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Bundesgerichtshof
Urt. v. 30.06.1959, Az.: I ZR 59/57
„Verbindungsklemme“

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
30.06.1959
Aktenzeichen
I ZR 59/57
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1959, 15078
Entscheidungsname
Verbindungsklemme
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
Deutsches Patentamt - 30.10.1956
Deutsches Patentamt - 19.03.1957

Fundstellen

  • DB 1959, 1399 (Kurzinformation)
  • GRUR 1960, 27 "Verbindungsklemme"
  • MDR 1959, 909 (amtl. Leitsatz)

Prozessführer

1. der Firma F. Wi., Elektrische Industrie GmbH in B./Bay., gesetzlich vertreten durch ihren Geschäftsführer Dr. Wi., ebenda, vertreten durch die Patentanwälte ...

2. der Firma W. Sch., A. (We.), vertreten durch Rechtsanwalt ...

Prozessgegner

Bernhard K., W.-Wü. (Schweiz), vertreten durch Patentanwalt ...

Amtlicher Leitsatz

Sind zwei dasselbe Patent betreffende Nichtigkeitsverfahren in der Berufungsinstanz zum Zwecke gemeinsamer Verhandlung und Entscheidung miteinander verbunden worden und wird in dem einen Nichtigkeitsvorfahren das Patent in vollem Umfange für nichtig erklärt, so ist das zweite Nichtigkeitsverfahren, wenn gegen die darin vom Patentamt ausgesprochene Teilvernichtung dieses Patents nur der Nichtigkeitsbeklagte Berufung eingelegt hat, in der Hauptsache erledigt.

hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 12. Juni 1959 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Bock, Dr. Christoph, Dr. Spreng, Pehle und Dr. Spengler

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung der Klägerin zu 1 wird die Entscheidung des 1. Nichtigkeitssenats des Deutschen Patentamts vom 30. Oktober 1956 aufgehoben. Das Deutsche Patent Nr. 867 880 wird für nichtig erklärt.

Das Nichtigkcitsverfahren zwischen der Klägerin zu 2 und dem Beklagten ist in der Hauptsache erledigt. Die Entscheidung des 1. Nichtigkeitssenats des Deutschen Patentamts vom 19. März 1957 ist mit Ausnahme der darin getroffenen Kostenregelung wirkungslos geworden.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beklagten auferlegt. Dieser hat außerdem die im ersten Rechtszuge im Verhältnis zwischen ihm und der Klägerin zu 1 entstandenen Kosten zu tragen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Der Beklagte ist Inhaber des seit dem 13. Februar 1951 laufenden, auf Grund des Ersten Überleitungsgesetzes erteilten Patents ... 880, für das die schweizerische Priorität vom 5. März 1950 beansprucht wird.

2

Die Patentansprüche lauten:

  1. 1.

    Elektrische Verbindungsklemme mit einem diese umschließenden und allseitig nach außen abschirmenden Isolierkörper, dadurch gekennzeichnet, daß der Isolierkörper aus einem elastischen Baustoff, vorzugsweise aus einem mittels Weichmacher vorbehandelten Thermoplastischen Kunststoff, beispielsweise Polyvinylchlorid, besteht und mit die Klemmschrauben bzw, deren Köpfe aufnehmenden Führungen gleichen Baustoffs ausgestattet ist, welche in Länge und Durchmesser so bemessen sind, daß die Klemmschrauben im oder außer Gewindeeingriff innerhalb der Führungen liegen und von diesen in jeder Bewegungsphase klemmend gehalten sind.

  2. 2.

    Verbindungsklemme nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, daß dieselbe als Leuchten- oder Lüsterklemme ausgebildet ist, mit einer oder mehreren schraubenbewehrten Klemmenhülsen (7, 10).

  3. 3.

    Verbindungsklemme nach Anspruch 1 und 2, dadurch gekennzeichnet, daß der Isolierkörper (1) Stangenform auf weist, mit einer Vielzahl denselben im Abstand quer durchdringender schraubenbewehrter Klemmenhülsen (7, 10).

  4. 4.

    Verbindungsklemme nach Anspruch 3, dadurch gekennzeichnet, daß der Isolierkörper (1) zwischen den Klemmenhtusen (7, 10) mit Perforierungen oder Oberflächeneinschnitten (4, 5) versehen ist, die das Gewicht des Körpers verringern und das sichere Durchtrennen zur Bildung einzelner Verbindungsklemmen oder auch mehrerer derselben in einer Einheit gestatten.

  5. 5.

