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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 01.02.1957, Az.: V BLw 65/56

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
01.02.1957
Aktenzeichen
V BLw 65/56
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1957, 14025
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
Oberlandesgerichts in Oldenburg - 02.11.1956

Verfahrensgegenstand

Beanstandung eines Landpachtvertrages

Prozessführer

1. der Ehefrau Helene W. geb. S. in B., vertreten durch Rechtsanwalt Dr. ... in ...,

2. des Landwirts Adde J. in D.,

Prozessgegner

die Landwirtschaftskammer Weser-Ems in Oldenburg als übergeordnete Landwirtschaftsbehörde,

hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs als Senat für Landwirtschaftssachen in der Sitzung vom 1. Februar 1957 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Tasche sowie der Bundesrichter Dr. Hückinghaus und Dr. Piepenbrock

beschlossen:

Tenor:

  1. I.

    Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des Senats für Landwirtschaftssachen des Oberlandesgerichts in Oldenburg vom 2. November 1956 wird auf Kosten der Antragstellerin als unzulässig verworfen.

  2. II.

    Der Geschäftswert wird für die Rechtsbeschwerdeinstanz auf 0 bis 20 DM festgesetzt.

Gründe:

1

I.

Die Antragstellerin ist Eigentümerin zweier Weide- und Ackerparzellen von insgesamt 1,2271 ha in Dangastermoor, die sie durch Vertrag vom 27. März 1956 an den Landwirt Adde J. zu einem Pachtzins von 250 DM je Hektar verpachtete. Den Abschluß dieses Pachtvertrages zeigte sie dem Kreisamt als Landwirtschaftsbehörde unter Übersendung einer Abschrift des Vertrages an, die am 28. März 1956 bei der Behörde einging. Diese sandte die Anzeige mit der Bitte um Ausfüllung eines beigefügten Fragebogens zurück. Nach Wiedereingang der Anzeige nebst ausgefülltem Fragebogen stellte die Landwirtschaftsbehörde Ermittlungen an. Sie beanstandete sodann den Pachtvertrag durch Bescheid vom 5. Mai 1956, weil der vereinbarte Pachtzins zu hoch sei und nur ein solcher von höchstens 200 DM je Hektar zugelassen werden könne.

2

Die Verpächterin hat gerichtliche Entscheidung beantragt.

3

Das Amtsgericht (Landwirtschaftsgericht) hat dahin entschieden, daß der Pachtvertrag als nicht beanstandet gelte, und das damit begründet, daß die Beanstandung durch die Landwirtschaftsbehörde nicht innerhalb der vierwöchigen Frist des § 5 Abs. 1 Satz 1 LPG vorgenommen worden sei. Es hat von der Erhebung von Gerichtskosten abgesehen, aber angeordnet, daß die Landwirtschaftsbehörde der Verpächterin die außergerichtlichen Kosten zu erstatten habe.

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Diese Entscheidung hat die Landwirtschaftskammer Weser-Eins als übergeordnete Landwirtschaftsbehörde mit der sofortigen Beschwerde angegriffen, die sie damit begründet hat, daß der Landwirtschaftsbehörde die außergerichtlichen Kosten nicht hätten auferlegt werden dürfen, da diese nicht als Beteiligte im Sinne des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen anzusehen sei. In einer späteren Eingabe hat sie geltend gemacht, daß sich ihre Beschwerde nicht nur gegen die Kostenentscheidung, sondern auch gegen die Entscheidung in der Sache selbst richte, die unzutreffend sei, weil es zur ordnungsmäßigen Anzeige des Pachtvertrages der Ausfüllung des Fragebogens bedurft hätte und daher die gesetzliche Beanstandungsfrist angesichts der Rückgabe der Anzeige erst mit deren Wiedereingang in Lauf gesetzt worden sei.

5

Das Beschwerdegericht hat die Entscheidung des Amtsgerichts insoweit aufgehoben, als sie die Erstattung der außergerichtlichen Kosten durch die Landwirtschaftsbehörde angeordnet hat.

