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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 19.10.1989, Az.: 6 AZR 111/88

Nachtzulage des Telefonisten einer Autobahnmeisterei bei täglich wechselnder Arbeitszeit (Wechselschichtarbeit)

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
19.10.1989
Aktenzeichen
6 AZR 111/88
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1989, 14399
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • AuR 1990, 131 (amtl. Leitsatz)
  • BB 1990, 564 (amtl. Leitsatz)
  • DB 1990, 1470 (Volltext mit amtl. LS)
  • NZA 1990, 504 (amtl. Leitsatz)
  • RdA 1990, 126 (amtl. Leitsatz)
  • ZTR 1900, 200 (Volltext mit amtl. LS)

Tatbestand

1

Der Kläger ist als Telefonist in der Telefonzentrale der Autobahnmeisterei L beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis findet aufgrund beiderseitiger Organisationszugehörigkeit der Bundes-Angestelltentarifvertrag Anwendung. Die hier interessierenden Vorschriften lauten:

§ 35 Abs. 1 Buchstabe e

Der Angestellte erhält neben seiner Vergütung (§ 26) Zeitzuschläge. Sie betragen je Stunde

a) - d) .....

e) für Nachtarbeit 1,50 DM

§ 15 Abs. 8 Unterabs. 5

Nachtarbeit ist die Arbeit zwischen 21 Uhr und 6 Uhr, bei Wechselschichtarbeit die Arbeit in der dienstplanmäßigen bzw. betriebsüblichen Nachtschicht.

§ 15 Abs. 8 Unterabs. 6

Wechselschichtarbeit ist die Arbeit nach einem Schichtplan (Dienstplan), der einen regelmäßigen Wechsel der täglichen Arbeitszeit in Wechselschichten vorsieht, bei denen der Angestellte durchschnittlich längstens nach Ablauf eines Monats erneut zur Nachtschicht (Nachtschichtfolge) herangezogen wird. Wechselschichten sind wechselnde Arbeitsschichten, in denen ununterbrochen bei Tag und Nacht, werktags, sonntags und feiertags gearbeitet wird.

2

Aufgrund des geltenden Dienstplans wechselt die Arbeitszeit des Klägers täglich in der Folge Frühschicht, Nachtschicht, Spätschicht. Die Nachtschicht läuft von 19.00 Uhr bis 7.00 Uhr. Nach dem 1. Oktober 1985 hat der Kläger bis zur Klageerhebung insgesamt 62 Nachtschichten geleistet. Das beklagte Land zahlte den Nachtarbeitszuschlag nach § 35 Abs. 1 Buchst. e BAT in Höhe von 1,50 DM je Stunde nur für die Zeit von 21.00 Uhr bis 6.00 Uhr. Mit Schreiben vom 10. März 1986 machte der Kläger je verfahrener Nachtschicht eine Nachzahlung von 4,50 DM erfolglos geltend.

3

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, er leiste nach dem geltenden Dienstplan Wechselschichtarbeit im Sinne von § 15 Abs. 8 Unterabs. 6 BAT. Ihm stehe deshalb der Zeitzuschlag für Nachtarbeit nach § 35 Abs. 1 Buchst. e BAT in Verb. mit § 15 Abs. 8 Unterabs. 5 BAT für die gesamte Nachtschicht zu, also auch für die Zeit von 19.00 Uhr bis 21.00 Uhr und 6.00 Uhr bis 7.00 Uhr.

4

Der Kläger hat beantragt,

das beklagte Land zu verurteilen, an ihn 279,00 DM brutto zu zahlen.

5

Das beklagte Land hat

Klageabweisung

6

beantragt und die Auffassung vertreten, der Kläger leiste keine Wechselschichtarbeit im Sinne der Tarifvorschrift. Aus dem Klammerzusatz "Nachtschichtfolge" ergebe sich, daß Wechselschichtarbeit nur vorliege, wenn der Angestellte eine Reihe von Tagen hintereinander zur Nachtschicht eingeteilt sei. Das Ableisten einzelner Nachtschichten in mehr oder weniger langen Zeitabständen falle dagegen nicht unter die Tarifvorschrift.

