Bundesgerichtshof
Urt. v. 18.12.1980, Az.: IVa ZR 56/80
Ansprüche gegen eine Versicherung aus übergegangenem Recht nach Tod des Versicherten; Verweigerung von Versicherungsschutz für einen mitversicherten Fahrer wegen unberechtigtem Gebrauch eines Fahrzeugs; Geltendmachung von deliktischen Schadensersatzansprüchen auch gegen den Versicherer nach dem Gesetz über die Pflichtversicherung der Kraftfahrzeughalter (Pflichtversicherungsgesetz) in gewissen Grenzen
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 18.12.1980
- Aktenzeichen
- IVa ZR 56/80
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1980, 11894
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Stuttgart - 07.03.1979
- LG Tübingen
Rechtsgrundlagen
- § 87 a BBG
- § 12 Abs. 3 VVG
- § 158 c Abs. 3 VVG
- § 3 Nr. 6 PflVG 1965
- § 2 Abs. 2 AKB
Fundstellen
- BGHZ 79, 170
- MDR 1981, 390-391 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1981, 925-926 (Volltext mit amtl. LS)
- VersR 1981, 323
Amtlicher Leitsatz
Der Kfz-Haftpflichtversicherer kann dem Direktanspruch des geschädigten Dritten nicht entgegenhalten, er sei seinem Versicherungsnehmer gegenüber aufgrund des § 12 Abs. 3 VVG leistungsfrei geworden. Der Versicherer haftet dem geschädigten Dritten grundsätzlich im Rahmen seiner Leistungspflicht. Eine Beschränkung dieser Haftung auf die amtlich festgesetzten Mindestversicherungssummen (§ 158 c Abs. 3 VVG) findet nur statt, wenn das Versicherungsverhältnis aus materiellen Gründen notleidend ist (Anschluß an BGHZ 65, 1[BGH 04.12.1974 - IV ZR 208/72]).
Redaktioneller Leitsatz
- 1.
Dem Direktanspruch des Geschädigten kann durch den Haftpflichtversicherer nicht entgegengehalten werden, er sei seinem Versicherungsnehmer gegenüber wegen des § 12 Abs. 3 VVG leistungsfrei geworden. Der Versicherer haftet dem geschädigten Dritten in der Regel im Rahmen seiner Leistungspflicht.
- 2.
Ist das Versicherungsverhältnis aus materiellen Gründen notleidend, so kann eine Beschränkung der Haftung auf die amtlich festgesetzten Mindestversicherungssummen (§ 158 s Abs. 3 VVG) erfolgen.
Siehe NJW 1975, 874.
In dem Rechtsstreit
hat der IV a - Zivilsenat des Bundesgerichtshofes
auf die mündliche Verhandlung vom 18. Dezember 1980
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Hoegen und
die Richter Dehner, Dr. Schmidt-Kessel, Rassow und Dr. Zopfs
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 7. März 1979 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Revision trägt die Beklagte.
Tatbestand
Der Postbauinspektor Hans-Ulrich T. starb an den Folgen eines Verkehrsunfalles vom 3. Februar 1971. Die Klägerin (D. B.), die die Witwe und drei minderjährige Kinder ihres Beamten versorgt, verlangt aus übergegangenem Recht (§ 87 a BBG) Schadensersatz gemäß § 3 PflVG. Gegen den alleinschuldigen Fahrer des bei der Beklagten haftpflichtversicherten Pkws hat die Klägerin insoweit ein rechtskräftiges Urteil erstritten.
Die beklagte Versicherung verweigerte dem mitversicherten Fahrer den Versicherungsschutz, weil dieser das Fahrzeug unberechtigt im Sinn von § 2 Abs. 2 b AKB gebraucht habe. Der Fahrer ließ die ihm gesetzte Klagefrist ungenutzt verstreichen. Diesem gegenüber ist die Beklagte infolgedessen leistungsfrei.
Daß die Beklagte der Klägerin gegenüber für den Halter nach dem Straßenverkehrsgesetz bis zu der früheren gesetzlichen Haftungssumme von 250.000 DM (§ 12 StVG a.F.) und auch für den Fahrer bis zu der früheren Mindestversicherungssumme in Höhe von ebenfalls 250.000 DM (§§ 3 Nr. 4, 6 PflVG, 158 c Abs. 3 VVG) dennoch einzustehen hat, hat diese anerkannt. Die Klägerin läßt die von der Beklagten beanspruchte Beschränkung der Haftung auf 250.000 DM aber nicht gelten; sie vertritt vielmehr die Auffassung, die Beklagte habe bis zu der im Versicherungsvertrag vereinbarten Versicherungssumme von 1 Million DM einzustehen. Die Beklagte tritt dem unter Hinweis auf ihre Leistungsfreiheit im Verhältnis zu dem mitversicherten Fahrer entgegen. Ihre Leistungsfreiheit folge nicht nur aus § 12 Abs. 3 VVG, sondern außerdem daraus, daß der Fahrer das Fahrzeug unberechtigt gebraucht habe (§ 2 Abs. 2 AKB), oder sie ergebe sich deshalb, weil er darüber in der Schadensmeldung bewußt unrichtige Angaben gemacht habe (§ 7 AKB).
