Bundesgerichtshof
Urt. v. 10.10.1975, Az.: V ZR 5/74
Rechtsschutzbedürfnis für eine Klage trotz zwischenzeitlich eingetretener Gegenstandslosigkeit einer Zwangsvollstreckung; Beseitigung des Rechtsschutzinteresses des Schuldners an der Vollstreckungsgegenklage durch Verzicht des Gläubigers auf seine Rechte aus einem Vollstreckungstitel ohne dessen Herausgabe an den Schuldner; Bedeutung des Einvernehmens zwischen Schuldner und Gläubiger, dass eine Zwangsvollstreckung nicht mehr für das Rechtsschutzbedürfnis einer Vollstreckungsgegenklage in Betracht komme
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 10.10.1975
- Aktenzeichen
- V ZR 5/74
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1975, 12503
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Saarbrücken - 27.11.1973
- LG Saarbrücken - 22.11.1971
Rechtsgrundlage
Fundstelle
- DB 1976, 482 (Volltext mit red. LS)
Prozessführer
Eheleute Bäckermeister Kurt Sch. und Christa geb. J., M., T. Straße ...,
Prozessgegner
Bäckermeister Heinrich K., M., H.straße ...,
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 10. Oktober 1975
durch
den Vorsitzenden Richter Hill und
die Richter Offterdinger, Dr. Grell, Dr. Eckstein und Prof. Dr. Hagen
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Saarbrücken vom 27. November 1973 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Kläger erkannt worden ist.
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 22. November 1971 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die unter II. und III. dieses Urteils ausgesprochenen Verpflichtungen allein den Beklagten treffen.
Die Kosten des Berufungs- und des Revisionsrechtszugs fallen dem Beklagten zur Last.
Tatbestand
Durch notariellen Vertrag vom 15. Mai 1968 verkauften der Beklagte und seine ursprünglich mitbeklagte Ehefrau eine - inzwischen vermessene - Teilfläche mit aufstehendem Neubau ihres Grundbesitzes in M., H.-straße ..., zum Preis von 120.000,00 DM an die Kläger. Die Ehefrau des Beklagten ist verstorben, nachdem der Rechtsstreit in die zweite Instanz gelangt war; der Beklagte ist ihr Alleinerbe. Auf den Kaufpreis sind 50.400,00 DM bezahlt worden. Am 19. November 1969 haben die Kläger den Vertrag wegen arglistiger Täuschung angefochten. Nach ihrer Darstellung hat der Beklagte verschwiegen, daß das Haus Bergschäden und eine Schieflage aufweist; erst im Juli oder August 1969 sei ihnen dies bekannt geworden. Der Beklagte hat wegen der Restkaufpreisforderung von 69.600,00 DM die Zwangsvollstreckung aus der notariellen Urkunde betrieben. Hiergegen richtet sich die von den Klägern erhobene Vollstreckungsabwehrklage, mit der sie zugleich Herausgabe der vollstreckbaren Ausfertigung der Urkunde begehren.
Der Beklagte ist der Klage entgegengetreten und bestreitet, die Kläger über das Vorhandensein von Bergschäden getäuscht zu haben.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Nachdem der Beklagte hiergegen Berufung eingelegt hatte, haben die Parteien durch notariellen Vertrag vom 20. April 1972 die Rückübertragung des Hausanwesens an den Beklagten vereinbart. Der Beklagte hat daraufhin Widerklage erhoben auf Zahlung des ihm nach seiner Berechnung aus der Abwicklung des ersten Vertrages zustehenden Überschußbetrages in Höhe von 9.657,97 DM nebst Zinsen. Die Kläger haben in der Rückübertragung des Anwesens einen zusätzlichen Grund für die Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung aus der notariellen Urkunde vom 15. Mai 1968 erblickt; die Hauptsache habe sich, so tragen sie vor, hierdurch erledigt. Dem hat der Beklagte widersprochen.
Das Oberlandesgericht hat Klage und Widerklage abgewiesen. Mit ihrer Revision erstreben die Kläger hinsichtlich der Klage die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.
Der Beklagte beantragt
Zurückweisung des Rechtsmittels.
Entscheidungsgründe
1.
Das Oberlandesgericht hat eine arglistige Täuschung der Kläger durch den Beklagten im Zusammenhang mit dem Abschluß des Kaufvertrags vom 15. Mai 1968 nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht für erwiesen und die Klage deshalb als von Anfang an unbegründet erachtet. Die Erledigungserklärung der Kläger sei deshalb, so führt das Berufungsgericht weiter aus, ohne Wirkung, denn bei solcher Sachlage habe prozessual keine Erledigung eintreten können. Es habe auch keines besonderen Ausspruchs darüber bedurft, daß die Zwangsvollstreckung unzulässig geworden sei, da sie unstreitig durch die Rückübertragung des Grundstücks gegenstandslos geworden sei.
2.