7

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die zugelassene Berufung des Klägers hat das Landesarbeitsgericht dem Klageantrag entsprochen. Mit der zugelassenen Revision erstrebt das beklagte Land weiterhin die Abweisung der Klage. Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Gründe

8

Die Revision ist unbegründet. Der Kläger leistet Wechselschichtarbeit im Sinne von § 15 Abs. 8 Unterabs. 6 BAT und hat dementsprechend Anspruch auf Bezahlung der Nachtarbeitszulage nach § 35 Abs. 1 Buchst. e BAT für die gesamte Dauer seiner Nachtschicht.

9

I.

Das Landesarbeitsgericht hat im wesentlichen ausgeführt, der Wortlaut von § 15 Abs. 8 Unterabs. 6 BAT sei trotz des Klammerzusatzes "Nachtschichtfolge" nicht eindeutig, weil ihm auch Klarstellungsfunktion in dem Sinne zukommen könne, die Verwendung der Einzahl "zur Nachtschicht" sei nicht wörtlich zu verstehen, sondern generalisierend. Gemeint sei daher "auch Nachtschichtfolge" und nicht etwa "nur Nachtschichtfolge". Bei der erforderlichen systematischen aber auch der teleologischen Auslegung sei davon auszugehen, daß die Tarifvertragsparteien mit der Zulage für Nachtarbeit bei Wechselschichten die damit verbundenen gravierenden Arbeitserschwernisse hätten ausgleichen wollen. Diese seien aber bei dem hier gegebenen täglichen Wechsel der Arbeitszeit noch höher, als bei einem Schichtwechsel in längeren Zeitabschnitten. Dann sei es aber nicht logisch, diese Art der Dienstplangestaltung von dem Geltungsbereich der Tarifnorm auszunehmen.

10

II.

Diese Ausführungen des Landesarbeitsgerichts halten einer revisionsrechtlichen Überprüfung stand.

11

1.

In § 15 Abs. 8 Unterabs. 6 BAT haben die Tarifvertragsparteien als Wechselschichtarbeit eine Arbeitsleistung bezeichnet, die "nach einem Schichtplan (Dienstplan)" zu erbringen ist, "der einen regelmäßigen Wechsel der täglichen Arbeitszeit in Wechselschichten vorsieht, bei denen der Angestellte durchschnittlich längstens nach Ablauf eines Monats erneut zur Nachtschicht (Nachtschichtfolge) herangezogen wird". Was die Tarifvertragsparteien mit dem Klammerzusatz "Nachtschichtfolge" ausdrücken wollten, ist nicht eindeutig. Es kann gemeint sein, "nur" eine Folge von Nachtschichten erfülle das zusätzliche Tarifmerkmal, es kann aber auch gemeint sein, die Heranziehung zu einer einzelnen "oder" einer Folge von Nachtschichten reiche aus. Schließlich kann mit dem Zusatz auch allein eine Kurzbezeichnung für das vorausgehende Merkmal "bei denen der Angestellte durchschnittlich längstens nach Ablauf eines Monats erneut zur Nachtschicht..." festgelegt worden sein.

12

2.

Der Inhalt der Vorschrift ist daher durch Auslegung zu erschließen. Die Auslegung normativer Teile von Tarifverträgen folgt den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Auszugehen ist zunächst vom Tarifwortlaut. Dabei ist der maßgebliche Sinn der Erklärung zu erforschen, ohne am Buchstaben zu haften (§ 133 BGB). Der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien ist über den reinen Wortlaut hinaus mitzuberücksichtigen, soweit er in der tariflichen Norm seinen Niederschlag gefunden hat. Abzustellen ist ferner auf den tariflichen Gesamtzusammenhang, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien liefert und nur so der Sinn und Zweck der Tarifnorm zutreffend ermittelt werden kann. Läßt dies zweifelsfreie Auslegungsergebnisse nicht zu, dann können die Gerichte für Arbeitssachen ohne Bindung an eine Reihenfolge weitere Kriterien wie die Entstehungsgeschichte des jeweiligen Tarifvertrages, gegebenenfalls auch eine praktische Tarifübung ergänzend heranziehen. Auch die Praktikabilität denkbarer Auslegungsergebnisse ist zu berücksichtigen. Im Zweifel gebührt derjenigen Auslegung der Vorzug, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Regelung führt (ständige Rechtsprechung, vgl. zuletzt BAG Urteil vom 24. März 1988 - 6 AZR 787/85 - AP Nr. 1 zu § 27 MTL II).