Das Landgericht hat die Klage wegen der über 250.000 DM hinausgehenden Haftung der Beklagten abgewiesen; das Oberlandesgericht hat ihr auch insoweit dem Grunde nach stattgegeben. Hiergegen richtet sich die Revision der Beklagten.
Entscheidungsgründe
Der Revision muß der Erfolg versagt bleiben.
I.
A.
Das Berufungsgericht geht von der unbeschränkten Haftung des Fahrers des bei der Beklagten versicherten Fahrzeugs gegenüber den Hinterbliebenen des Getöteten und (als deren Rechtsnachfolgerin - § 87 a BBG -) gegenüber der Klägerin aus. Dafür habe die Beklagte bis zur Höhe der vertraglich vereinbarten Versicherungssumme einzustehen. Bei einem notleidenden Versicherungsverhältnis sei zwar die Haftung des Versicherers gegenüber dem Dritten nach §§ 3 Nr. 6 PflVG, 158 c Abs. 3 VVG auf die amtlich festgesetzte Mindestversicherungssumme beschränkt. Das gelte aber nicht für den Fall des formalen Leistungsverweigerungsrechts des Versicherers aus § 12 Abs. 3 VVG. Das habe der Bundesgerichtshof für die von einem Sozialversicherungsträger geltend gemachten Ansprüche entschieden (BGHZ 65, 1[BGH 04.12.1974 - IV ZR 208/72]); die dafür maßgebenden Gründe träfen gleichermaßen auf die Ansprüche anderer Dritter zu.
B.
Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung stand.
1.
Nach dem Gesetz über die Pflichtversicherung der Kraftfahrzeughalter (Pflichtversicherungsgesetz) kann der geschädigte Dritte (oder dessen Rechtsnachfolger) seinen deliktsrechtlichen Schadensersatzanspruch gegen den Schädiger (Halter, Fahrer) in gewissen Grenzen auch gegen den Versicherer geltend machen (§ 3 Nr. 1 Satz 1 PflVG). Der Dritte erlangt damit einen eigenen, unmittelbaren Anspruch gegen den Versicherer. Dieser Direktanspruch ist kein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag; er ist kein vertraglicher Anspruch, sondern trotz seiner Anknüpfung an das Versicherungsverhältnis ein gesetzlicher Anspruch überwiegend deliktsrechtlicher Natur (BGHZ 57, 265, 269 f) [BGH 23.11.1971 - VI ZR 97/70]. Dennoch ist der Direktanspruch des Geschädigten gegen den Versicherer auch von dem Inhalt des Versicherungsverhältnisses und von dessen "Zustand" abhängig, und zwar sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach. So ist der Direktanspruch bei intaktem Versicherungsverhältnis gemäß § 3 Nr. 1 PflVG beispielsweise der Höhe nach begrenzt auf den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers aus dem Versicherungsvertrag; bei gestörtem Versicherungsverhältnis hängt der Direktanspruch gemäß §§ 3 Nr. 6 PflVG, 158 c Abs. 3 VVG dem Grunde nach von der vertraglich übernommenen Gefahr ab und wird der Höhe nach auf die amtlich festgesetzte Mindestversicherungssumme beschränkt.
2.
Wie weit diese Abhängigkeit, die in BGHZ 65, 1, 9[BGH 04.12.1974 - IV ZR 208/72] als "Anseilung" bezeichnet worden ist, im einzelnen geht, bedarf weiterer Klärung. Dieses Problem stellt sich im vorliegenden Fall freilich nur beschränkt auf § 12 Abs. 3 VVG.
Die Regelung des § 12 Abs. 3 VVG verleiht dem Versicherer ein Privilegs das andere Schuldner nicht haben. Der Versicherer kann im Interesse einer baldigen Klärung seiner Leistungspflicht dem Versicherungsnehmer (Versicherten) einen formalisierten Bescheid zustellen lassen, der eine Leistungsablehnung enthält und der den Versicherungsnehmer bei Gefahr des Rechtsverlustes dazu nötigt, seine Vertragsrechte innerhalb von sechs Monaten gerichtlich geltend zu machen. Läßt dieser die Frist ungenutzt verstreichen, dann kann der Versicherer die Angelegenheit "abschreiben". Diese Sonderregelung des Versicherungsvertragsrechtes kann aber auf die deliktsrechtliche Beziehung, wie sie zwischen dem Haftpflichtversicherer und dem Dritten kraft gesetzlichen Schuldbeitritts besteht, nicht übertragen werden. Dem geschädigten Dritten gegenüber steht dem Versicherer daher eine solche Befugnis nicht zu (BGHZ 65, 1, 7) [BGH 04.12.1974 - IV ZR 208/72].
