Bundesgerichtshof
Urt. v. 14.06.1988, Az.: 1 StR 179/88
Anforderungen an eine Verfahrensrüge; Verletzung der Menschenwürde des Angeklagten durch unzulässige Ermittlungsmethoden; Verletzung des Rechtsstaatsprinzips durch die Tätigkeit eines befangenen Staatsanwalts
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 14.06.1988
- Aktenzeichen
- 1 StR 179/88
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1988, 16418
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Tübingen - 03.11.1987
Rechtsgrundlage
Verfahrensgegenstand
Vergewaltigung u.a.
Prozessführer
Industriekaufmann Ekkehard Hubertus K. aus T., geboren am ... 1938 in L./O.,
In der Strafsache
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung vom 14. Juni 1988,
an der teilgenommen haben:
der Vorsitzende Richter am Bundesgerichtshof Dr. Schauenburg,
die Richter am Bundesgerichtshof Kuhn, Dr. Maul, Dr. Granderath, Dr. von Gerlach als
beisitzende Richter,
der Bundesanwalt ... in der Verhandlung,
der Staatsanwalt ... bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
der Rechtsanwalt ... als Verteidiger sowie
die Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
- 1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Tübingen vom 3. November 1987 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte verurteilt worden ist; jedoch bleiben die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen aufrechterhalten.
- 2.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht Stuttgart zurückverwiesen.
- 3.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexueller Nötigung in zwei Fällen und wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung zu zwei Gesamtfreiheitsstrafen verurteilt; in eine dieser Strafen sind vier Einzelstrafen aus einem früheren Urteil einbezogen. Die Revision des Angeklagten, die das Urteil mit Verfahrensrügen und der Sachrüge angreift, hat teilweise Erfolg.
1.
Der Beschwerdeführer rügt als Verfahrensfehler die Verletzung des Rechtsstaatsprinzips durch die Tätigkeit eines befangenen Staatsanwalts und die Verletzung der Menschenwürde des Angeklagten durch unzulässige Ermittlungsmethoden im Fall M. (II 1). Die Rügen haben keinen Erfolg.
a)
Die Befangenheit des in der Sache tätig gewordenen Staatsanwalts ergibt sich nach Meinung der Revision daraus, daß die Kriminalpolizei in Absprache mit ihm einen Artikel in die Tagespresse lanciert habe, in dem die damals gegen den Angeklagten erhobenen Vorwürfe geschildert und Frauen aufgefordert worden seien, sich zu melden, falls sie in gleicher oder ähnlicher Weise wie geschildert angegangen worden seien; im gleichen Sinne seien verschiedene Frauen angeschrieben worden, deren Anschriften in den Unterlagen des Angeklagten gefunden worden seien. Die Voreingenommenheit zeige sich weiter in der Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 15. Juli 1987, in der das Verfahren gegen den Angeklagten wegen verschiedener Tatvorwürfe eingestellt wurde; in dieser Verfügung habe der Staatsanwalt Sachverhalte in rechtlich nicht vertretbarer Weise als Sexualdelikte eingestuft. Schließlich habe der Staatsanwalt unzulässige, aus dem Intimbereich des Angeklagten stammende Beweismittel in die Beweismittelliste der Anklageschrift aufgenommen und in seinem Plädoyer wesentliche Wertungsergebnisse der Sachverständigen ignoriert.
Auf Grund dieses Vorbringens hat der Angeklagte in der Hauptverhandlung beantragt, das Verfahren mangels ordnungsgemäßer Anklage, gemäß § 260 Abs. 3 StPO einzustellen. Diesen Antrag hat das Landgericht durch Beschluß vom 2. Oktober 1987 zurückgewiesen.
Die Einstellung des Verfahrens auf Grund des Vorbringens des Angeklagten ist vom Landgericht zu Recht abgelehnt worden. Grundsätzlich ist es nicht angängig, aus dem Vorgehen von Polizei und Staatsanwaltschaft bei ihrer Aufklärungs- und Verfolgungstätigkeit oder aus ihrem Verhalten vor Gericht ein Verfahrenshindernis herzuleiten. Als Mittel der Disziplinierung ist der Verlust des Strafanspruchs weder zulässig noch geeignet. Eine solche Folge ist dem geltenden Recht fremd (BGHSt 33, 283, 284 [BGH 23.07.1985 - 5 StR 166/85] im Anschluß an BGHSt 32, 345, 350 ff.).
