Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 03.11.1961, Az.: 1 AZR 383/60
Krankheit; Arbeitsunfähigkeit; Krankheitsbeginn; Dauernde Erwerbsunfähigkeit; Lohnfortzahlungsanspruch; Ablauf der Lohnfortzahlungsfrist; Ruhestandsverhältnis
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 03.11.1961
- Aktenzeichen
- 1 AZR 383/60
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1961, 10019
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LAG Hamburg 14.06.1960 - 3 Sa 56/60
Rechtsgrundlagen
- § 616 BGB
- § 78 SeemG
Fundstellen
- BAGE 12, 1 - 8
- BB 1962, 48
- DB 1962, 102 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
1. Durch "Krankheit" an der Arbeitsleistung verhindert und damit arbeitsunfähig ist ein Arbeitnehmer auch dann, wenn die Krankheit so schwer ist, daß sie - wie von Krankheitsbeginn erkennbar ist - nicht behoben werden kann, der Arbeitnehmer also durch diese Krankheit dauernd erwerbsunfähig ist.
2. Der Lohnfortzahlungsanspruch nach SeemG § 78 Abs. 2 endet grundsätzlich vor Ablauf der Lohnfortzahlungsfrist, wenn während des Laufes dieser Frist das Arbeitsverhältnis einverständlich in ein Ruhestandsverhältnis umgewandelt wird.
3. An Erklärungen über die rechtliche Würdigung eines Sachverhaltes, die die Parteien abgegeben haben, ist das Gericht nicht gebunden.
4. Auf den Vergütungsfortzahlungsanspruch bei Krankheit sind Leistungen aus der gesetzlichen oder einer betrieblichen Altersversorgung nicht anzurechnen.