13

3.

Wechselschichtarbeit im Tarifsinn liegt sowohl vor, wenn jeweils nur eine einzelne Nachtschicht im Verlauf eines Monats dienstplanmäßig zu leisten ist, als auch dann, wenn mehrere aneinandergereihte Nachtschichten in diesem Zeitraum anfallen. Dies ergibt sich unabhängig von einer teleologischen Auslegung aus dem Zusammenhang des § 15 Abs. 8 Unterabs. 6 BAT. Die Tarifvertragsparteien haben nämlich dem Wort "Schichtplan" in Klammern das Wort "Dienstplan" hinzugefügt, womit sie ganz offensichtlich "Schicht- oder Dienstplan" meinen. Ist durch diesen Klammerzusatz aber die Erweiterung des zunächst gebrauchten Begriffs bezweckt, dann kann nicht angenommen werden, daß die Tarifvertragsparteien einem weiteren im gleichen Satz gebrauchten Klammerzusatz einen einschränkenden Sinn geben wollten. Eine Dienstplangestaltung mit täglich wechselnden Schichten ist zudem für den Angestellten mit erheblich größeren Belastungen verbunden als ein wöchentlicher oder monatlicher Schichtwechsel. Auch dieser Gesichtspunkt spricht gegen die Annahme, daß die Tarifvertragsparteien die besonders belastende Form eines täglichen Schichtwechsels gegenüber einem Wechsel in längeren Zeiträumen mit einer geringeren Zulage ausgleichen wollten.

14

4.

Da die Auslegung der tariflichen Bestimmung des § 15 Abs. 8 Unterabs. 6 BAT nach ihrem Wortlaut und dem tariflichen Gesamtzusammenhang zu einem eindeutigen Ergebnis führt, kommt es auf die von der Revision herangezogene Tarifgeschichte nicht an (BAGE 46, 308, 314 = AP Nr. 135 zu § 1 TVG Auslegung; BAG Urteil vom 25. November 1987 - 4 AZR 403/87 - AP Nr. 18 zu § 1 TVG Auslösung = EzA § 1 TVG Auslegung Nr. 18). Im übrigen trifft der Hinweis der Revision, § 15 Abs. 8 Unterabs. 6 BAT sei erst durch den 47. Änderungstarifvertrag zum BAT mit Wirkung vom 1. Januar 1981 durch Übernahme aus § 67 Nr. 44 und Nr. 45 BMT-G II eingefügt worden zwar zu, doch ist dies unerheblich. Denn aus der von dem beklagten Land vorgetragenen Tarifgeschichte wird deutlich, daß die hier vertretene Auslegung für beide Tarifwerke zutrifft. Nach den Vorläufertarifvorschriften der Regelung im BMT-G II ist nämlich Voraussetzung für die Annahme von Wechselschichtarbeit allein der regelmäßige Wechsel des Beginns der täglichen schichtplanmäßigen Arbeitszeit. Regelmäßig wechselt der Beginn der täglichen Arbeitszeit aber auch dann, wenn die Schicht nach dem Dienstplan täglich wechselt.

15

5.

Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Hinweis der Revision darauf, die von dem Landesarbeitsgericht zur weiteren Begründung herangezogene Vorschrift des Tarifvertrages über Wechselschichtzulagen gelte gemäß Nr. 6 Abs. 2 SR 2 o BAT nur für Angestellte in Kernforschungseinrichtungen. Denn auch wenn dieses Argument nicht zusätzlich zur Auslegung des § 15 Abs. 8 Unterabs. 6 BAT herangezogen werden kann, wird dadurch das vorliegende Auslegungsergebnis nicht in Frage gestellt.

16

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Dr. Röhsler
Dr. Jobs
Schneider
Wendlandt
Scheerer