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Bundesgerichtshof
Urt. v. 05.10.1994, Az.: XII ZB 90/94

Versäumnisverfahren; Einspruchsfrist; Fristanfang

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
05.10.1994
Aktenzeichen
XII ZB 90/94
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1994, 15090
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BB 1995, 276 (amtl. Leitsatz)
  • MDR 1995, 308 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1994, 3359-3360 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Die Frist für den Einspruch gegen ein Versäumnisurteil, das im schriftlichen Vorverfahren erlassen worden ist, beginnt erst mit der letzten der von Amts wegen zu bewirkenden Zustellungen an die Parteien.

Gründe

1

I. Der Kläger nimmt den Beklagten, seinen Vater, im Wege der Abänderungsklage auf Zahlung höheren Unterhalts in Anspruch. Nachdem der Beklagte im schriftlichen Vorverfahren keine Verteidigungsbereitschaft angezeigt hatte, gab das Amtsgericht der Klage durch Versäumnisurteil im schriftlichen Verfahren statt.

2

Dieses Urteil wurde dem Beklagtem am 9. Februar 1994 durch Niederlegung zugestellt. Eine Zustellung an den Kläger unterblieb; ihm wurde lediglich am 15. Februar 1994 eine vollstreckbare Ausfertigung erteilt.

3

Mit Schriftsatz vom 16. Februar 1994, eingegangen am 17. Februar 1994, meldete sich für den Beklagten Rechtsanwalt Z. aus W., beantragte, Termin zur mündlichen Verhandlung anzuberaumen, und trug zur Begründung des angekündigten Klageabweisungsantrages vor, der Beklagte sei eine Einkommensgruppe niedriger einzustufen als vom Kläger begehrt.

4

Nachdem das Amtsgericht ihm Kopien des Versäumnisurteils und der Zustellungsurkunde zur Kenntnis übersandt hatte, trug der Prozeßbevollmächtigte des Beklagten mit am 25. Februar 1994 eingegangenem Schriftsatz vom 24. Februar 1994 vor, sein Schriftsatz vom 16. Februar sei als Einspruch gegen das Versäumnisurteil anzusehen, und beantragte, Termin zur mündlichen Verhandlung über den Einspruch anzuberaumen.

5

Nach entsprechendem Hinweis an den Beklagten verwarf das Amtsgericht den Einspruch durch Beschluß vom 28. März 1994 als unzulässig, da der Schriftsatz vom 16. Februar 1994 nicht den Anforderungen des § 340 Abs. 2 ZPO entspreche. Auf die sofortige Beschwerde des Beklagten hob das Oberlandesgericht den Beschluß des Amtsgerichts vom 28. März 1994 auf und verwies die Sache zur mündlichen Verhandlung über die Hauptsache an das Amtsgericht zurück.

6

Gegen diesen Beschluß des Oberlandesgerichts vom 9. Mai 1994 richtet sich die zugelassene und am 20. Mai 1994 eingegangene sofortige weitere Beschwerde des Klägers, für die er Prozeßkostenhilfe beantragt und mit der er die Aufhebung des Beschlusses des Oberlandesgerichts und die Zurückweisung der sofortigen Beschwerde des Beklagten begehrt.

7

II. Die gemäß §§ 568a, 621d Abs. 1, 546 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 ZPO statthafte und form- und fristgerecht eingelegte sofortige weitere Beschwerde hat keinen Erfolg; für sie kann daher auch keine Prozeßkostenhilfe bewilligt werden.

8

Das Oberlandesgericht hat den Verwerfungsbeschluß des Amtsgerichts im Ergebnis zu Recht aufgehoben und die Sache gemäß §§ 341a, 342 ZPO zur mündlichen Verhandlung über die Hauptsache an das Amtsgericht zurückverwiesen.

