Herkunftsstaat
§ 29a AsylG i. V. m. Anlage II
1 Begriff
Herkunftsstaat ist derjenige Staat,
dem der Betreffende als Staatsangehöriger angehört oder
in dem er als Staatenloser vor der Einreise in das Bundesgebiet seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte.
2 Sicherer Herkunftsstaat
2.1 Allgemein
Gemäß Art. 16a Abs. 3 GG können durch Gesetz sichere Herkunftsstaaten bestimmt werden, bei denen aufgrund der Rechtslage, der Rechtsanwendung und der allgemeinen politischen Verhältnisse gewährleistet erscheint, dass dort weder politische Verfolgung noch unmenschliche oder erniedrigende Bestrafung oder Behandlung stattfindet.
Folgende Staaten sind gemäß § 29a AsylG als sichere Herkunftsstaaten anerkannt:
Die in der Anlage II zum AsylVfG aufgeführten Staaten: Albanien, Bosnien und Herzegowina, Georgien, Ghana, Kosovo, Moldau, Montenegro, Nordmazedonien, Senegal, Serbien
Gemäß § 29a Abs. 2a AsylG legt die Bundesregierung dem Bundestag alle zwei Jahre einen Bericht darüber vor, ob die Voraussetzungen für die Einstufung der in Anlage II bezeichneten Staaten als sichere Herkunftsstaaten weiterhin vorliegen.
Die Bestimmung von sicheren Herkunftsstaaten für den internationalen Schutz im Sinne der §§ 3 und 4 AsylG kann von der Bestimmung von sicheren Herkunftsstaaten für die Asylberechtigung nach Artikel 16a Abs. 3 GG abweichen. Daher ist neben der bestehenden Regelung des § 29a AsylG eine eigenständige Regelung zulässig.
Diese wurde zum 01.02.2026 mit § 29b AsylG geschaffen:
Die Ermächtigungsgrundlage schafft die Voraussetzung dafür, zügig weitere sichere Herkunftsstaaten für den internationalen Schutz im Sinne der §§ 3 und 4 AsylG zu bestimmen. Die Bestimmung von sicheren Herkunftsstaaten verdeutlicht, dass Staatsangehörige dieser Staaten oder Staatenlose mit gewöhnlichem Aufenthalt in diesen Staaten regelmäßig keinen Bedarf auf internationalen Schutz haben. Die Bestimmung von sicheren Herkunftsstaaten führt unter anderem zu beschleunigten Asyl- und Asylgerichtsverfahren, strengerer Wohnsitzverpflichtung und Arbeitsverboten während des Asylverfahrens.
Gemäß dem neuen § 29b AsylG kann die Bundesregierung durch Rechtsverordnung sichere Herkunftsstaaten für den internationalen Schutz bestimmen, sofern sich anhand der dortigen Rechtslage, der Anwendung der Rechtsvorschriften in einem demokratischen System und der allgemeinen politischen Lage nachweisen lässt, dass dort weder eine Verfolgung noch Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe noch Bedrohung infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts zu befürchten sind.
In § 29b Abs. 3 AsylG wird geregelt, wann ein Antrag auf internationalen Schutz eines Ausländers als offensichtlich unbegründet abgelehnt werden kann. Absatz 3 stellt sicher, dass in Einzelfällen, in denen aufgrund der von dem Ausländer angegebenen Tatsachen oder Beweismittel die Annahme begründet wird, dass ihm abweichend von der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des § 3 Absatz 1 AsylG oder ein ernsthafter Schaden im Sinne des § 4 Abs. 1 AsylG droht, dem Antrag stattzugeben ist. Dies kann insbesondere der Fall sein bei Angehörigen bestimmter vulnerabler Gruppen.
2.2 Einreise aus einem sicheren Herkunftsstaat
Bei aus diesen Staaten einreisenden Ausländern wird gemäß Art. 16a Abs. 3 GG grundsätzlich vermutet, dass sie nicht verfolgt werden. Der Ausländer kann die Vermutung widerlegen, in dem er Tatsachen vorträgt, die die Annahme begründen, dass er entgegen dieser Vermutung politisch verfolgt wird.
Zur Widerlegung der Vermutung bedarf es des schlüssigen und substanziierten Vorbringens einer individuellen Gefahr politischer Verfolgung. Ansonsten ist der Asylantrag als offensichtlich unbegründet abzulehnen (§ 29a Abs. 1 AsylG).
Dabei muss jedoch nicht der volle Beweis der politischen Verfolgung erbracht werden. Ausreichend ist vielmehr, dass die Tatsachen glaubhaft erscheinen.
Die Vollziehung aufenthaltsbeendender Maßnahmen wird in den Fällen des Art. 16a Abs. 3 GG und in anderen Fällen, die offensichtlich unbegründet sind oder als offensichtlich unbegründet gelten, durch das Gericht nur ausgesetzt, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Maßnahme bestehen; der Prüfungsumfang kann eingeschränkt werden und verspätetes Vorbringen unberücksichtigt bleiben.
3 Änderung der politischen Verhältnisse im Herkunftsstaat
Die Anerkennung als Asylberechtigter und die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft sind gemäß § 73 AsylG unverzüglich zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für sie nicht mehr vorliegen.
Dies ist insbesondere der Fall, wenn der Ausländer nach Wegfall der Umstände, die zur Anerkennung als Asylberechtigter oder zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft geführt haben, es nicht mehr ablehnen kann, den Schutz des Staates in Anspruch zu nehmen, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, oder wenn er als Staatenloser in der Lage ist, in das Land zurückzukehren, in dem er seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte.
Liegen die Voraussetzungen für einen Widerruf oder eine Rücknahme vor, teilt das Bundesamt dieses Ergebnis der Ausländerbehörde spätestens innerhalb eines Monats nach dreijähriger Unanfechtbarkeit der begünstigenden Entscheidung mit. Anderenfalls kann eine Mitteilung an die Ausländerbehörde entfallen.