Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Urt. v. 14.12.1989, Az.: I ZR 17/88
„Benner“

Konkurs; GmbH & Co KG; Warenzeichen; Zustimmung des Namensträgers; Übertragung der Firma; Übertragung eines Warenzeichens

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
14.12.1989
Aktenzeichen
I ZR 17/88
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1989, 13377
Entscheidungsname
Benner
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BGHZ 109, 364 - 368
  • BB 1990, 874-875 (Volltext mit amtl. LS)
  • CR 1990, 403 (amtl. Leitsatz)
  • DB 1990, 779-780 (Volltext mit amtl. LS)
  • GRUR 1990, 601-604 (Volltext mit amtl. LS) "Benner"
  • GmbHR 1990, 211-212 (Volltext mit amtl. LS)
  • KTS 1990, 457-460
  • MDR 1990, 600-601 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1990, 1605-1608 (Volltext mit amtl. LS) "Benner"
  • NJW-RR 1990, 870 (amtl. Leitsatz) "Benner"
  • Rpfleger 1990, 267-268 (Volltext mit amtl. LS)
  • WM 1990, 820-822 (Volltext mit amtl. LS)
  • WRP 1990, 500-505 (Volltext mit amtl. LS) "Veräußerung eines Warenzeichens durch den Konkursverwalter"
  • ZIP 1990, 388-391

Amtlicher Leitsatz

1. Im Konkursverfahren über das Vermögen einer GmbH & Co. KG darf der Konkursverwalter Warenzeichen, die aus dem bürgerlichen Namen eines Gesellschafters gebildet und für die Gesellschaft eingetragen sind, auch ohne Zustimmung des Namensträgers veräußern.

2. Die in der Rechtsprechung für die Übertragung der Firma einer GmbH durch den Konkursverwalter entwickelten Grundsätze sind auch bei der Übertragung der Firma einer GmbH & Co. KG anwendbar.

3. Zu den Anforderungen an die nach § 8 I WZG für die Übertragung eines Warenzeichens erforderliche Mitübertragung des Geschäftsbetriebs bzw. eines Teils des Geschäftsbetriebs.

Tatbestand:

1

Die Parteien streiten über die Rechtswirksamkeit des Erwerbs dreier aus dem Namen »Benner« gebildeter bzw. diesen Namen enthaltender Warenzeichen durch die Klägerin. Die Zeichen, die vorher für die Benner GmbH & Co. KG in K. eingetragen gewesen waren, wurden im Konkursverfahren über das Vermögen dieser Gesellschaft vom Konkursverwalter zunächst zusammen mit dem übrigen Betriebsvermögen an die L. AG veräußert, die ihrerseits kurz danach Teile des erworbenen Betriebsvermögens anderweitig veräußerte und die drei Warenzeichen zusammen mit Patenten, Verkaufsunterlagen und anderen Teilen des erworbenen Vermögens der Gemeinschuldnerin an die Klägerin, ein ebenso wie die Gemeinschuldnerin im Sportartikelhandel tätiges Unternehmen, verkaufte, die sie auf sich umschreiben ließ.

2

Die Beklagten - eine nach dem Konkurs der Benner Ski GmbH & Co. KG gegründete »Benner Ski- und Sportartikel-Vertriebs GmbH« (Beklagte zu 1) sowie die Gründer dieser Gesellschaft, zwei frühere Kommanditisten der in Konkurs gefallenen Gesellschaft, die beide den Familiennamen »Benner« tragen (Beklagte zu 2 und 3) - halten diesen Erwerb u. a. deshalb für unwirksam, weil der Verkauf der Zeichen ohne die aus namensrechtlichen Gründen erforderliche Zustimmung der Beklagten zu 2 und 3 erfolgt sei.

3

Die Beklagte zu 1 hat zwei aus dem Namen »Benner« gebildete Warenzeichen zur Eintragung angemeldet.