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Hiergegen richtet sich die von dem Oberlandesgericht nicht zugelassene Rechtsbeschwerde der Verpächterin, mit der sie die Wiederherstellung der amtsgerichtlichen Entscheidung erstrebte.

7

II.

Das Beschwerdegericht hat angenommen, die Beschwerde der Landwirtschaftskammer sei auf die Kostenentscheidung beschränkt worden, da in ihrer Begründung nur die Verpflichtung der Landwirtschaftsbehörde zur Erstattung der außergerichtlichen Kosten angegriffen worden und von der in der Hauptsache erlassenen Entscheidung überhaupt nicht die Rede gewesen sei. Es hat die Beschwerde trotz der Vorschrift des § 20 a FGG, nach der die Anfechtung der Entscheidung über den Kostenpunkt nur zulässig ist, wenn gegen die Entscheidung in der Hauptsache ein Rechtsmittel eingelegt wird, für zulässig erachtet, weil durch die angefochtene Entscheidung einem Nichtbeteiligten Kosten auferlegt worden seien und eine Entscheidung stets dann anfechtbar sei, wenn sie der gesetzlichen Grundlage entbehre und dem Gesetz fremd sei. Das Beschwerdegericht hat die Landwirtschaftsbehörde nicht als Beteiligte angesehen, weil sie die zunächst zur Entscheidung berufene Stelle gewesen sei und trotz der ihr eingeräumten besonderen Rechtsstellung auch in dem Verfahren vor dem Amtsgericht nicht die Stellung einer Beteiligten einnehme. Es hat weiter ausgeführt, die Landwirtschaftsbehörde könne, selbst wenn man sie als Beteiligte ansehen wollte, doch dann nicht als solche im Sinne der Kostenbestimmungen behandelt werden, wenn sie vor dem Landwirtschaftsgericht weder zur Sache gehört, noch auch zur mündlichen Verhandlung geladen worden sei. Das Beschwerdegericht hat dementsprechend für die Auferlegung der außergerichtlichen Kosten eine gesetzliche Stütze vermißt und die Beschwerde auch ohne Erreichung des im § 20 a Abs. 2 FGG festgesetzten Wertes des Beschwerdegegenstands für zulässig und nach dem Gesagten auch für begründet erachtet.

8

Die Verpächterin hält die Rechtsbeschwerde für zulässig, weil hier ein Fall des § 24 Abs. 2 Nr 2 LwVG vorliege. Sie meint, die Beschwerde der Landwirtschaftskammer sei unzulässig gewesen, wovon das Oberlandesgericht auch ausgegangen sei, und macht geltend, entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts sei die untere Landwirtschaftsbehörde gemäß § 32 Abs. 1 LwVG an dem Verfahren beteiligt gewesen; denn sie hätte gehört und zur mündlichen Verhandlung geladen werden müssen, auch hätte ihr die Sachentscheidung zugestellt, werden müssen. Nach Ansicht der Verpächterin stellt § 32 Abs 2 LwVG nur klar, daß die obere Landwirtschaftsbehörde beschwerdeberechtigt ist und Beteiligte wird, wenn sie von diesem Recht Gebrauch macht. Sie vertritt den Standpunkt, daß die untere Landwirtschaftsbehörde jedenfalls dann als Beteiligte angesehen werden müsse, wenn sie auf ein Verfahren in einer Weise Einfluß nehme, die mit den gesetzlichen Bestimmungen nicht in Einklang stehe, und meint, nur der Nichtbeteiligte, dem unzulässigerweise die Kosten des Verfahrens auferlegt worden seien, könne gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Daraus leitet die Verpächterin ab, daß die Landwirtschaftskammer nur in der Sache selbst, nicht aber wegen der Kostenentscheidung Beschwerde habe einlegen können. Im vorliegenden Falle muß nach Ansicht der Verpächterin die Landwirtschaftsbehörde die Kosten tragen, weil sie den Landpachtvertrag erst nach Ablauf der gesetzlichen Frist beanstandet und dadurch das gerichtliche Verfahren veranlaßt habe.