    Verbindungsklemme nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, daß dieselbe als Steckdose ausgebildet ist, mit zwei parallel zueinander im entsprechend geformten Isolierkörper (31) angeordneten schraubenbewehrten Klemmenhülsen (14, 22 und 15, 23), die im Abstand der Steckerstifte (12, 13) verlaufen und diese kontaktgebend aufnehmen.

  6. 6.

    Verbindungsklemme nach Anspruch 1 bis 5, dadurch gekennzeichnet, daß der Isolierkörper mit Durchbrüchen zur Aufnahme von Befestigungsschrauben ausgestattet ist, deren Führungen im Durchmesser und gegebenenfalls auch in der Länge so bemessen sind, daß auch die Befestigungsschrauben im oder außer Gewindeeingriff klemmend gehalten sind.

  7. 7.

    Verbindungsklemme nach Anspruch 1 bis 5, dadurch gekennzeichnet, daß die Führung für die Klemmenschrauben bzw. deren Köpfe (10 bzw, 22, 23 bzw. 28, 29) durch Aufsätze gebildet sind, die sich von der Oberfläche des Isolierkörpers (1 bzw. 31) erheben und vorzugsweise aus dessen Material bestehen.

  8. 8.

    Verbindungsklemme nach Anspruch 1 bis 7, dadurch gekennzeichnet, daß die Klemmhülsen paarweise oder in sonstiger regelmäßiger oder unregelmäßiger Aufteilung im entsprechend geformten Isolierkörper gelagert sind.

  9. 9.

    Verbindungsklemme nach Anspruch 1 bis 8, dadurch gekennzeichnet, daß gegebenenfalls sämtliche Metallteile mit einem Lack aus thermoplastischem Kunststoff, beispielsweise Polyvinylchlorid, überzogen sind.

3

Die Klägerinnen haben, zunächst in getrennten Verfahren, Nichtigkeitsklage gemäß §§13, 37 PatG erhoben, da das Patent der Neuheit, des technischen Fortschritts und der erforderlichen Erfindungshöhe ermangele. Die Klägerin zu 1 hat beantragt, das Patent in vollem Umfange für nichtig zu erklären. Die Klägerin zu 2 hat teilweise Nichtigkeitserklärung beantragt, und zwar hinsichtlich der Ansprüche 1 bis 4 und 6 bis 8.

4

Zur Begründung hat die Klägerin zu 1

die deutschen Patentschriften... 853
und... 513,
die USA-Patentschrift... 576,
die britische Patentschrift... 532
sowie die franz. Patentschrift... 405
5

entgegengehalten. Außerdem hat sie einen Katalog der Firma E. Siège Social in La Tronche (Isere) S. 6 und 7 und Ablichtung einer Anzeige der Firma Fel. & Co. Lü. vorgelegt und vorgetragen, der Gegenstand des Streitpatents sei nach einem gleichzeitig vorgelegten Muster vorbenutzt worden.

6

Die Klägerin zu 2 hat zur Begründung ihrer Nichtigkeitsklage neben der vorbezeichneten USA-Patentschrift ... 576 und der britischen Patentschrift ... 532 folgende Patentschriften entgegehgehalten:

7

die, deutschen Patentschriften ... 067, ... 116, ... 675, ... 432, ... 451, ... 389, ... 224, ... 513 und ... 429,

8

die schweizerische Patentschrift ... 894,

9

die französische Patentschrift ... 507,

10

die USA-Patentschriften ... 668, ... 826 und ... 711.

11

Ferner hat die Klägerin zu 2 geltend gemacht, der Gegenstand des Streitpatents sei nach einem gleichzeitig vorgelegten Muster vorbenutzt worden.

12

Der Beklagte hat diesen Nichtigkeitsklagen widersprochen und beantragt, die Klagen abzuweisen. Er hat bestritten, daß dem Streitpatent die Neuheit, der technische Fortschritt und die Erfindungshöhe fehle.

13

Der 1. Nichtigkeitssenat des Deutschen Patentamts hat durch Entscheidung vom 30. Oktober 1956 die Klage der Klägerin zu 1 abgewiesen.

14

Auf die Klage der Klägerin zu 2 hat der gleiche Nichtigkeitssenat durch Entscheidung vom 19. März 1957 zur Klarstellung in Anspruch 1 des Streitpatents das. Wort "elastischen" (S. 3 Z. 9 der Patentschrift) durch das Wort "weichelastischen" ersetzt und das Patent dadurch teilweise für nichtig erklärt, daß im Anspruch 1 das Wort "oder" (S. 3 Z. 17 d. Patentschrift) durch "und" ersetzt wird. Im übrigen ist die Klage der Klägerin zu 2 abgewiesen worden. Die Kosten des Verfahrens sind zu 3/4 der Klägerin zu 2 und zu 1/4 dem Beklagten auferlegt worden.

