Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 01.10.1984, Az.: BVerwG 1 B 106.84
Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde mit dem Vortrag drohender Inhaftierung und Folterung nach Ausweisung; Verletzung der Ausreisepflicht durch einen ausgewiesenen Ausländer; Nichtzulassungsbeschwerde unter bloßer Beanstandung einer Rechtsanwendung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 01.10.1984
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 B 106.84
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1984, 16739
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Baden-Württemberg - 22.06.1984 - AZ: 13 S 236/84
Rechtsgrundlagen
- § 132 Abs. 2 VwGO
- § 132 Abs. 3 S. 3 VwGO
- Art. 1 GG
- § 14 Abs. 1 S. 1 AuslG
- § 12 Abs. 1 AuslG
Der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 1. Oktober 1984
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Heinrich und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Meyer und Dr. Diefenbach
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluß des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 22. Juni 1984 wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde muß erfolglos bleiben. Sie genügt nicht den Darlegungserfordernissen des § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO und ist deswegen zu verwerfen.
Nach § 132 Abs. 2 VwGO kann die Revision nur zugelassen werden, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Berufungsentscheidung von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder bei einem geltend gemachten Verfahrensmangel die Berufungsentscheidung auf dem Verfahrensmangel beruhen kann. Wird die Nichtzulassung der Revision mit der Beschwerde angegriffen, muß in der Beschwerdeschrift die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, von der die Berufungsentscheidung abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden (§ 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO). Demgemäß ist die Prüfung des beschließenden Senats auf fristgerecht vorgetragene Beschwerdegründe im Sinne des § 132 Abs. 2 VwGO beschränkt.
Der Kläger beruft sich allein auf den Revisionszulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Eine Rechtssache hat eine solche Bedeutung nur, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die im Interesse der Einheit oder Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf. Das Darlegungserfordernis des § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO verlangt in diesem Zusammenhang die Bezeichnung einer konkreten Rechtsfrage, die für die Revisionsentscheidung erheblich sein wird, und einen Hinweis auf den Grund, der ihre Anerkennung als grundsätzlich bedeutsam rechtfertigen soll (BVerwGE 13, 90). Mit bloßen Angriffen gegen die inhaltliche Richtigkeit der Berufungsentscheidung, insbesondere mit der Rüge, das Berufungsgericht habe eine Rechtsfrage falsch beurteilt oder nicht behandelt, kann die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache jedoch nicht dargetan werden.
Der Kläger führt - in der Art einer Berufungs- oder Revisionsbegründung - zunächst sinngemäß aus, als (staatenloser) Palästinenser aus Syrien drohe ihm dort ebenso wie im Libanon Inhaftierung, Folterung und der Tod, weil er ein politischer Anhänger Arafats sei. Seine Ausweisung dorthin verstoße deswegen gegen Art. 1 GG. Damit ist indessen nicht dargetan, wegen welcher konkreten Rechtsfrage und aus welchen Gründen der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung beizumessen sei. Vielmehr beschränkt sich das Beschwerdevorbringen auf eine bloße Beanstandung der Rechtsanwendung durch das Berufungsgericht und genügt folglich nicht den Darlegungserfordernissen des § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO.
Abgesehen davon ist durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt, daß eine Ausweisungsverfügung dem Ausländer nicht vorschreibt, wohin er auszureisen hat, und daß bei der Beurteilung der Ausweisungsfolgen nicht ohne weiteres davon auszugehen ist, dem Ausgewiesenen bleibe keine andere Wahl als in ein bestimmtes Land zu reisen, insbesondere in das, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt (BVerwGE 49, 202 [BVerwG 07.10.1975 - I C 46/75] [208]). Droht dem Kläger, wie er vorträgt, wegen seiner politischen Anschauungen in bestimmten Ländern Verfolgung, so darf er dorthin nicht abgeschoben werden (§ 14 Abs. 1 Satz 1 AuslG); ausreichende Anhaltspunkte für den allenfalls als ultima ratio in Betracht kommenden und eng auszulegenden Ausnahmetatbestand des § 14 Abs. 1 Satz 2 AuslG (BVerwGE 49, 202 [BVerwG 07.10.1975 - I C 46/75] [209]) liegen nicht vor. Die Ausweisung selbst bedarf keiner entsprechenden Einschränkung (Urteil vom 19. Juni 1969 - BVerwG 1 C 33.67 - Buchholz 402.24 § 10 AuslG Nr. 12 [S. 47]), vielmehr sind die Länder, in die nicht abgeschoben werden darf, in der Abschiebungsandrohung zu bezeichnen (§ 14 Abs. 2 AuslG). Das alles erfordert keine revisionsgerichtliche Klarstellung.
Soweit der Kläger geltend macht, ihm werde in keinem anderen Land Aufenthalt gewährt und deswegen sei die Ausweisung auf eine unmögliche Leistung gerichtet und nichtig, genügt das Vorbringen aus den angeführten Gründen ebenfalls nicht den Darlegungserfordernissen des § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO. Im übrigen hat das Bundesverwaltungsgericht bereits klargestellt, daß der ausgewiesene Ausländer den Geltungsbereich des Ausländergesetzes unverzüglich, d.h. ohne schuldhaftes Zögern, zu verlassen hat (§ 12 Abs. 1 AuslG), daß folglich der (staatenlose) Ausländer seine Ausreisepflicht nicht verletzt, wenn kein anderer Staat ihn aufnimmt und er deswegen das Bundesgebiet nicht verlassen kann, und daß es demgemäß für die Rechtmäßigkeit einer Ausweisungsverfügung grundsätzlich unerheblich ist, ob der Ausländer in einen anderen Staat einreisen und sich dort aufhalten darf (Beschluß vom 14. September 1970 - BVerwG 1 B 54.70 - Buchholz 402.24 § 12 AuslG Nr. 1). Es versteht sich von selbst, daß ein ausgewiesener Ausländer die Ausreisepflicht auch dann nicht verletzt, wenn er nicht in einen Staat ausreist, in dem ihm die in § 14 Abs. 1 Satz 1 AuslG bezeichnete Verfolgung droht und in den er deswegen auch nicht abgeschoben werden darf. Desgleichen ist übrigens nicht zweifelhaft, daß der Aufenthalt eines ausgewiesenen Ausländers, dessen weitere Anwesenheit sich danach auf längere Sicht nicht verhindern läßt, einer angemessenen ausländerbehördlichen Regelung bedarf.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 1 GKG.
Meyer
Dr. Diefenbach