9

Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig.

10

Es handelt sich in der Rechtsbeschwerdeinstanz lediglich darum, ob die Landwirtschaftsbehörde der Verpächterin die ihr im amtsgerichtlichen Verfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten hat; denn das Beschwerdegericht hat nur die Entscheidung des Amtsgerichts über diese Kosten aufgehoben. In der Sache selbst ist es also dabei geblieben, daß der Pachtvertrag vom 27. März 1956 als nicht beanstandet gilt. Danach ist die Verpächterin durch die Entscheidung des Amtsgerichts in der Sache selbst nicht beschwert. Sie wendet sich denn auch lediglich dagegen, daß das Beschwerdegericht die Anordnung der Erstattung der außergerichtlichen Kosten durch die Landwirtschaftsbehörde aufgehoben hat. Ob das Beschwerdegericht, wie die Verpächterin meint, die sofortige Beschwerde zu Unrecht als zulässig erachtet hat, kann dahingestellt bleiben. Selbst wenn das der Fall sein sollte, würde daraus die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde noch nicht folgen. Dieses Rechtsmittel findet nach § 24 Abs. 1 LwVG nur gegen die in der Hauptsache erlassenen Beschlüsse des Oberlandesgerichts statt. Kostenentscheidungen sind keine Entscheidungen in der Hauptsache. Das ergibt sich ohne weiteres aus § 20 a FGG und den §§ 34 Abs. 1 und 45 Abs. 1 LwVG, in denen zwischen der Entscheidung über die Kosten und der Entscheidung in der Hauptsache unterschieden wird. Das folgt ferner aus § 20 Abs. 1 Nr. 8 LwVG, der von der Kostenentscheidung bei Erledigung der Hauptsache handelt. Hat sich die Hauptsache erledigt, so bilden allerdings die Kosten die Hauptsache des Verfahrens, wenn, streitig ist, wer sie zu tragen hat. Das bedeutet indessen nicht, wie der erkennende Senat in seiner Entscheidung vom 10. März 1955 (V BLw 14/55, Rechtd Landw 1955, 224 = MDR 1955, 605 = Lind-Möhr Nr. 7 zu § 24 LwVG) ausgeführt hat, daß eine selbständige Kostenentscheidung auch im Sinne der Anfechtbarkeit mit einem in der Hauptsache vorgesehenen Rechtsmittel als Entscheidung in der Hauptsache zu gelten hätte. Der Senat hat dort dargelegt, daß eine nach Erledigung der Hauptsache ergangene Kostenentscheidung des Amtsgerichts nicht mit der sofortigen Beschwerde nach § 22 LwVG, sondern nur gemäß § 9 LwVG unter den Voraussetzungen des § 20 a Abs. 2 FGG angefochten werden könne. Dementsprechend hat der Senat den Standpunkt vertreten, daß eine Kostenentscheidung, die das Oberlandesgericht nach Rücknahme der Beschwerde erlassen habe, nicht als Entscheidung über die Hauptsache im Sinne des § 24 LwVG anzusehen sei und es daher nach § 24 Abs. 3 LwVG gegen die Kostenentscheidung des Beschwerdegerichts kein Rechtsmittel gebe.

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Nach alledem unterliegt hier der angefochtene Beschluß nicht dem Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde, da durch ihn nur über die außergerichtlichen Kosten des amtsgerichtlichen Verfahrens entschieden worden ist. Die Rechtsbeschwerde war daher als unzulässig zu verwerfen.

12

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 34, 44 LwVG. Einer Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens bedurfte es nicht, da sich die Landwirtschaftskammer in ihm nicht hat vertreten lassen.

Dr. Tasche Dr. Hückinghaus Dr. Piepenbrock