Bundesgerichtshof
Urt. v. 17.10.1995, Az.: XI ZR 230/94
DDR-Partei; Darlehn; Altvermögen; BvS
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 17.10.1995
- Aktenzeichen
- XI ZR 230/94
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1995, 15487
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- § 20b DDR PartG
- § 244 Abs. 1 DDR ZGB
- § 51 ZPO
Fundstellen
- EWiR 1996, 37-38 (Volltext mit amtl. LS u. Anm.)
- MDR 1996, 212-213 (Volltext mit amtl. LS)
- NJ 1996, 146 (Volltext mit amtl. LS)
- WM 1995, 2135 (Volltext mit amtl. LS)
- ZBB 1996, 59
- ZIP 1995, A122 (Kurzinformation)
- ZIP 1995, 2016 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
1. Ist es vor dem Inkrafttreten des § 20b DDR-PartG zur Einigung über eine Darlehenshingabe aus dem Parteivermögen gekommen und hat der Empfänger zugleich einen Scheck über die Darlehenssumme erhalten, erfolgte dessen Einlösung aber erst nach dem 1.6.1990, so ist der Darlehensvertrag ohne die nach § 20b I DDR-PartG notwendige Zustimmung unwirksam.
2. Die Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben ist befugt, als Partei kraft Amtes Ansprüche, die zum Altvermögen einer DDR-Partei gehören, gegen den Schuldner gerichtlich geltend zu machen.
Gründe
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat im Ergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg.
Mit Recht hat das Berufungsgericht die Prozeßführungsbefugnis der Klägerin aus § 20 b Abs. 2 PartG DDR bejaht. Das entspricht der ganz herrschenden Meinung (OLG Frankfurt a.M. DtZ 1994, 408; OLG Rostock DtZ 1994, 409; KG Berlin KG-Report 1993, 12; OVG Berlin ZIP 1993, 303, 307; Toussaint, ZIP 1993, 1136, 1138; Horn, Zivil- und Wirtschaftsrecht im neuen Bundesgebiet 2. Aufl. S. 438 Rdn. 88; a.A. Gerhardt, ZIP 1993, 1129), der sich der erkennende Senat anschließt. Auch die Revision erhebt dagegen keine Einwendungen.
Die Nichtigkeit des Darlehensvertrags ergibt sich jedenfalls daraus, daß die in § 20 b Abs. 1 PartG DDR geforderte Zustimmung nicht erteilt worden ist. Sie war hier notwendig, obwohl sich der Parteivorstand der PDS mit dem Beklagten bereits am 16. Mai 1990, also vor Inkrafttreten des § 20 b PartG DDR am 1. Juni 1990, über die Darlehenshingabe geeinigt hatte. Nach § 244 Abs. 1 ZGB DDR kam der Darlehensvertrag nämlich erst mit der Überlassung des vereinbarten Geldbetrags zustande (Göhring/Posch, Zivilrecht II S. 117 zu 7.1.5.2.). Dazu genügte die Scheckhingabe am 16. Mai 1990 nicht; in entsprechender Anwendung des § 76 Abs. 2 ZGB DDR bedurfte es vielmehr der Einlösung; denn erst mit der Gutschrift auf seinem Konto erlangte der Beklagte die tatsächliche Verfügungsmacht über das Darlehenskapital (Göhring/Posch aaO.). Die Gutschrift erfolgte am 12. Juni 1990, also nach Inkrafttreten des § 20 b PartG DDR.
Danach kommt es darauf, ob der Darlehensvertrag außerdem auch noch gegen ein in Rechtsvorschriften enthaltenes Verbot (§ 68 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 233 Abs. 2 ZGB DDR) oder die guten Sitten (vgl. § 68 Abs. 1 Nr. 2 ZGB DDR; BGHZ 118, 34, 142) [BGH 03.04.1992 - V ZR 83/91] verstieß, nicht an.
Die Zinsentscheidung des Berufungsgerichts, gegen die mit der Revision keine besonderen Einwendungen erhoben werden, erscheint unter den gegebenen Umständen gerechtfertigt.