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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 06.08.2020, Az.: 3 StR 66/20

Anordnung der Einziehung des Wertes der Taterträge als Gesamtschuldner

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
06.08.2020
Aktenzeichen
3 StR 66/20
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2020, 35629
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BGH:2020:060820B3STR66.20.0

Verfahrensgang

vorgehend
LG Mainz - 09.07.2019 - AZ: 3200 Js 1106/18 1 KLs

Verfahrensgegenstand

Besonders schwere räuberische Erpressung u.a.
hier: Revision der Angeklagten J. D.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 6. August 2020 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 analog, § 357 Satz 1 StPO einstimmig beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Auf die Revision der Angeklagten J. D. wird das Urteil des Landgerichts Mainz vom 9. Juli 2019 - auch soweit es den Mitangeklagten T. D. betrifft - aus den zutreffenden Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts dahin geändert, dass gegen beide Angeklagten als Gesamtschuldner die Einziehung des Wertes der Taterträge in Höhe von 7.934,05 € angeordnet wird.

  2. 2.

    Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung im Übrigen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat.

  3. 3.

    Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Schäfer
Wimmer
Berg
Anstötz
Erbguth