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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 29.06.1954, Az.: 2 AZR 13/53

Revisionsbegründung; Fehlen eines ausdrücklichen Revisionsantrages; Bezeichnung der verletzten Rechtsnorm; Verwirkung; Weihnachtsgratifikation; Zusätzliches Entgelt; Anerkennung für geleisteter Dienste; Beihilfe für vermehrte Ausgaben; Entgeltscharakter; Freiwillige Leistung; Inhalt des Rechtsgeschäftes; Anreiz zum Verbleiben

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
29.06.1954
Aktenzeichen
2 AZR 13/53
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1954, 10076
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LAG Mannheim 23.10.1953 - Sa 29/53

Fundstellen

  • BAGE 1, 37
  • BAGE 1, 36 - 43
  • AP Nr. 1 zu § 611 BGB Gratifikation
  • DB 1954, 675 (Volltext mit amtl. LS)
  • JZ 1954, 708 (amtl. Leitsatz)
  • MDR 1955, 206 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1954, 1343-1344 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

1. Es genügt, wenn die Revisionsbegründung bei dem Fehlen eines ausdrücklichen Revisionsantrages sonstwie unzweideutig erkennen läßt, in welchem Umfange das Urteil angefochten wird. Ebenso genügt es für Bezeichnung der verletzten Rechtsnorm, wenn sie durch einen eindeutigen Hinweis, wie etwa das Wort "Verwirkung", angegeben wird.

2. Die Weihnachtsgratifikation stellt sich zunächst als ein zusätzliches Entgelt und eine Anerkennung für geleisteter Dienste dar, aber auch zugleich als eine Gabe aus Anlaß des Festes und als eine Beihilfe für vermehrte Ausgaben im Zusammenhang mit dem Fest. Sie trägt Entgeltscharakter.

3. Der Arbeitgeber kann im Rahmen der allgemeinen Rechtsgrundsätze und unter Beachtung des Grundsatzes der gleichmäßigen Behandlung seiner Arbeitnehmer bei einer freiwilligen Leistung deren jeweiligen Zweck im einzelnen näher und in der Weise bestimmen, daß er Inhalt des Rechtsgeschäftes wird.

4. Ist der Zweck dahin bestimmt, daß die Gratifikation bei ihrer Verteilung noch geeignet sein müsse, einen Anreiz zum Verbleiben im Betrieb für den einzelnen bedachten Arbeitnehmer zu geben, so können doch nur eindeutig und objektiv ins Rechtsleben eingetretene Umstände den Maßstab dafür bilden, ob die Gratifikation noch einen solchen Anreiz geben kann.

5. Mit einer Gratifikation kann nicht das Ziel rechtlich verbunden werden, daß der Arbeitnehmer im Endergebnis bei dem Arbeitgeber verbleibt.