9

Es kann dahinstehen, ob die Auffassung des Oberlandesgerichts zutrifft, ein Schriftsatz, mit dem sich ein Beklagter in Unkenntnis eines zwischenzeitlich gegen ihn ergangenen Versäumnisurteils gegen die Klage verteidigt, sei im Wege der Umdeutung entsprechend § 140 BGB als Einspruch zu behandeln.

10

Auf diese Frage, wegen deren grundsätzlicher Bedeutung das Oberlandesgericht die sofortige weitere Beschwerde zugelassen hat, kommt es vorliegend nicht an, da jedenfalls der Schriftsatz des Beklagten vom 24. Februar 1994 den Anforderungen genügt, die nach § 340 Abs. 2 Nr. 1 und 2 ZPO an einen Einspruch zu stellen sind, und dieser Schriftsatz auch vor Ablauf der zweiwöchigen Einspruchsfrist des § 339 Abs. 1 ZPO bei Gericht eingegangen ist:

11

Die Vorinstanzen haben nicht geprüft, ob der Schriftsatz vom 24. Februar 1994 den Anforderungen an eine Einspruchsschrift genügt, weil sie offenbar davon ausgingen, die zweiwöchige Einspruchsfrist des § 339 Abs. 1 ZPO sei bereits mit der Zustellung des Versäumnisurteils an den Beklagten in Lauf gesetzt worden und somit bei Eingang des Schriftsatzes am 25. Februar 1994 abgelaufen gewesen. Das ist indes nicht der Fall.

12

a) Grundsätzlich beginnt der Lauf einer Rechtsmittelfrist für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der Entscheidung (vgl. BGH, Beschluß vom 25. Juni 1980 - VIII ZB 9/80 - VersR 1980, 928 zur Berufungsfrist). Etwas anderes gilt jedoch für Entscheidungen, bei denen die Verkündung durch die Zustellung ersetzt wird (hier: § 310 Abs. 3 ZPO).

13

Schon vor Inkrafttreten der Vereinfachungsnovelle hatte die höchstrichterliche Rechtsprechung angenommen, daß Urteile im schriftlichen Verfahren, die an Verkündungs Statt zuzustellen waren (vgl. § 310 Abs. 2 ZPO a.F.), erst durch die Zustellung an beiden Parteien existent würden, so daß erst mit der letzten Zustellung eine Rechtsmittelfrist in Lauf gesetzt werde (RGZ 123, 333, 336; BGHZ 32, 370, 371; Zugehör NJW 1992, 2261 [BGH 17.10.1991 - 4 StR 465/91] m.w.N.).

14

Nach Inkrafttreten der Vereinfachungsnovelle hat der Bundesgerichtshof diesen Grundsatz mit Rücksicht auf § 310 Abs. 3 ZPO n.F. auch auf Versäumnisurteile gemäß § 331 Abs. 3 ZPO angewandt (Beschluß vom 11. März 1982 - VII ZB 1/82 - VersR 1982, 596, 597; offen noch BGH, Beschluß vom 25. Juni 1980 - VIII ZB 9/80 - VersR 1980, 928). Dieser Ansicht haben sich einige Instanzgerichte angeschlossen (OLG Nürnberg NJW 1978, 832 f. [OLG Nürnberg 22.12.1977 - 7 WF 129/77]; OLG Frankfurt NJW 1981, 291; a.A. LG Bückeburg NJW-RR 1986, 1508 [LG Bückeburg 12.03.1986 - 2 O 505/85] und wohl auch - ohne weitere Begründung - OLG München OLG-Report München 1992, 174). Das Schrifttum folgt ihr nahezu einhellig (Rosenberg/Schwab/Gottwald, Zivilprozeßrecht 15. Aufl. § 107 V. 2 c; Stein/Jonas/Leipold, ZPO 20. Aufl. § 310 Rdn. 23; MünchKomm/Prütting, ZPO § 331 Rdn. 51; Zöller/Herget, ZPO 18. Aufl. § 339 Rdn. 4 - a.A. noch Zöller/Stephan aaO. § 339 Anm. 1 bis zur 12. Aufl. -; Baumbach/Hartmann, ZPO 52. Aufl. Rdn. 11; AK-ZPO/Wassermann § 310 Rdn. 9; AK-ZPO/Pieper § 339 Rdn. 1, Thomas/Putzo, ZPO 18. Aufl. § 310 Rdn. 3 und § 339 Rdn. 1; Zimmermann, ZPO 3. Aufl. § 310 Rdn. 5; Hartmann NJW 1978, 1457, 1462; Zugehör aaO. S. 2262; Schellhammer, Zivilprozeß, 5. Aufl. Rdn. 731; vgl. auch die Motive zur Vereinfachungsnovelle, BT-Dr. 7/2729 S. 80 zu Nr. 34; zweifelnd MünchKomm/Musielak, ZPO § 310 Rdn. 10; a.A. Schneider NJW 1978, 833 [OLG Nürnberg 22.12.1977 - 7 WF 129/77]).