4

Mit Klage und Widerklage machen die Parteien sich wechselseitig Rechte aus der (geschäftlichen) Bezeichnung »Benner« in verschiedenen Formen streitig. Die Klägerin hat in den Vorinstanzen weitgehend - und soweit für die Revisionsinstanz von Belang - obsiegt. Die hiergegen gerichtete Revision der Beklagten hatte keinen Erfolg.

Entscheidungsgründe

5

Ohne Erfolg rügt die Revision, daß das Berufungsgericht den Konkursverwalter als berechtigt angesehen hat, auch über die aus dem Familiennamen »Benner« gebildeten Warenzeichen ohne Zustimmung der Beklagten zu 2 und 3 zu verfügen.

6

Es entspricht allgemeiner Meinung in der Rechtsprechung und Literatur, daß das Warenzeichen als Sachbezeichnung ein mit dem Unternehmen eng verbundenes Vermögensrecht ist, das als solches nicht nur dem Konkursbeschlag unterfällt, sondern vom Konkursverwalter auch grundsätzlich - gemäß § 8 WZG zusammen mit dem Unternehmen - veräußert werden kann (RG MuW 1931, 430, 431 - Kriesel; BGHZ 32, 103, 113 - Vogeler; v. Gamm, WZG § 8 Rdn. 12; Baumbach/Hefermehl, WZG 12. Aufl. § 8 Rdn. 19). Eine Einschränkung hat der Bundesgerichtshof lediglich für den Fall vorgenommen, daß das Warenzeichen den Namen des Gemeinschuldners enthält, da dann dessen Namensrecht der freien Übertragung des Rechts aus dem Zeichen entgegenstehe (BGHZ 32, 103, 113 - Vogeler; ähnlich v. Gamm aaO und in WZG Einf. Rdn. 45). Diese einschränkende Voraussetzung ist dem Wortlaut nach im vorliegenden Fall nicht erfüllt; denn die Gemeinschuldnerin hatte als GmbH & Co. KG - anders als der Zeicheninhaber im Falle der genannten Entscheidung des Bundesgerichtshofs - selbst keinen Familiennamen. Zu prüfen ist daher nur, ob in Erweiterung der bisherigen Rechtsprechung die Verfügung des Konkursverwalters auch dann von einer Zustimmung abhängig gemacht werden soll, wenn ein für eine Gesellschaft als Gemeinschuldnerin eingetragenes Warenzeichen den Familiennamen eines oder mehrerer der Gesellschafter enthält und dieser Name auch in der Firma der GmbH & Co. KG enthalten ist.

7

Die Antwort auf diese Frage hat das Berufungsgericht davon abhängig gemacht, ob nach den hierfür in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen (vgl. BGHZ 85, 221, 223 ff.) der Gesellschafter, dessen - hier auch in den Warenzeichen enthaltener - Name Teil der Gesellschaftsfirma geworden ist, der Veräußerung dieser Firma zusammen mit dem Geschäftsbetrieb zustimmen muß.

8

Dieser Ausgangspunkt ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Er findet seine Rechtfertigung allerdings weniger in den vom Bundesgerichtshof (BGHZ 32, 103, 113 f. - Vogeler) eher beiläufig miterwähnten Unzuträglichkeiten, zu denen eine unterschiedliche Behandlung der Übertragung von gleichermaßen aus dem bürgerlichen Namen gebildeten Firmen und Warenkennzeichnungen führen kann, als vielmehr in einer anderen Überlegung. Die Verselbständigung, die der bürgerliche Name durch seine Verwendung als geschäftliche Kennzeichnung grundsätzlich erfährt (vgl. zum Warenzeichen v. Gamm, WZG, Einf. Rdn. 45), geht bei der Aufnahme des Namens in ein Warenzeichen, das nicht für den Namensträger selbst, sondern für eine Gesellschaft eingetragen ist, regelmäßig weiter - jedenfalls aber nicht weniger weit - als bei der Aufnahme desselben Namens in die Firma der Gesellschaft; denn die für den etwa verbleibenden persönlichkeitsrechtlichen Bezug der Kennzeichnung allein maßgebliche Namensfunktion (vgl. v. Gamm aaO) steht bei einer der (namensmäßigen) Unternehmensbezeichnung dienenden Firma regelmäßig stärker - jedenfalls aber nicht weniger - im Vordergrund als bei einer Bezeichnung, die - wie das Warenzeichen - für die Kennzeichnung einer Ware bestimmt ist. Das Berufungsgericht durfte daher ohne Rechtsfehler davon ausgehen, daß in den Fällen, in denen die Übertragung der aus einem bürgerlichen Namen gebildeten Firma durch den Konkursverwalter nicht der Zustimmung des Namensträgers bedarf, auch (und erst recht) ein für das entsprechend firmierende Unternehmen eingetragenes und aus demselben Namen gebildetes Warenzeichen ohne Zustimmung des Gemeinschuldners übertragbar ist.