15

Gegen die Entscheidung des Nichtigkeitssenats vom 30. Oktober 1956 hat die Klägerin zu 1 form- und fristgerecht Berufung eingelegt.

16

Gegen die Entscheidung des Nichtigkeitssenats vom 19. März 1957 hat der Beklagte fristgerecht Berufung eingelegt, ohne in der Berufungsschrift anzugeben, in welchem Umfange eine Anfechtung der Entscheidung des Nichtigkeitssenats erfolge.

17

Diese beiden Berufungsverfahren sind vom Senat zum Zwecke gleichzeitiger Verhandlung und Entscheidung verbunden worden.

18

Die Klägerin zu 1 beantragt, unter Aufhebung der Entscheidung des Nichtigkeitssenats vom 30. Oktober 1956 das Streitpatent für nichtig zu erklären.

19

Der Beklagte beantragt, die Berufung der Klägerin zu 1 zurückzuweisen. Außerdem hat der Beklagte hinsichtlich des zweiten Nichtigkeitsverfahrens beantragt, die Entscheidung des Nichtigkeitssenats vom 19. März 1957 insoweit aufzuheben, als darin eine teilweise Nichtigkeitserklärung dadurch ausgesprochen ist, daß im Anspruch 1 das Wort "oder" durch "und" ersetzt wird, und an der genannten Stelle des Patentanspruchs wieder das Wort "oder" einzusetzen.

20

Die Klägerin zu 2 hat den Antrag gestellt, die Berufung des Beklagten zurückzuweisen.

21

Zur Begründung ihrer Sachanträge haben die Parteien ihr Vorbringen aus dem ersten Rechtsgange wiederholt, das sie noch ergänzt haben. Die Klägerin zu 1 hat ein Gutachten des Prof. Dr. -Ing. S. Wintergerst vorgelegt. Die Klägerin zu 2 hat ein Gutachten des Prof. Dr. Pfestorf, des Direktors des Schering-Instituts für Allgemeine Elektrotechnik und Hochspannungstechnik der Technischen Hochschule in Hannover überreicht. Im Berufungsverfahren haben die Klägerinnen auf die deutschen Patentschriften ... 116, ... 541, ... 224, ... 513, ... 675 und ... 432, die USA-Patentschriften ... 668, ... 826 und ... 711, die französischen Patentschriften ... 507 und ... 405, die schweizerische Patentschrift ... 894, den Katalog der Fa. E. sowie die Anzeige der Fa. Fel. & Co. als Entgegenhaltung verzichtet.

22

Prof. Dr.-Ing. Helmut. Böcker von der Technischen. Hochschule in Stuttgart hat als gerichtlicher Sachverständiger ein schriftliches Gutachten erstattet, das er in der mündlichen Verhandlung erläutert und ergänzt hat.

Entscheidungsgründe:

23

I.

Was die Zulässigkeit der Berufung des Beklagten, die keinen Antrag, und keine Begründung enthält, anlangt, so bestimmt zwar die Verordnung betr. das Berufungsverfahren in Patentnichtigkeitssachen vom 30. September 1936 (§§1, 2), daß eine Berufung unzulässig sei, wenn die Berufungsschrift keinen Antrag enthalte. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats, der sich insoweit der Rechtsprechung des Reichsgerichts (Lindenmaier, PatG §42 Anm. 3) angeschlossen hat, ist jedoch trotz Fehlens eines förmlichen Antrages die Zulässigkeit des Rechtsmittels zu bejahen, wenn sich aus dem Inhalt der Berufungsschrift in Verbindung mit anderen Umständen zweifelsfrei ergibt, was der Berufungskläger erstrebt. Diese Voraussetzung ist hier erfüllt. Bei der neben der Teilvernichtung in der angefochtenen Entscheidung ausgesprochenen Klarstellung, durch die das Wort "elastisch" durch "weich-elastisch" ersetzt wird, handelt es sich, wie in der angefochtenen Entscheidung ausdrücklich hervorgehoben ist, um eine Klarstellung, die mögliche Zweifel über die Bedeutung des Begriffs "elastisch" ausschließen soll, also nicht um eine Einschränkung des geschützten Erfindungsgegenstandes, in der eine Beschwer des Beklagten gesehen werden könnte. (vgl. Lindenmaier a.a.O. Anm. 8). Unter diesen Umständen muß angenommen werden, daß sich der Beklagte mit seiner Berufung nur gegen die in der angefochtenen Entscheidung ausgesprochene Teilvernichtung wenden wollte. Seine Berufung ist daher als zulässig anzusehen.

