Bundesgerichtshof
Urt. v. 15.12.1986, Az.: II ZR 34/86
Rechtswahlklausel; Wirksamkeit; Orderkonnossement
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 15.12.1986
- Aktenzeichen
- II ZR 34/86
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1986, 13410
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- BGHZ 99, 207 - 210
- IPRspr 1986, 128
- MDR 1987, 386 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1987, 1145-1146 (Volltext mit amtl. LS)
- VersR 1987, 505-506 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Die Wirksamkeit einer Rechtswahlklausel in den Bedingungen eines Orderkonnossements ist nach dem Recht zu beurteilen, das anzuwenden wäre, wenn die Klausel wirksam wäre (Abweichung von Senatsurteil LM ZPO § 38 Nr. 22 = VersR 83, 1077).
Tatbestand:
Die Klägerin hat den Transport einer Partie indischer Teppiche von Bombay nach Hamburg mit MS »L. A.« versichert. Bei der Löschung der Partie in Hamburg waren vier Ballen total beschädigt. Zum Ausgleich des Schadens hat die Klägerin an die Hamburger Empfängerin 7 956,04 DM gezahlt. Nunmehr nimmt sie aus übergegangenem Recht die Beklagte unter Berücksichtigung der Haftungsbegrenzung des § 660 HGB a. F. auf Zahlung von 5 358 DM (4 × 1 250 DM + 358 DM für den Schadensbesichtiger) in Anspruch. Diese hat die Partie verfrachtet. Sie hat ihren Sitz in Colombo (Sri Lanka). Das Orderkonnossement für die Reise hat ihr Agent in Bombay ausgestellt. Ausweislich des Konnossements war Ablader der Partie ein indisches Unternehmen. Mit der beim Landgericht Hamburg erhobenen Klage hat die Klägerin beantragt, die Beklagte zur Zahlung von 5 358 DM nebst Zinsen zu verurteilen.
Die Beklagte hält die Klage wegen fehlender internationaler Zuständigkeit des angerufenen Gerichts für unzulässig. Nach der Rechts- und Gerichtswahlklausel in Nr. 33 der - auf der Rückseite des Konnossements aufgedruckten - Bedingungen (KB) hätten ausschließlich die Gerichte in Sri Lanka, und zwar nach dem Recht dieses Staates, über den Klageanspruch zu entscheiden.
Das Landgericht hat seine internationale Zuständigkeit bejaht und der Klage stattgegeben. Das Berufungsgericht hat diese Zuständigkeit verneint und die Klage als unzulässig abgewiesen (vgl. den Urteilsabdruck in TranspR 1986, 109 = VersR 1986, 1022). Die zugelassene Revision führte zur Aufhebung und Zurückverweisung.
Entscheidungsgründe
1. Ob die Rechts- und Gerichtswahlklausel in Nr. 33 KB zwischen der Rechtsvorgängerin der Klägerin und der Beklagten wirksam vereinbart worden ist, hängt zunächst von der Frage ab, nach welchem Recht dies zu beurteilen ist. Das Landgericht hat insoweit das deutsche Recht für anwendbar erachtet. Es ist den Ausführungen in dem Urteil des Senats vom 30. Mai 1983 - II ZR 135/82, LM Nr. 22 zu § 38 ZPO gefolgt; ferner hat es dargelegt, daß zur Rechtswahl ein hypothetischer Wille der Parteien des Konnossementsvertrags nicht festzustellen sei, da Angehörige verschiedener Staaten miteinander kontrahiert hätten, nämlich ein indischer Ablader in einem indischen Hafen mit einer Reederei in Sri Lanka. Demgegenüber meint das Berufungsgericht, daß die Wirksamkeit der Nr. 33 KB nach dem Recht von Sri Lanka zu beurteilen sei. Es ist im Anschluß an die Kritik von Mann (NJW 1984, 2740 ff.) an dem genannten Senatsurteil der Ansicht, daß über die Wirksamkeit einer Rechtswahlklausel das Recht entscheidet, dessen Anwendung nach der Klausel maßgebend sein soll (vgl. auch MünchKomm/Martiny vor Art. 12 EGBGB Rn. 10; ferner BGH Urt. vom 10. Mai 1984 - III ZR 206/82, LM Nr. 11 zu § 293 ZPO). Insoweit befindet sich das Berufungsgericht in Übereinstimmung mit dem - allerdings erst nach Verkündung des Berufungsurteils erlassenen und am 1. September 1986 in Kraft getretenen - Gesetz zur Neuregelung des Internationalen Privatrechts vom 25. Juli 1986 - BGBl I 1142. Dieses Gesetz ist, da es vorliegend um die internationale Zuständigkeit des Landgerichts