für entbehrlich gehalten wurde. Der Senat sieht indes keine Veranlassung, den angefochtenen Erlaß schon wegen etwaiger verfahrensrechtlicher Mängel aufzuheben. Da eine solche Entscheidung des Ministeriums keine echte Planungsentscheidung ist, insbesondere nicht der planerischen Gestaltungsfreiheit der Behörde überlassen bleiben muß, konnte hier eine inhaltlich in vollem Umfang rechtsgebundene Entscheidung abschließend getroffen werden. Dazu verhilft, daß die Defizite in der Darlegung im Verwaltungsverfahren später durch entsprechenden hinreichenden Sachvortrag im verwaltungsgerichtlichen Streitverfahren ausgeglichen worden sind. Freilich kann die kein Maßstab für künftiges verfahrensmäßig sachgerechtes Verhalten sein; vielmehr dürfte der Weg zu einem möglichst schonenden Ausgleich der kollidierenden grundrechtlichen Positionen schon durch ein darauf abzielendes Verwaltungsverfahren in der bezeichneten Weise auszugestalten sein, in der beide Verfahrensbeteiligte die Gründe für ihre Haltung darlegen.
6. Das Berufungsgericht hat zutreffend erkannt, daß der angefochtene Erlaß auch rechtswidrig ist, soweit darin dies von der Beigeladenen vorgelegte Diplomprüfungsordnung genehmigt worden ist und gegen die gleichzeitig angezeigte Studienordnung keine Bedenken erhoben worden sind. Denn diese Ordnungen teilen das Schicksal des Errichtungsaktes. Sie sind ohne wirksame Errichtung des Studiengangs nicht zustimmungsfähig.