3.
Ebensowenig wäre es gerechtfertigt, dem Versicherer die Möglichkeit zu geben, sich seiner einmal begründeten deliktsrechtlichen Haftung gegenüber dem geschädigten Dritten (ganz oder teilweise) zu entziehen, indem er das einseitige Rechtsklärungsverfahren gemäß § 12 Abs. 3 VVG gegen seinen anderen (vertraglichen) Gläubiger einleitet und diesem gegenüber Leistungsfreiheit herbeiführt.
Das hat der Bundesgerichtshof bislang allerdings nur für Sozialversicherungsträger (§§ 3 Nr. 6 PflVG, 158 c Abs. 4 VVG) entschieden (BGHZ 65, 1[BGH 04.12.1974 - IV ZR 208/72] unter Aufgabe früherer Rechtsprechung). Die Entscheidung der hier zu beantwortenden Frage ist hierdurch aber bereits vorgezeichnet.
Das Berufungsgericht hebt mit Recht hervor, daß die dort angeführten Gründe für das Nichteingreifen von § 12 Abs. 3 VVG nicht nur bei Sozialversicherungsträgern, sondern darüber hinaus auch für andere Dritte Geltung beanspruchen.
Nicht nur bei Sozialversicherungsträgern, sondern bei allen geschädigten Dritten (oder ihren Rechtsnachfolgern) würde es den Grundsatz des rechtlichen Gehörs berühren, wenn § 12 Abs. 3 VVG auch ihnen gegenüber eingriffe, obwohl sie an dem Rechtsklärungsverfahren nicht beteiligt waren. Würde einem geschädigten Dritten auf diese Weise die Möglichkeit abgeschnitten, die Entziehung des Versicherungsschutzes durch den Versicherer mit Hilfe der Direktklage auf ihre materielle Berechtigung selbständig prüfen zu lassen, dann würde damit der erst 1965 eingeführte Direktanspruch dem Zweck des Pflichtversicherungsgesetzes zuwider außerdem stark entwertet. Vor allem aber wäre es nicht gerechtfertigt, die Rechte des geschädigten Dritten durch ein solches abgekürztes, einseitiges Rechtsklärungsverfahren beeinträchtigen zu lassen, weil eine solche Wirkung (mangels Rechtskrafterstreckung) nicht einmal einem rechtskräftigen Urteil zukäme, durch das dem Versicherungsnehmer (Versicherten) der Anspruch auf den Versicherungsschutz abgesprochen würde (BGHZ 65, 1, 8 f) [BGH 04.12.1974 - IV ZR 208/72].
5.
Freilich ist der Revision einzuräumen, daß die Anwendung von § 12 Abs. 3 VVG auf den Direktanspruch des § 3 Nr. 1 PflVG die Sozialversicherungsträger härter treffen würde als andere Dritte. Denn die Sozialversicherungsträger (ebenso wie andere Schadensversicherer) würden hierdurch wegen §§ 3 Nr. 6 PflVG, 158 c Abs. 4 VVG den auf sie gemäß § 1542 RVOübergegangenen Direktanspruch vollständig verlieren, während andere Dritte gemäß §§ 3 Nr. 6 PflVG, 158 c Abs. 3 VVG diesen Anspruch bis zur Höhe der amtlich festgesetzten Mindestversicherungssummen behalten. Dieser Unterschied rechtfertigt indessen keine andere Beurteilung.