24

II.

Der Gegenstand des Streitpatents betrifft eine elektrische Verbindungsklemme, die von einem Isolierkörper umschlossen und allseitig abgeschirmt ist. Verbindungsklemmen dieser Art sind z.B. als Lüsterklemmen oder als Klemmleisten allgemein üblich. Der Isolierkörper dieser bekannten Klemmen besteht aus einem keramischen Baustoff oder aus preßbaren Kunststoffen und ist mit Bohrungen zur Aufnahme der Klemmschrauben versehen, die einerseits zur Führung der Klemmschrauben, andererseits zur Führung des zur Verstellung dieser Schrauben verwendeten Werkzeuges dienen. Verbindungsklemmen aus keramischem Stoff haben nach Auffassung des Erfinders den Nachteil, daß sie verhältnismäßig schwer sind, da ihre Herstellung an massive Wandungen gebunden ist (Patentbeschreibung S. 1 Z. 9 bis 13). Die aus preßbarem Stoff hergestellten Klemmen sind infolge der Sprödigkeit dieses Baustoffes leicht zerbrechlich (a.a.O. Z. 13 ff). Ihre Bohrungsdurchmesser sind so zu bemessen, daß die Klemmenschrauben oder deren Köpfe mit Spiel in den Bohrungen geführt sind. Solche Klemmen haben daher den Nachteil, daß bei ihrer Handhabung oder Befestigung auf unebenen oder gewölbten Unterlagen die Isolierkörper leicht, reißen oder brechen, und daß die Klemmenschrauben gegen Lockerung und Verlust ungesichert sind. Der Erfinder hat sich die Aufgabe gestellt, einen Isolierkörper für solche bekannten Klemmen zu finden, der bruchfest ist und zugleich eine Sicherung für die Klemmschrauben gegen Verlust und Lockerung bietet. Außerdem hat es der Erfinder als nachteilig gefunden, daß bei in Stangenform hergestellten Verbindungsklemmen der bekannten Art ein Abtrennen der einzelnen Klemmen schwer und ohne Beschädigung der Nachbarklemme kaum möglich ist. Auch diesen Nachteil will der Erfinder mit seinem Erfindungsgegenstand abstellen (Patentbeschreibung S. 2 Z. 24 ff). Zu diesem Zweck schlägt der Erfinder in Anspruch 1 vor, den Isolierkörper aus einem elastischen Baustoff, vorzugsweise aus einem mittels Weichmacher vorbehandelten thermoplatischen Kunststoff, beispielsweise Polyvinylchlorid, herzustellen und mit die Klemmschrauben oder deren Köpfe aufnehmenden Führungen gleichen Baustoffs auszustatten, welche in Länge und Durchmesser so bemessen sind, daß die Klemmschrauben im oder außer Gewindeeingriff innerhalb der Führungen liegen und von diesen in Jeder Bewegungsphase klemmend gehalten sind.

25

Wie der Nichtigkeitssenat in seiner zweiten Entscheidung im Wege der Klarstellung zutreffend ausgesprochen hat, wird der Durchschnittsfachmann aus dem Streitpatent entnehmen, daß ein weich-elastischer Stoff verwendet werden soll; denn in der Patentbeschreibung (S. 2 Z. 22-23, 60) wird von der großen Elastizität der Verbindungsklemme des Streitpatents bzw. des dafür verwendeten Kunststoffs gesprochen.

26

Die Erfindung des Streitpatents betrifft somit nach Beschreibung und Hauptanspruch die besondere Ausgestaltung einer an sich bekannten elektrischen Verbindungsklemme derart,

  1. a)

    daß der Isolierkörper aus einem weich-elastischen Baustoff bestehen soll und

  2. b)

    mit die Klemmschrauben bzw. deren Köpfe aufnehmenden Führungen gleichen Baustoffe ausgestattet ist,

  3. c)

    deren Länge und Durchmesser so bemessen sind, daß die Klemmschrauben im oder außer Gewindeeingriff innerhalb der Führungen liegen und von diesen in jeder Bewegungsphase klemmend gehalten sind.

27

III.

