Bundesgerichtshof
Urt. v. 02.11.1955, Az.: IV ZR 100/55
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 02.11.1955
- Aktenzeichen
- IV ZR 100/55
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1955, 13337
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- Oberlandesgericht in München - 26.01.1955
Fundstelle
- DB 1956, 228 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
1. der Ehefrau Barbara M. geb. L., M., Z. Str. ...,
2. des Rentners Johann L., M., Z. Str. ...,
Prozessgegner
die Firma V. L. in B. "L." eGmbH, gesetzlich vertreten durch den vorstand Dr. Peter F. und Georg K., M., O.str. ...,
hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 2. November 1955 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Schmidt, der Bundesrichter Ascher, Raske, Johannsen und Dr. Kregel
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in München vom 26. Januar 1955 zu III des Urteilsspruchs und im Kostenpunkte aufgehoben.
Insoweit wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Revisionsrechtszuges (einschliesslich der Revision der Beklagten zu 1) - an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der im Jahre 1881 geborene Beklagte zu 2 ist der Vater der im Jahre 1915 geborenen Beklagten zu 1. Diese war vom 1. Dezember 1948 bis zum 30. August 1950 Buchhalterin der Firma Mathias Me. in M.. Die Klägerin verkaufte der Firma Me. im Dezember 1949 vier Ladungen Kalkstickstoff. Im Zusammenhang hiermit unterschrieben die Beklagten unter dem 22. Dezember 1949 ein als "Bürgschaftserklärung" bezeichnetes Schriftstück (Bl 44 d.A.) in welchem sie für alle gegenwärtigen und künftigen Ansprüche der Klägerin gegen die Firma Me. "die Haftung als Bürge und Selbstzahler bis zum Höchstbetrage von DM 10.000,- ... zuzüglich Zinsen, Kosten ... unter ausdrücklichem Verzicht auf die Einrede der Vorausklage und auf die im §770 BGB erwähnten Einreden der Anfechtung und Aufrechnung" übernahmen. Die Klägerin schrieb hierzu der Firma Me. noch unter dem 15. Dezember 1949 (Bl. 71 d.A.):
"Wir nehmen Bezug auf die heutige Unterhaltung zwischen Ihrem sehr geehrten Herrn Me. und dem rechts Unterzeichneten (Abteilungsleiter der Klägerin Veith).
Das mit anliegenden Schlußscheinen bestätigte Geschäft über 4 Ladungen Kalkstickstoff hat zur Voraussetzung, dass Sie uns eine Bürgschaft über DM 10.000,- beschaffen. Das entsprechende Formular haben wir Ihnen in Dublo bereits vorgelegt und wir bitten Sie, die in Aussicht gestellte Bürgschaftserklärung von Frau M. in Bälde, möglichst noch vor den Feiertagen anzuschaffen.
Wie besprochen, können Sie diese Bürgschaftserklärung zurückfordern, wenn die 4 Ladungen restlos abgewickelt sind. Wir können jedoch die Bürgschaft auch bestehen lassen für weitere Geschäfte. Dies liegt dann in Ihrem Belieben."
Die Klägerin hat im Urkundenprozess die Urschrift der Bürgschaftserklärung und vier Wechsel im Gesamtbeträge von 15.649,13 DM vorgelegt, welche die Firma Me. akzeptiert, aber bei Fälligkeit nicht eingelöst hat. Sie hat beantragt, die Beklagten samtverbindlich zu verurteilen, ihr 10.000,- DM nebst 8 vom Hundert Zinsen seit dem 1. Februar 1952 zu zahlen.
Die Beklagten haben gebeten, die Klage abzuweisen. Sie haben geltend gemacht, die Bürgschaftserklärung sei nicht ernstlich gemeint und zudem auf sechs Monate befristet gewesen. Die Klägerin sei ferner verpflichtet, sich zunächst aus einer Baracke, die der Hauptschuldner ihr sicherungsweise übereignet habe, zu befriedigen. Die Baracke habe einen Verkaufswert von etwa 40.000,- DM. Die Klägerin handele arglistig, wenn sie trotzdem gegen sie, die Beklagten, vorgehe und dadurch ihre Lebensgrundlage vernichte. Der Anspruch aus der Bürgschaftserklärung sei mindestens verwirkt, da die Klägerin erst nach 1 1/2 Jahren darauf zurückgreife.
Der Beklagte zu 2 hat ausserdem seine Unterschrift wegen Irrtums angefochten und hierzu ausgeführt, er habe das Schriftstück, das ihm seine Tochter, die Beklagte zu 1, vorgelegt habe, nicht gelesen, sondern es als alter Mann im Vertrauen auf ihre Mitteilung unterschrieben, die Bürgschaft erstrecke sich nur auf die Forderung aus dem Geschäft, das im Dezember 1949 zwischen der Klägerin und dem Hauptschuldner geschlossen worden sei.
