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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 03.11.1961, Az.: 1 AZR 383/60

Krankheit; Arbeitsunfähigkeit; Krankheitsbeginn; Dauernde Erwerbsunfähigkeit; Lohnfortzahlungsanspruch; Ablauf der Lohnfortzahlungsfrist; Ruhestandsverhältnis

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
03.11.1961
Aktenzeichen
1 AZR 383/60
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1961, 10019
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LAG Hamburg 14.06.1960 - 3 Sa 56/60

Fundstellen

  • BAGE 12, 1 - 8
  • BB 1962, 48
  • DB 1962, 102 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

1. Durch "Krankheit" an der Arbeitsleistung verhindert und damit arbeitsunfähig ist ein Arbeitnehmer auch dann, wenn die Krankheit so schwer ist, daß sie - wie von Krankheitsbeginn erkennbar ist - nicht behoben werden kann, der Arbeitnehmer also durch diese Krankheit dauernd erwerbsunfähig ist.

2. Der Lohnfortzahlungsanspruch nach SeemG § 78 Abs. 2 endet grundsätzlich vor Ablauf der Lohnfortzahlungsfrist, wenn während des Laufes dieser Frist das Arbeitsverhältnis einverständlich in ein Ruhestandsverhältnis umgewandelt wird.

3. An Erklärungen über die rechtliche Würdigung eines Sachverhaltes, die die Parteien abgegeben haben, ist das Gericht nicht gebunden.

4. Auf den Vergütungsfortzahlungsanspruch bei Krankheit sind Leistungen aus der gesetzlichen oder einer betrieblichen Altersversorgung nicht anzurechnen.