Der Gegenstand dieser Erfindung wird durch den Stand der Technik neuheitsschädlich nicht berührt.

28

A.

Entgegengehaltene Druckschriften:

29

1.

Die deutsche Patentschrift ... 513 (1927, 1929), die sich auf durch Sperrkörper gesicherte Schrauben oder Schraubenmuttern für Kontaktklemmen in elektrischen Apparaten bezieht, sieht als Sicherung eine von allen übrigen Teilen getrennte, aus Isoliermaterial hergestellte Platte für die Köpfe von Klemmschrauben vor. Die Schraubenköpfe sollen ein Profil nach Art des Sechskantes haben und in die gleicherweise profilierten Aussparungen der Sicherheitsplatte oder Sicherheitskappe passen. Mit dem Gegenstand des Streitpatents hat diese Entgegenhaltung nur insoweit eine Berührung, als in der Beschreibung S. 2 Zeile 85 ff angegeben ist, der Sperrkörper m könne beispielsweise aus Gummi bestehen, in welchem die profilierten Löcher etwas kleiner gehalten seien als der Querschnitt der Schraubköpfe, so daß der Sperrkörper strammgehend über die Köpfe gezogen werden könne. Als neuheitsschädlich kommt diese Entgegenhaltung somit nicht in Betracht.

30

2.

Ähnlich verhält es sich mit der deutschen Patentschrift ... 067 (1934), die eine Klemm- und Kontaktvorrichtung in Reihenanordnung zum Gegenstand hat. Sie benutzt die federnd elastische Wirkung des Gummis, um eine Klemm-Wirkung zur Sicherung der Schrauben gegen Verlust herzustellen. Der Draht wird zwischen die federnden Planken eines zusammengefalteten Biechstreifens gesteckt, dessen federnde Wirkung noch durch beiderseitig aufliegende und in ihrer Lage gehaltene Gummiklötze unterstützt wird.

31

3.

In der deutschen Patentschrift ... 429 (1931/1934) ist eine von einem Isoliermantel umgebene Schraubenschlitzklemme beschrieben, deren Isoliermantel durch Schlitze nachgiebig gemacht ist, so daß seine Bohrung, die einen kleineren Durchmesser als die Klemmschraube besitzt, die Schraube federnd festhält und gegen Verlust sichert. Die Aufgabe ist also die gleiche wie im Streitpatent. Es handelt sich bei dieser Entgegenhaltung aber um Schlitzklemmen mit Madenschrauben, also Schrauben ohne Kopf, während beim Gegenstand des Klagepatents eine Lochklemme mit Zylinderkopfschraube vorgesehen ist. Auch unter dem Gesichtspunkt einer etwaigen Äquivalenz zwischen Schlitz-schrauben und Kopfschrauben kommt entgegen der Meinung der Berufungsklägerin eine. Neuheitsschädlichkeit dieser Entgegenhaltung nicht in Betracht; denn es fehlt in jedem Falle an dem im Streitpatent geforderten Merkmal der besonderen weich-elastischen Eigenschaft des verwendeten. Stoffes für den Isolierkörper. Wie der gerichtliche Sachverständige überzeugend dargelegt hat, scheidelt als Isoliermantel der Klemme nach dieser. Entgegenhaltung ein weich-elastisches Material aus, da in einem solchen Material die vorgesehene Madenschraube keinen Halt haben würde. Infolge des Schlitzes des Isoliermantels wäre die federnde Wirkung aufgehoben; das weich-elastische Material benötigt die ungeschlitzte Bohrung, eine geschlossene Ringform also, die einen geringeren Durchmesser besitzt als der Zylinderdurchmesser einer zu sichernden Schraube. Das harte Material hingegen erfordert, um die Schraube sichernd aber sonst ausreichend beweglich zu halten, die Schlitze, die für den federnd erzeugten Anpreßdruck sorgen.

32

4.