Das Landgericht hat zunächst beide Beklagte antragsgemäss verurteilt, ihnen jedoch vorbehalten, ihre Rechte im Nachverfahren auszuführen. Im Nachverfahren haben die Beklagten weiter vorgetragen: Die Verpflichtungsurkunde sei nicht vollständig und ungültig, weil nach ihrem Wortlaut auch, der Ehemann der Beklagten zu 1 habe unterschreiben sollen, dieser jedoch nicht unterschrieben habe. Die Übernahme der Bürgschaft sei auch nur eine Formsache gewesen.
Allenfalls sei die Bürgschaft nur für die Verbindlichkeiten der Firma Me. aus dem im Dezember 1949 geschlossenen Kalkstickstoff-Geschäft, nicht aber aus weiteren Geschäften, übernommen worden. Bei den Vorbesprechungen mit den Angestellten der Klägerin, V. und G., sei man einig gewesen, dass es sich um eine befristete Bürgschaft handele. Sie, die Beklagten, hätten die Bürgschaftsurkunde nur im Vertrauen auf die vereinbarte Befristung nicht zurückgefordert, als das erste Geschäft zwischen der Klägerin und der Hauptschuldnerin abgewickelt gewesen sei.
Das Landgericht hat nach Beweisaufnahme das Vorbehaltsurteil aufgehoben und die Klage gegen beide Beklagte abgewiesen, weil der Verpflichtungswille der Beklagten nur dahin gegangen sei, sich für das erste Kalkstickstoff-Geschäft zu verbürgen, dessen reibungslose Abwicklung die Beklagte zu 1 auf Grund ihrer Kenntnis der Verhältnisse der Firma M. als sicher angenommen habe.
Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht das Urteil des Landgerichts hinsichtlich der Beklagten zu 1 aufgehoben und insoweit das Vorbehaltsurteil ohne Vorbehalt bestätigt; hinsichtlich des Beklagten zu 2 hat es die Berufung der Klägerin zurückgewiesen.
Hiergegen haben die Klägerin und die Beklagte zu 1 Revision eingelegt. Die erstere verfolgt ihren Klagantrag gegen den Beklagten zu 2 weiter. Dieser bittet, die Revision zurückzuweisen. Die Beklagte zu 1 hat ihre Revision zurückgenommen. Die Klägerin beantragt, ihr die Kosten der Revisionsinstanz aufzuerlegen.
Entscheidungsgründe:
I.
Die Beklagte zu 1 hat ihre Revision zurückgenommen. Es ist daher nur noch über die Revision der Klägerin gegen den Beklagten zu 2 zu befinden. Auch insoweit bleibt zunächst zu prüfen, ob und mit welchem Inhalt die Bürgschaftserklärung der beiden Beklagten - abgesehen von der Anfechtung des Beklagten zu 2 - wirksam geworden ist. Die Angriffe, welche der Beklagte zu 2 hierzu in diesem Rechtszuge erhoben hat, sind jedoch nicht gerechtfertigt.
1.
Das Berufungsgericht hat einwandfrei festgestellt, dass die Beteiligten den Bürgschaftsvertrag ernstlich gewollt hätten. Es hat hierzu ausgeführt: Es möge zwar richtig sein, dass die Zeugen G. und V. bei der Übergabe der Bürgschaftsvordrucke erklärt hätten, es handele sich nur um eine Formsache und in 6 Monaten sei alles erledigt. Hierbei sei aber vorausgesetzt worden, dass die Firma Me. ihren Verbindlichkeiten vertragsgemäss nachkommen werde.
Das Berufungsgericht konnte insbesondere die Erklärung G.s, die Beklagte zu 1 brauche wegen der Bürgschaft keine Bedenken zu haben, weil ja die Ware da sei und die Wechsel aus dem Erlös ohne weiteres gedeckt werden könnten, auf Grund der besonderen Lage des Falles als rechtlich unerheblich behandeln. Unstreitig war die Beklagte zu 1 damals Buchhalterin der Firma Me. G. konnte daher davon ausgehen, sie selbst werde als Buchhalterin schon dafür sorgen, dass die Wechselschuld aus den Warenerlösen abgedeckt würden; die Beklagte konnte seine Erklärung auch so verstehen.
2.