15

Der Senat schließt sich der herrschenden Meinung an. Die dagegen erhobenen Praktikabilitätsbedenken (vgl. Schneider aaO. und ihm folgend LG Bückeburg aaO.) rechtfertigen es nicht, entgegen der gesetzlichen Regelung des § 310 Abs. 3 ZPO auf Säumnisentscheidungen nach § 331 Abs. 3 ZPO die Anfechtungs- und Verlautbarungsregeln des § 329 Abs. 2 ZPO für nicht verkündete Beschlüsse (vgl. dazu Thomas/Putzo aaO. § 329 Rdn. 5 und 6) anzuwenden.

16

b) Das Versäumnisurteil vom 2. Februar 1994 ist dem Kläger bislang nicht förmlich zugestellt worden. Allerdings wurde ihm am 15. Februar 1994 eine vollstreckbare Ausfertigung erteilt, obwohl die erst einer Partei zugestellte und damit noch gar nicht nach außen wirksam gewordene Entscheidung nicht mit der Vollstreckungsklausel hätte versehen werden dürfen (vgl. BGH, Beschluß vom 11. März 1982 aaO.). Es bedarf indes keiner Entscheidung, ob die Erteilung dieser Ausfertigung einer die Verkündung ersetzenden Zustellung gleichsteht und die zweiwöchige Einspruchsfrist des § 339 Abs. 1 ZPO in Lauf setzte, denn selbst dann wäre der Einspruch mit dem am 25. Februar 1994 eingegangenen Schriftsatz vom 24. Februar 1994 noch rechtzeitig eingelegt worden.

17

Vermag die Erteilung der vollstreckbaren Ausfertigung die Zustellung hingegen nicht zu ersetzen und unterbleibt eine weitere Zustellung, steht dies der Statthaftigkeit des nach der ersten Zustellung eingelegten Einspruchs zumindest im vorliegenden Fall nicht entgegen.

18

Insoweit kann dahinstehen, ob schon die erste Zustellung durch die Geschäftsstelle den Rechtsschein eines wirksamen Versäumnisurteils erzeugt, zu dessen Beseitigung die unterlegene Partei zulässigerweise Einspruch einlegen kann (Stein/Jonas/Schumann, ZPO 20. Aufl. § 339 Rdn. 8; Thomas/Putzo, ZPO 18. Aufl. § 339 Rdn. 1; Zugehör aaO. S. 2263; vgl. auch BGH, Beschluß vom 16. Oktober 1984 - VI ZR 25/83 - VersR 1984, 1192, 1193 m.N.), oder ob ein vor der letzten Amtszustellung eingelegter Einspruch als bedingt und daher unzulässig anzusehen ist (so wohl Baumbach/Hartmann, ZPO 52. Aufl. § 339 Rdn. 3; Unnützer NJW 1978, 985, 986). Spätestens die dem Kläger erteilte vollstreckbare Ausfertigung hat hier den Rechtsschein eines wirksamen Versäumnisurteils geschaffen, das mit dem ordentlichen Rechtsbehelf des Einspruchs angefochten werden kann.