Die deutsche Patentschrift ... 389 (1936, 1938) betrifft ein Verfahren zur unverlierbaren Verbindung des Klemmbolzens von Lüsterklemmen mit einem Isoliergehäuse, das dadurch gekennzeichnet ist, daß nach dem Einführen des Klemmbolzens in das Isoliergehäuse aus den beiden Stirnflächen des Klemmbolzens spanartige Lappen in Aussparungen des Isoliergehäuses gedrückt werden. Nach der Beschreibung und den Zeichnungen dieser Patentschrift ist der Durchmesser des Kopfes der in der Isolierhülse liegenden Klemmschrauben größer als derjenige der zu ihrer Bedienung vorgesehenen Löcher der aus keramischen oder sonstwie harten Stoffen bestehenden Isolierhülse. Diese Klemm-schrauben werden bei noch geringerem Gewindeeingriff an ihren Köpfen gegen den Deckel des Isoliergehäuses verklemmt. Da der Klemmkörper, der die elektrisch miteinander zu verbindenden Leitungsdrähte aufnehmen soll, durch die frei im Isoliergehäuse ohne Führung laufenden Schrauben nicht gehalten werden kann, sind besondere Haltefahnen erforderlich, die aus dem zylinderischen Teil des Klemm-körpers abgewinkelt und in entsprechende Aussparungen des Isoliergehäuses hiheingebogen werden. Der in der Entgegenhaltung ebenfalls vorgeschlagene Lösungsweg zur Sicherung der Klemmschrauben gegen Verlust ist somit in ganz anderer Weise als im Streitpatent gelöst.

33

5.

Die deutsche Patentschrift ... 853 (1939/1941) betrifft eine aus Preßstoff hergestellte Leiste als Trägerin elektrischer Klemmen, die dem Gegenstand des Streitpatents in der Form - mit Ausnahme der im Streitpatent oberhalb der Klemmen vorgesehenen Warzen - sehr ähnelt. Es soll durch die Erfindung dieser Entgegenhaltung erreicht werden, daß von dieser Leiste Teile in beliebiger Anzahl von Einzelklemmen ohne Mühe abgebrochen oder abgesägt werden können. Der Vorerfinder geht also im Gegensatz zum Klagepatent von hartem, möglichst sprödem Preßstoff aus. Außerdem fehlt es bei ihm an dem Merkmal der besseren Halterung der Klemmschrauben durch Klemmsitz oder Führung der Köpfe in im Durchmesser kleiner gehaltenen Bohrungen des Isolierkörpers.

34

6.

Die britische Patentschrift ... 532 (1941) erläutert ein Verfahren zum Festhalten von Schrauben in aus elastischem oder plastischem Material bestehenden Platten, vornehmlich bei einer Hartfaserplatte aus Asbest. Der Schraubenkopf soll in der in diese Platte eingelassenen Bohrung durch Reibungs- und Verformungskräfte gehalten werden. Als Lösungsweg wird vorgeschlagen, die zur Aufnahme der Schrauben bestimmten Ausnehmungen enger zu machen als den Schraubendurchmesser. Dadurch wird nach dem Einschrauben der Schraubenkopf durch Reibungsschluß gehalten. Es handelt sich um das gleiche Prinzip der Schraubensicherung, wie es im Streitpatent verwendet wird. Die Schrauben sollen aber nur in der Endlage festgehalten werden, also gegen Lockerung gesichert werden. Für diesen Zweck ist eine besonders große Elastizität der anzuschraubenden Platte nicht erforderlich. Es fehlt somit in dieser Entgegenhaltung an dem Merkmal des weich-elastischen Werkstoffes des Streitpatents und dessen Offenbarung, daß das vorgeschlagene Verfahren auch zur Sicherung gegen Verlust der Klemmschrauben, wenn sie nicht im Gewindeeingriff sind, verwendet werden könne. Eine Neuheitsschädlichkeit dieser Entgegenhaltung ist somit zu verneinen.

35

B.

Offenkundige Vorbenutzungen.

36

1.

Bei dem von der Klägerin zu 1 vorgelegten Muster handelt es sich um ein nach der Anweisung der deutschen Patentschrift ... 853 hergestelltes Fabrikat, das aber im Gegensatz zu dieser Patentschrift auf der Oberseite der Klemme eine Warze aufweist. Diese Vorbenutzung steht daher der Patentfähigkeit des Streitpatents nicht entgegen.

37

2.

Das gleiche gilt für das Muster der Klemmleiste der Klägerin zu 2, das im Wesen mit der vorerörterten Klemmleiste der Klägerin zu 1 gleich ist.

38

IV.

Der Gegenstand der Erfindung des Streitpatents stellt im Zeitpunkt seiner Anmeldung gegenüber sämtlichen Entgegenhaltungen, worin dem Nichtigkeitssenat und dem gerichtlichen Sachverständigen beizutreten ist, auf dem einschlägigen Gebiet einen technischen Fortschritt dar. Dieser liegt in der erhöhten Bruchsicherheit und Flexibilität der Klemmen sowie in der Sicherung ihrer Schrauben gegen Verlust. Außerdem ermöglicht der zur Herstellung dieser Klemmen verwendete weich-elastische Stoff ein leichteres Abtrennen einzelner Klemmen bei Reihenklemmen, weil dies durch einen Trennschnitt mit einem Messer erfolgen kann.