Das Berufungsgericht hat auch - revisionsmässig nicht angreifbar - verneint, dass die Bürgschaft sachlich und zeitlich begrenzt gewesen sei.
a)
Hierzu hat es dargelegt: Nach der Vertragsurkunde vom 22. Dezember 1949 hätten die Beklagten die Bürgschaft nicht nur für die Erfüllung der Verbindlichkeiten der Hauptschuldnerin aus einem genau bezeichneten Geschäft, sondern für alle Ansprüche übernommen, die der Klägerin gegenüber dem Hauptschuldner "bereits zustehen und in Zukunft zustehen". Mündliche Nebenabreden, die ausserhalb des schriftlichen Bürgschaftsvertrages getroffen würden, seien zwar formlos gültig, wenn sie die Verpflichtung des Bürgen lediglich einschränkten. Eine solche Nebenabrede sei aber nicht erwiesen.
b)
Die Gültigkeit einschränkender mündlicher Nebenabreden hat der erkennende Senat gleichfalls schon in seiner Entscheidung vom 5. Januar 1955 - IV ZR 112/54 (Wertpapier-Mitteilungen Teil IV B 1955, 375) - bejaht. Es kommt daher auf die Beweiswürdigung an. Die Angriffe hiergegen sind jedoch teils unzulässig, teils nicht gerechtfertigt.
c)
Der Beklagte zu 2 wendet sich zu einem wesentlichen Teile gegen die Würdigung der Aussagen der Zeugen G. und Me. und des Schreibens vom 15. Dezember 1949 (Bl. 71 d.A.) durch das Berufungsgericht. Er meint, das Berufungsgericht untersuche nur, ob eine klare und bindende Vereinbarung über die Beschränkung der Bürgschaft auf das erste Kunstdüngergeschäft zustandegekommen sei; es beachte die Erklärung Gstatters nicht, dass es sich nur um eine Formsache handle, weil ja die Ware da sei und aus deren Erlös die Wechsel ohne weiteres gedeckt werden könnten; darin liege ein Rechtsirrtum. - Der Beklagte vermengt hiermit zwei verschiedene Fragen, die das Berufungsgericht zutreffend auseinandergehalten hat. Die Erklärung G. hat es schon bei der Prüfung der Frage behandelt, ob der Bürgschaftsvertrag ernstlich gemeint gewesen sei (S. 14, 15 des Berufungsurteils; vgl. auch oben I 1). Für die Frage, ob die Bürgschaft sachlich oder zeitlich beschränkt sein sollte, ergibt die Erklärung Gstatters keinen zwingenden Anhalt.
Soweit der Beklagte zu 2 die Würdigung des Schreibens vom 15. Dezember 1949 angreift, hat das Berufungsgericht ausgeführt: Aus dem Schreiben folge gerade, dass der Bürgschaftsvertrag zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 1 sich nicht nur auf den einen Geschäftsabschluss sondern auf alle etwaigen weiteren Geschäfte zwischen der Klägerin und der Firma Metz erstreckt habe, dass die Klägerin es - unbeschadet der weitergehenden Verpflichtung der Beklagten - ihrem Schuldner, der Firma Me., freigestellt habe, die Bürgschaftserklärung nach der Abwicklung des ersten Geschäfts "zurückzufordern", wobei sie davon ausgegangen sei, dass die Firma Me. dann weitere Lieferungen nur noch gegen Bezahlung oder Bestellung anderer Sicherheiten erhalten werde. -
Diese Würdigung ist denkgesetzlich möglich und deshalb in diesem Rechtszuge nicht angreifbar.
2.
Der Beklagte zu 2 bemängelt schliesslich, die Bürgschaftserklärung sei nur "formularmässig gefasst"; das Berufungsgericht habe nicht untersucht, "in welcher Weise der allgemein gehaltene Wortlaut des Formulars sich auf den konkreten Fall verdichten sollte". Auch dieser Angriff geht fehl. Das Berufungsgericht ist erst auf Grund eingehender Prüfung zu dem Ergebnis gekommen, massgebend sei "ausschliesslich die schriftliche Bürgschaftserklärung vom 22. Dezember 1949", weil die Beklagten keinen Beweis für einschränkende Abreden erbracht hätten. Das Berufungsgericht hat damit festgestellt, dass die Parteien den Bürgschaftsvertrag im gegebenen Falle so geschlossen haben, wie er im Vordruck vorgesehen war.
II.
Es kommt daher nur auf die Frage der Anfechtung an.
1.
Das Berufungsgericht hat hierzu ausgeführt: Liebhard habe bei seiner verantwortlichen Parteivernehmung überzeugend bekundet, er habe die Bürgschaftserklärung unterschrieben, ohne sie gelesen zu haben; er habe sich auf die Erklärung seiner Tochter verlassen, dass es sich nur um eine Bürgschaft auf die Dauer von einem halben Jahr handele. L. sei damals nahezu 70 Jahre alt gewesen. Auf Grund seiner glaubhaften Angaben sei davon auszugehen, dass er sich bei der Unterzeichnung der ihm von seiner Tochter vorgelegten Bürgschaftsvordrucke in einem Irrtum über den Inhalt seiner Willenserklärung gemäss §119 BGB befunden habe. Sein Prozessbevollmächtigter habe mit Schriftsatz vom 28. Januar 1952 in zulässiger Weise und auch rechtzeitig angefochten. Denn nach seiner glaubhaften Darstellung habe er erst auf Grund der Klagzustellung am 16. Januar 1952 von der Tragweite der von ihm unterzeichneten Bürgschaftserklärung Kenntnis erlangt.