Nach § 3 Nr. 1 PflVG greifen § 3 Nr. 4 bis 6 PflVG und damit § 158 c Abs. 3 bis 5 VVG nur dann ein, wenn die materielle Leistungspflicht des Versicherers (aus dem Versicherungsverhältnis) nicht gegeben ist. Besteht die Leistungspflicht, dann bildet diese den einzigen Rahmen für den Direktanspruch des § 3 Nr. 1 PflVG. Damit ist die Leistungspflicht des Versicherers zu einem eigenen Merkmal der Norm erhoben und daher als gesetzliche Voraussetzung des Direktanspruchs in diesem Verhältnis selbständig zu prüfen. Ist die Leistungspflicht zu bejahen und liegen auch die weiter zu prüfenden haftungsrechtlichen Voraussetzungen vor, dann folgt daraus zwingend ein Direktanspruch gegen den Versicherer. Dieser Anspruch steht nicht zur Disposition des Schuldners, des Versicherers. Er darf aber jedenfalls insoweit, als es sich um die Frage der Leistungsfreiheit des Versicherers infolge Versäumung der Klagefrist (§ 12 Abs. 3 VVG) handelt, auch nicht in die Hand des Schädigers, des anderen Schuldners des Dritten, gelegt werden. Nach der Gesetzeslage scheinen sich zwar das Interesse des geschädigten Dritten und des Schädigers (Versicherungsnehmers) an der Aufrechterhaltung des Versicherungsschutzes zu decken. Dabei ist aber nicht zu übersehen, daß der Schädiger leichter geneigt sein wird, die Entziehung des Versicherungsschutzes hinzunehmen, als der geschädigte Dritte (oder dessen Rechtsnachfolger). Der dem Versicherungsnehmer hier drohende Nachteil ist infolge der erheblichen Einschränkung der Leistungsfreiheit der Versicherer (§ 7 V Nr. 2 AKB in der Fassung von 1975) und deren weitergehenden Regreßverzichtes aufgrund der geschäftsplanmäßigen Erklärung von 1973 (VerBAV 1973, 103 mit Änderung von 1975, VerBAV S. 157) im Vergleich mit den Ansprüchen des geschädigten Dritten oft verhältnismäßig gering. Dem geschädigten Dritten dennoch das Recht zu nehmen, die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen seines (deliktsrechtlichen) Direktanspruchs zu selbständiger gerichtlicher Prüfung zu stellen (BGHZ 65, 1, 8) [BGH 04.12.1974 - IV ZR 208/72] und dessen Bestand im Bereich des § 12 Abs. 3 VVG (teilweise) von dem Verhalten seiner beiden Schuldner abhängig zu machen, ist nach alledem nicht vertretbar.
II.
Für die hier zu entscheidende Frage, ob der beklagte Versicherer der Klägerin aus übergegangenem Recht (§ 87 a BBG) nur bis zu den amtlich festgesetzten Mindestversicherungssummen (§ 158 c Abs. 3 VVG) oder auch darüber hinaus bis zu der vertraglich vereinbarten Deckungssumme (§ 3 Nr. 1 PflVG) haftet, kommt es demnach darauf an, ob die materiellen Voraussetzungen für die Leistungspflicht der Beklagten erfüllt sind. Das ist entgegen der Meinung der Revision der Fall.
Leistungsfreiheit kommt hier nur insofern in Betracht, als die Beklagte geltend macht, der Fahrer habe das bei ihr versicherte Fahrzeug ohne Berechtigung zur Heimfahrt benutzt (§ 2 Abs. 2 Buchstabe b AKB) oder aber in der von ihm mitunterzeichneten Schadensmeldung darüber vorsätzlich falsche Angaben gemacht (§ 7 I Nr. 1 AKB).
Das Berufungsgericht hat hierzu ausgeführt, der Fahrer N. habe den PKW nicht unberechtigt benutzt. Zwar hätten schriftliche Anweisungen der Geschäftsleitung vorgelegen, die der Zulässigkeit der Heimfahrt hätten entgegenstehen können. Das Oberlandesgericht hält aber für nachgewiesen, daß der hierfür zuständige Zeuge L. in Abweichung von den schriftlichen Anweisungen und Wünschen der Geschäftsleitung es als im Interesse des Unternehmens liegend allgemein stillschweigend geduldet hat, daß Leute wie N. und andere Bauleiter Firmenfahrzeuge zur Heimfahrt benutzten. Die Versagung des Versicherungsschutzes könne auch nicht darauf gestützt werden, daß der Fahrer darüber in der Schadensmeldung bewußt falsche Angaben gemacht habe. Dem stehe entgegen, daß die Schadensmeldung vom Halter abgefaßt worden sei, der die Benutzung seinerseits für nicht erlaubt gehalten habe.
Hiergegen ist revisionsrechtlich nichts zu erinnern. Ohne Erfolg rügt die Revision insoweit, das von dem Zeugen L. gezeichnete Schreiben des Versicherungsnehmers vom 25. Mai 1971, in dem dieser ausdrücklich bestätigte, der Fahrer N. habe keine Erlaubnis für die Heimfahrt gehabt, sei dem Berufungsgericht offenbar entgangen. Das Oberlandesgericht hat dieses Schreiben auf Seite 3 des Berufungsurteils aber ausdrücklich erwähnt. Daß es darauf im Rahmen der Beweiswürdigung nicht besonders eingegangen ist, kann aus Rechtsgründen nicht beanstandet werden, zumal der Inhalt des Schreibens mit der ausdrücklich gewürdigten Bekundung des Zeugen L., die Heimfahrt sei (nur) "offiziell" nicht zulässig gewesen, durchaus in Einklang steht.
Da die Prüfung des angefochtenen Urteils auch sonst keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Beklagten ergeben hat, muß der Revision der Erfolg versagt bleiben.
Dehner
Dr. Schmidt-Kessel
Rassow
Dr. Zopfs