39

V.

Dagegen kann entgegen der Auffassung des Nichtigkeitssenats und des gerichtlichen Sachverständigen dem Streitpatent die erforderliche Erfindungshöhe nicht zuerkannt werden.

40

Die Vereinigung von Maßnahmen zur Erhöhung der Bruchfestigkeit der Klemmen und zur Sicherung der Schrauben gegen Verlust war zur Zeit der Anmeldung des Klagepatents als Aufgabe nicht neu. Diese Forderung entsprach seit langem insbesondere auch den Wünschen der Verbraucherschaft. Der zur Erreichung dieses Zieles vom Erfinder vorgeschlagene Austausch des bisher üblichen harten Werkstoffs für die Herstellung von Klemmen gegen weich-elastisches Material stellt, wie der Nichtigkeitssenat im Einklang mit der allgemeinen Rechtsauffassung angenommen hat, keine erfinderische Leistung dar. Es kann also nur darauf ankommen, ob das im Streitpatent weiter vorgeschlagene Merkmal der Sicherung der Klemmschrauben durch, deren klemmende Führung sowohl im als auch außer Gewinde-eingriff in im Durchmesser kleiner gehaltenen Bohrungen nach dem Stände der Technik zur Zeit der Anmeldung des Klagepatents nahelag. Das ist zu bejahen. Die Reihenklemmen des Streitpatents waren zur Zeit seiner Anmeldung aus der oben in A 5 erörterten deutschen Patentschrift 701 853 vorbekannt und ihre weitere Ausgestaltung durch oberhalb der Klemmen angebrachte Warzen entsprach den VDE-Vorschriften für die Bemessung der Kriech- und Luftstrecken elektrischer Betriebsmittel. Die Bedeutung dieser Warzen ist also an sich rein elektrischer Art. Beim Übergang zu einem weich-elastischen Stoff anstelle des bisher für die Herstellung von Klemmen üblichen harten Stoffs drängte sich dem Fachmann der Gedanke, auch die Warzenlöcher enger zu machen, so daß auch damit eine Bremsung des Schraubkopfes erreicht wird, geradezu auf. Aus der britischen Pateritschrift ... 532 (oben A 6) war außerdem ein Verfahren zur Befestigung einer Platte aus elastischem oder plastischem Material bekannt, dessen Lösungsweg dahin geht, die zur Aufnahme der Schrauben bestimmten Ausnehmungen enger zu machen, als den Schraubenkopfdurchmesser. Ferner war eine Schraubensicherung für Kontaktklemmen in elektrischen Apparaten durch Verengung der Bohrlöcher für die Schrauben aus der deutschen Patentschrift ... 513 (oben A 1) vorbekannt. In dieser Entgegenhaltung (Patentbeschreibung S. 2 Z. 85 ff und Abbildung 6) ist vorgeschlagen, den Sperrkörper m beispielsweise aus Gummi zu machen, in welchem die profilierten Löcher etwas kleiner gehalten werden sollen als der Querschnitt der Schraubenköpfe. Daß auch in diesem Falle die Schraubenköpfe die Art eines Sechskantes aufweisen sollen, wie sie den Abbildungen 1 bis 5 dieser Entgegenhaltung zugrunde gelegt ist, ist aus der Patentschrift nicht zu entnehmen. Es ist also davon auszugehen, daß dieser Vorschlag auch Schrauben mit runden Köpfen umfaßt. Allerdings handelt es sich bei der insoweit vorgeschlagenen Maßnahme um eine zusätzliche Schraubensicherung. Sie geht nicht wie beim Streitpatent von dem Gesamtkörper aus. Darauf kann es indes nicht entscheidend ankommen. Das Prinzip der an dieser Stelle der Entgegenhaltung vorgeschlagenen Schraubensicherung beruht jedenfalls auch auf einer Verengung der Bohrungen des Klemmkörpers im Verhältnis zu den Schraubköpfen. Im übrigen war bereits eine von dem Gesamtkörper ausgehende Klemmwirkung aus der USA-Patentschrift ... 576 (1949) bekannt, worin eine Lampenfassung aus Gummi oder anderen plastischem Material beschrieben ist.