2.
Die Revision greift die Ausführungen des Berufungsgerichts an unter Hinweis auf die Entscheidungen des Reichsgerichts in RGZ 134, 25 [31] und des Bundesgerichtshofs vom 15. Juni 1951 - I ZR 121/50 (LM §440 BGB Nr. 1 = NJW 1951, 705 [BGH 15.06.1951 - I ZR 121/50]; in BGHZ 2, 331 insoweit nicht abgedruckt). Diese Entscheidungen betreffen einen anderen Sachverhalt und liegen auch rechtlich anders. Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat im Anschluss an die erwähnte Entscheidung des Reichsgerichts nur folgendes ausgesprochen: Wer eine Willenserklärung trotz des Bewusstseins abgebe, ihre wirtschaftliche oder rechtliche Tragweite nicht zu übersehen, und sich auf Mutmassungen und Schätzungen verlasse, könne sich nicht auf einen Irrtum über die rechtlichen oder wirtschaftlichen Auswirkungen der Erklärung berufen. Darum handelt es sich hier nicht.
3.
Die Anfechtung ist nach den bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts begründet. Wer eine Urkunde unterzeichnet, die eine Willenserklärung enthält, kann zwar im allgemeinen - schon aus Gründen der Rechtssicherheit - nicht mit dem Einwand gehört werden, er habe die Urkunde nicht selbst gelesen und sie sei ihm auch nicht vorgelesen worden (vgl. RG JW 1908, 327 Nr. 7; Staudinger-Riezler 10. Aufl. §119 BGB A 48 S. 590). Eine Anfechtung ist in diesen Fällen zumeist nicht begründet, weil der Anfechtende sich über den Inhalt der Erklärung keine bestimmten und daher auch keine irrigen Vorstellungen gemacht, sondern mit seiner Unterschrift vorbehaltlos zu erkennen gegeben hat, er wolle die Erklärung - ungelesen - mit ihrem Gesamtinhalt gegen sich gelten lassen (RGZ 62, 201 [205]; 77, 309 [312]). Das Reichsgericht hat jedoch eine Anfechtung dann zugelassen, wenn der Anfechtende die Urkunde in dem irrigen Glauben unterschrieben hat, sie gebe die vorausgegangenen Vertragsverhandlungen richtig wieder oder wenn er sich sonst eine unrichtige Vorstellung über den Inhalt der Urkunde gemacht hat (RG 88, 278 [282 f] mit Nachweisen; Staudinger a.a.O.). Diesen Fall nimmt das Berufungsgericht nach dem Zusammenhange der Entscheidungsgründe an. Zwar zwingt die Bekundung des Beklagten zu 2 allein, er habe sich auf die Erklärung seiner Tochter verlassen, es handele sich nur um eine Bürgschaft auf die Dauer von einem halben Jahr, noch nicht zu dem Schluss, er habe auch irrigerweise geglaubt, dass die Bürgschaftserklärung vertraglich auf einen solchen Zeitraum befristet sei. Das Berufungsgericht zieht diesen denkgesetzlich möglichen Schluss aber - revisionsmässig unangreifbar - mit dem Satze, der Beklagte zu 2 habe sich in einem Irrtum über den Inhalt seiner Willenserklärung befunden.
4.
Das angefochtene Urteil musste jedoch aufgehoben und die Sache musste zurückverwiesen werden, weil das Berufungsgericht nicht geprüft hat, ob der Klaganspruch gegen den Beklagten zu 2 - mindestens teilweise - etwa auf §122 BGB gestützt werden kann.
5.
Der Senat hat noch erwogen, ob sich eine weitergehende Haftung des Beklagten zu 2 etwa aus dem Gesichtspunkt des Rechtsscheins begründen lässt, weil er seinen Irrtum durch einen Blick in die Urkunde unschwer hätte erkennen können und ihn daher selbst verschuldet hat. Selbst grobe Fahrlässigkeit des Irrenden schliesst jedoch die Anfechtbarkeit nicht aus (RGZ 62, 201 [205]). §122 BGB begrenzt daher die Ersatzpflicht in der Regel auch für diese Fälle.
III.
Da über die Kosten des Revisionsrechtszuges nur einheitlich entschieden werden kann, war dem Berufungsgericht auch die Entscheidung über die Kosten zu Übertragen, welche durch die - inzwischen zurückgenommene - Revision der Beklagten zu 1 entstanden sind.