Hamburg, mithin um eine Prozeßvoraussetzung (vgl. Zöller, ZPO 14. Aufl. I ZPR Rn. 281) geht, von dem Senat zu berücksichtigen (vgl. BAG Urt. vom 2. April 1958 - 4 AZR 486/55, AP § 549 ZPO Nr. 5). Es sieht in seinen Änderungsvorschriften (Art. 1) zum Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB) für vertragliche Schuldverhältnisse vor, daß das Zustandekommen und die Wirksamkeit des Vertrags oder einer seiner Bestimmungen sich nach dem Recht beurteilen, das anzuwenden wäre, wenn der Vertrag oder die Bestimmung wirksam wäre (Art. 27 Abs. 4, Art. 31 Abs. 1; vgl. auch BTDrucks. 10/504 S. 81). Es folgt damit praktisch wörtlich Art. 8 Abs. 1 des EG-Übereinkommens vom 19. Juni 1980 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht - BGBl 1986 II 809 (nachfolgend: EG-Übereinkommen). Allerdings ist diese Regelung nach Art. 37 Nr. 1 EGBGB n. F. nicht anzuwenden auf »Verpflichtungen aus Wechseln, Schecks und anderen Inhaber- oder Orderpapieren, sofern die Verpflichtungen aus diesen anderen Wertpapieren aus deren Handelbarkeit entstehen«. Darunter sind alle schuldrechtlichen Verpflichtungen aus dem Wertpapier zu verstehen, die im Interesse seiner Verkehrsfähigkeit besonders ausgestaltet sind, etwa die durch Übertragung des Papiers zustande kommenden Verpflichtungen sowie der weitgehende Ausschluß von Einwendungen (BTDrucks. 10/504 S. 84; vgl. auch Art. 1 Abs. 2 lit. c des EG-Übereinkommens, der Vorbild für Art. 37 Nr. 1 EGBGB n. F. gewesen ist, sowie BTDrucks. 10/503 S. 23 und 43). Hierzu gehören zweifellos jene Verpflichtungen, die aus der Übertragungsfunktion des Indossaments eines Orderkonnossements folgen, wie die Verpflichtung des Verfrachters zur Herausgabe der Güter oder zur Leistung von Schadensersatz gemäß § 606 HGB wegen Verlustes oder Beschädigung der Güter (vgl. BGHZ 25, 250, 257 f.). Infolgedessen schließt Art. 37 Nr. 1 EGBGB n. F. die unmittelbare Anwendung des Art. 27 Abs. 4 n. F. i. V. m. Art. 31 Abs. 1 EGBGB n. F. auf Orderkonnossemente aus. Das besagt allerdings nicht, daß insoweit der in Art. 8 Abs. 1 EG-Übereinkommen zum Ausdruck gebrachte und von Art. 31 Abs. 1 EGBGB n. F. übernommene allgemeine Rechtsgedanke, das Zustandekommen und die Wirksamkeit einer Rechtswahlklausel nach dem darin bezeichneten Recht zu beurteilen, nicht heranziehbar ist.
Der Ausnahmeregelung des Art. 37 Nr. 1 EGBGB n. F. liegt vor allem die Erwägung zugrunde, daß auf Grund von Übereinkommen auf breiter internationaler Ebene bereits Regelungen für einzelne der in dieser Bestimmung genannten Bereiche vorliegen, z. B. die Genfer Abkommen über Bestimmungen auf dem Gebiet des Internationalen Wechsel- und Scheckrechts von 1930 und 1931 - RGBl 1933 II 445 und 595 (vgl. BTDrucks. 10/503 S. 23 und 10/504 S. 84). Derartige Übereinkommen gibt es auf dem Gebiet des Internationalen Konnossementsrechts nicht. Allerdings ist auch hier bei Orderpapieren die international-privatrechtliche Anknüpfung in Einzelpunkten umstritten (MünchKomm/Kreuzer, nach Art. 12 EGBGB Anh. 1 Rn. 120 ff.). Jedoch besteht kein Zweifel, daß die Möglichkeit einer Rechtswahl gegeben ist (Prüßmann/Rabe, Seehandelsrecht 2. Aufl. vor § 556 Anm. VI D 1 a; vgl. auch MünchKomm/Martiny, vor Art. 12 EGBGB Rn. 248 f.). Es erscheint daher ebenso naheliegend wie sinnvoll in den Fällen, in denen es um das Zustandekommen oder die Wirksamkeit einer Rechtswahlklausel in den Bedingungen eines Orderkonnossements geht, auf den oben erwähnten allgemeinen Rechtsgedanken zurückzugreifen und diese Frage nach dem Recht zu beurteilen, das anzuwenden wäre, wenn die Klausel wirksam wäre. Demnach ist es zutreffend, soweit das Berufungsgericht ausgeführt hat, daß die Wirksamkeit der Rechts- und Gerichtswahlklausel in Nr. 33 KB nach dem Recht des Staates Sri Lanka zu prüfen ist.
2. Bei der Ermittlung dieses Rechts hat das Berufungsgericht § 293 ZPO verletzt (von der weiteren Darstellung wird abgesehen).