9

Bei der Firmenübertragung hat der Bundesgerichtshof für das Zustimmungserfordernis entscheidend darauf abgestellt, ob es sich bei der Firma um eine solche handelt, bei deren Bildung die Aufnahme des in Frage stehenden Familiennamens gesetzlich vorgeschrieben (§§ 18 f. HGB) oder - wie bei der GmbH - freigestellt ist; nur für den ersteren Fall hat der Bundesgerichtshof einen hinreichenden, die wirtschaftlichen Interessen der Konkursgläubiger überwiegenden personalen Bezug zwischen Firma und Familienname gelten lassen, während bei einer freiwilligen Lösung des Namens von einer bestimmten Person durch Verbindung mit einer GmbH dieser personenrechtliche Bezug als aufgehoben anzusehen sei (vgl. BGHZ 85, 221, 224; v. Gamm, Wettbewerbsrecht Kap. 56 Rdn. 58).

10

In Anwendung dieser Grundsätze hat das Berufungsgericht - wie vor ihm schon andere Oberlandesgerichte (KG NJW 1961, 833 [KG Berlin 14.10.1960 - 5 U 957/60], OLG Düsseldorf GRUR 1978, 716, 717 - Eichhörnchen mit Schwert; OLG Hamm NJW 1982, 586, 587 [OLG Hamm 25.06.1981 - 4 U 46/81]) [OLG Hamm 25.06.1981 - 4 U 46/81] - auch die Übertragung der Firma einer GmbH & Co. KG durch den Konkursverwalter als nicht zustimmungsbedürftig angesehen. Auch dies ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden; denn auch bei der GmbH & Co. KG besteht - gleichermaßen wie bei der GmbH - keine gesetzliche Notwendigkeit zur Aufnahme eines Gesellschafternamens in die Firma, weil diese unter Wahrung der Vorschriften des § 19 Abs. 2 HGB aus dem Namen der Komplementär-GmbH gebildet werden kann, der seinerseits nach § 4 GmbHG aus einer Sachbezeichnung ohne Familiennamen bestehen darf (vgl. Staub/Hüffer, HGB 4. Aufl. § 24 Rdn. 15; Baumbach/Duden/Hopt, HGB 28. Aufl. § 24 Rdn. 3, Uhlenbruck in Mentzel/Kuhn/Uhlenbruck, KO 9. Aufl. § 1 Rdn. 80 und in »Die GmbH & Co. KG in Krise, Konkurs und Vergleich« 2. Aufl., 1988, S. 507; ferner Kilger, KO 15.Aufl. § 1 Anm. 3 Cb). Hätte der Konkursverwalter somit im vorliegenden Fall über die aus dem Familiennamen »Benner« gebildete Firma der GmbH & Co. KG ohne Zustimmung der Beklagten zu 2 und 3 verfügen können, so bedurfte nach dem vorstehend Ausgeführten auch die Übertragung der für diese GmbH & Co. KG eingetragenen, aus demselben Namen gebildeten Warenzeichen nicht der Zustimmung der Namensträger, der Beklagten zu 2 und 3.