41

Wenn nun der Erfinder des Klagepatents bei der Ausführung des Isolierkörpers der Klemmen aus weich-elastischem Werkstoff erkannt hat, daß die Schrauben durch eine aus der natürlichen Eigenschaft dieses Werkstoffs folgende Maßnahmen, nämlich die im Durchmesser kleiner gehaltenen Bohrungen und Warzen, unlösbar, unverdrehbar und unverlierbar gemacht werden können, so geht das nicht über das Wissen eines Durchschnittsfachmanns zur Zeit der Anmeldung des Streitpatents hinaus. Ein solches Ergebnis war für ihn beim Ausprobieren der von ihm vorgeschlagenen konstruktiven Ausgestaltung der Klemmen ohne weiteres ersichtlich.

42

Die vom Nichtigkeitssenat für seine Annahme der Erfindungshöhe gegebene Begründung, daß die Fachwelt trotz seit langem vorliegenden Bedürfnisses nicht auf den Gedanken des Streitpatents gekommen sei, halt einer Nachprüfung nicht stand. Es ist zwar richtig, daß die weich-elastischen Werkstoffe bereits in den Kriegsjahren des zweiten Weltkrieges entwickelt und auch ausprobiert waren. Sie waren für den Durchschnittsfachmann aber, wie auch der gerichtliche Sachverständige bestätigt hat, erst seit 1950 in ausreichendem Maße greifbar. Die konstruktive Ausgestaltung der Klemmen des Streitpatents lag somit im Zuge der technischen Entwicklung, nachdem die weich-elastischen Werkstoffe in größerem Maße auf dem Markte waren.

43

Der Hauptanspruch des Streitpatents entbehrt daher der Patentfähigkeit. Bei den Unteransprüchen handelt es sich um zweckmäßige Weiterbildungen des Gegenstandes des Hauptanspruchs, die keinen besonderen Erfindungsgehalt aufweisen. Nach alledem konnte die angefochtene Entscheidung des Nichtigkeitssenats vom 30. Oktober 1956 nicht aufrechterhalten bleiben und war das Streitpatent auf die Berufung der Klägerin zu 1 in vollem Umfange für nichtig zu erklären.

44

Bei dieser Nichtigkeitserklärung handelt es sich um ein Gestaltungsurteil, das gegenüber der Allgemeinheit wirkt (vgl. Lindenmaier, PatG §13 Anm. 12 §39 Anm. 18). Daraus folgt, daß das Nichtigkeitsverfahren der Klägerin zu 2 gegen den Beklagten in der Hauptsache erledigt ist und für eine Sachentscheidung insoweit kein Raum ist. Neben dieser Erledigungserklärung war im Interesse der Klarstellung der Rechtslage auch auszusprechen, daß die Entscheidung des Nichtigkeitssenats vom 19. März 1957 - mit Ausnahme der Kostenentscheidung, wie noch näher auszuführen ist - wirkungslos geworden ist. Diese Entscheidung war dementsprechend aufzuheben. Da diese Erledigung der Hauptsache weder von der Klägerin zu 2 noch von dem Beklagten zu vertreten ist, war bei der Kostenregelung im Rahmen des freien Ermessens nach §§40, 42 PatG entsprechend dem allgemeinen Grundsatz darauf abzustellen, daß die Partei die Kosten zu tragen hat, die ohne Erledigung der Hauptsache obgesiegt hätte. Das wäre hinsichtlich der Berufung des Beklagten im Verhältnis der Klägerin zu 2 diese gewesen; denn nach dem Verhandlungs- und Beweisergebnis des Berufungsverfahrens entbehrt, wie die obigen Ausführungen ergeben haben, das Klagepatent in vollem Umfange der Patentfähigkeit. Die Berufung des Beklagten hatte also keine Erfolgsaussicht. Da die Klägerin zu 2 selbst ein Rechtsmittel nicht eingelegt hat und auch im Nichtigkeitsverfahren grundsätzlich die Parteianträge maßgebend sind (BGHZ 16, 326, 332) [BGH 18.02.1955 - I ZR 34/54], mußte es bei der in der Entscheidung des Nichtigkeitssenats vom 19. März 1957 getroffenen Kostenverteilung verbleiben. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Beklagte in vollem Umfange zu tragen, Außerdem waren ihm im Verhältnis zur Klägerin zu 1 die im ersten Rechtszuge entstandenen Kosten des Verfahrens aufzuerlegen (§40, 42 PatG).

Bock Christoph Spreng Pehle Bundesrichter Dr. Spengler ist wegen Ortsabwesenheit an der Leistung der Unterschrift verhindert Bock