Diese Auffassung hält den Angriffen der Revision nicht stand.
a)
Die Kläger haben im Berufungsrechtszug zwar die Rechtsauffassung vertreten, die Hauptsache sei infolge des Vertragsschlusses vom 20. April 1972 erledigt. Doch macht der Zusammenhang deutlich, daß diese Ausführungen der Kläger nur der Begründung ihres Antrags auf Zurückweisung der Berufung des Beklagten (also auf Bestätigung ihres in der ersten Instanz gestellten Sachantrags) dienen sollten und die Kläger lediglich zum Ausdruck bringen wollten, es könne über die Begründetheit ihres Begehrens, die Zwangsvollstreckung für unzulässig zu erklären, im Hinblick auf die inzwischen eingetretene Entwicklung kein Streit mehr herrschen. Dementsprechend haben sie, wie der Tatbestand des angefochtenen Urteils ausweist, durch ihren Antrag auf Zurückweisung der Berufung des Beklagten ihr Klagebegehren uneingeschränkt weiter verfolgt, nicht aber, wovon das Berufungsgericht im zweiten Absatz der Entscheidungsgründe auszugehen scheint, eine Erledigungserklärung abgegeben. Für die Entscheidung über die Klage sind jene - aus den im folgenden dargelegten Gründen irrigen - Rechtsausführungen der Kläger ohne Bedeutung.
b)
Nach dem Berufungsurteil ist unter den Parteien unstreitig, daß die Zwangsvollstreckung aus der Urkunde vom 15. Mai 1968 durch die Rückübertragung des Grundstücks gegenstandslos geworden ist. Entgegen der Ansicht des Beklagten fehlt es deswegen aber nicht an dem Rechtsschutzbedürfnis für die Klage. In der Rechtsprechung ist anerkannt, daß ein Verzicht des Gläubigers auf seine Rechte aus einem Vollstreckungstitel ohne dessen Herausgabe an den Schuldner das Rechtsschutzinteresse des Schuldners an der Vollstreckungsgegenklage nicht beseitigt (Urteil des erkennenden Senats vom 23. November 1973, V ZR 23/72, WM 1974, 59, 60); nichts anderes kann für den Fall eines Einvernehmens zwischen Schuldner und Gläubiger gelten, daß eine Zwangsvollstreckung nicht mehr in Betracht komme. Solange der Schuldner den Titel noch in Händen hat, erstreckt sich sein Rechtsschutzinteresse (schon im Hinblick auf § 775 ZPO) sowohl darauf, daß die Zwangsvollstreckung für unzulässig erklärt wird, als auch auf eine Verurteilung des Gläubigers zur Herausgabe des Titels (vgl. auch Baumbach, ZPO 33. Aufl. § 767 Anm. 3 E) (1).
c)
Haben sich aber die Parteien darüber geeinigt, daß eine Zwangsvollstreckung aus der notariellen Urkunde vom 15. Mai 1968 zur Beitreibung des Restkaufpreises schon deshalb nicht mehr in Betracht komme, weil die Kläger das Grundstück, alsbald nachdem der Rechtsstreit in die Berufungsinstanz erwachsen war, an den Beklagten zurückübertragen haben, so ist die Klage begründet. Zu Recht sieht die Revision in jener Einigung einen den Klaganspruch unabhängig von der Anfechtung des Vertrages vom 15. Mai 1968 selbständig rechtfertigenden Grund. Die Frage der Wirksamkeit der von den Klägern erklärten Anfechtung kann daher dahingestellt bleiben.
Das Berufungsgericht hätte also unabhängig davon, ob die von den Klägern erklärte Anfechtung des Vertrags vom 15. Mai 1968 durchgreift und ob daher die Klage schon zu Beginn des Rechtsstreits begründet war oder nicht, die Berufung des Beklagten gegen das der Klage stattgebende Urteil des Landgerichts kostenpflichtig zurückweisen müssen.
Bei dieser Sachlage bedarf es keines Eingehens auf die von der Revision weiter erhobenen Rügen.
3.
Das Berufungsurteil war somit insoweit, als es zum Nachteil der Kläger erkannt hat, aufzuheben und der Senat hatte, da die Sache zur Endentscheidung reif ist, abschließend in der Sache selbst zu entscheiden (§§ 564, 565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO). Die Entscheidung mußte dahin ergehen, daß das der Klage stattgebende erstinstanzliche Urteil wiederhergestellt, also die Berufung des Beklagten zurückgewiesen wird. Dabei war jedoch dem Umstand Rechnung zu tragen, daß die ursprünglich mitbeklagte Ehefrau des Beklagten während der Anhängigkeit des Rechtsstreits in der Berufungsinstanz verstorben und der Beklagte ihr Gesamtrechtsnachfolger geworden ist.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91, 97 Abs. 1 ZPO.
Offterdinger
Dr. Grell
Dr. Eckstein
Hagen
(1) Red. Anm.: