Bundessozialgericht
Urt. v. 22.09.1966, Az.: 2 RU 101/66
Unfallversicherungsschutz; Berufsschüler; Klassenreise; Eigentümliche gefährdende Umstände; Wesentliche Ursache
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 22.09.1966
- Aktenzeichen
- 2 RU 101/66
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1966, 10268
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BB 1967, 287
- DB 1966, 2036 (Volltext)
- DB (Beilage) 1968, 1 (Kurzinformation)
- MDR 1967, 339-340 (Volltext mit amtl. LS)
- SozR Nr 3 zu § 548 RVO
Amtlicher Leitsatz
Der Unfallversicherungsschutz nach RVO § 539 Abs. 1 Nr. 14 umfaßt die Teilnahme an einer lehrplanmäßigen, unter schulischer Aufsicht durchgeführten Klassenreise einer Berufsfachschule auch dann, wenn die Reise nicht speziellen Ausbildungszwecken, sondern lediglich allgemein der Erweiterung des Gesichtskreises der Schüler dient.
Während der Nachtruhe, die von den Schülern getrennt in verschiedenen Zimmern eines Hotels verbracht wird, hängt der Unfallversicherungsschutz davon ab, ob besondere gefährdende Umstände, die dem Nachtquartier eigentümlich sind, den Unfall wesentlich verursacht haben.