Ein Ablehnungsgesuch gegen den Staatsanwalt hat der Beschwerdeführer dagegen in der Hauptverhandlung nicht angebracht. Die Frage, ob ein solches Gesuch zulässig gewesen wäre, bedarf daher hier keiner Entscheidung. Der Senat neigt jedoch in Übereinstimmung mit der bisherigen Rechtsprechung zu der Ansicht, daß die geltende Strafprozeßordnung für die Ablehnung eines Staatsanwalts wegen Befangenheit keine rechtlichen Grundlagen bietet und daß auch den §§ 141 bis 151 GVG Rechtssätze über die Ablehnung von Staatsanwälten nicht entnommen werden können (BGH NJW 1980, 845, 846).
b)
Entgegen der Meinung der Revision führen die Ermittlungsmethoden von Polizei und Staatsanwaltschaft im vorliegenden Verfahren nicht zu einem Verbot der Verwertung der dadurch erlangten Aussage der Geschädigten M.. Eine Verletzung des § 136 a StPO liegt ersichtlich nicht vor; der Angeklagte selbst macht nicht geltend, er sei in seiner Freiheit der Willensbetätigung und Willensentschließung beeinträchtigt worden. Darin, daß die Geschädigte, die zunächst auf eine Anzeige verzichtet hatte, sich erst Jahre später - möglicherweise auf Grund der genannten Presseveröffentlichung - an die Polizei wandte, liegt auch sonst keine Verletzung rechtsstaatlicher Grundsätze.
2.
Die Sachrüge hat dagegen teilweise Erfolg.
a)
Das festgestellte Verhalten des Angeklagten erfüllt allerdings entgegen der Meinung der Revision die objektiven Voraussetzungen der Tatbestände der sexuellen Nötigung (Fälle II 1, 3) und der Vergewaltigung und Freiheitsberaubung (Fall II 2). Das bedarf keiner näheren Erörterung in den Fällen II 1 und 2. Aber auch im Falle II 3 hat der Angeklagte Gewalt angewendet. Gewalt gegen eine Person im Sinne der §§ 177, 178 StGB setzt nur eine nicht ganz unerhebliche, gegen den Körper des Opfers gerichtete Einwirkung voraus, die von diesem nicht nur als seelischer, sondern auch als körperlicher Zwang empfunden wird und die einen psychisch determinierten Prozeß in Gang setzt; ein besonderer Kraftaufwand ist nicht erforderlich (BGH NStZ 1981, 218; 1985, 71; vgl. BGHSt 23, 126, 127). Diese Voraussetzungen sind nach dem festgestellten Sachverhalt erfüllt. Der Angeklagte zog, nachdem er mehrere Stunden durch eine Vielzahl von Übergriffen versucht hatte, zum Geschlechtsverkehr zu kommen, schließlich die sich verzweifelt an ihrem Stuhl festhaltende Frau B. auf das Bett hinüber. Obwohl sie dort soweit wie möglich an die Zimmerwand zurückwich, drang der Angeklagte mit dem Finger in die Scheide ein; anschließend drückte er ihre zusammengepreßten Beine noch weiter auseinander, wogegen sich die Frau mit geringer, aber deutlich wahrnehmbarer Kraft wehrte, und berührte sie mit seinem Glied einige Zeit an der Scheide (UA S. 16, 17).
Soweit die Revision in diesem Zusammenhang weiter geltend macht, in den Fällen II 2 und 3 werde aus den Feststellungen nicht deutlich, ob die Duldung der sexuellen Handlungen auf Grund Gewaltanwendungen oder der Drohung (Fall II 2) oder der Übergriffe und des Redens des Angeklagten (Fall II 3) erfolgte, trifft dies nicht zu. Das Landgericht stützt die Verurteilung jeweils auf Gewaltanwendung.
Die Feststellungen des Landgerichts zum objektiven Tatgeschehen in allen drei Fällen beruhen auch nicht auf einer rechtsfehlerhaften Beweiswürdigung. Insbesondere trifft der Einwand der Revision nicht zu, das Landgericht habe naheliegende andere Möglichkeiten der Beurteilung übersehen. Im Falle II 1 hat das Landgericht die Möglichkeit einer Personenverwechslung überprüft und schon auf Grund der Einräumung des Angeklagten ausgeschlossen (UA S. 19). Im Falle II 2 bedurfte die Frage einer - gewaltlosen - Überrumpelung keiner Erörterung, nachdem die Geschädigte das gewaltsame Vorgehen des Angeklagten eindeutig geschildert hatte und das Landgericht diese Schilderung als glaubhaft ansah. Im Falle II 3 gab die Darstellung, die die Geschädigte vom Tatgeschehen gab, keinen Anlaß zur Prüfung, ob sie ein "unglückliches Verführungserlebnis" als Gewaltanwendung darstellte; daß das unentschlossene, naive Verhalten der Geschädigten die Tat prägte, hat das Landgericht nicht übersehen (UA S. 33). Schließlich liegen die behaupteten Denkfehler und Widersprüche in der Beweiswürdigung ersichtlich nicht vor.
b)
Dagegen sind die Darlegungen, mit denen das Landgericht vorsätzliches und schuldhaftes Handeln des Angeklagten bejaht, nicht frei von Rechtsfehlern.
In den Fällen II 2 und 3 hat die Strafkammer zwar jeweils ausdrücklich festgestellt und mit Tatsachen belegt, daß der Angeklagte den entgegenstehenden Willen der Frauen erkannt hat (UA S. 21, 23). Andererseits haben die psychiatrischen Sachverständigen, deren Beurteilung sich das Landgericht zu eigen gemacht hat, zur Persönlichkeitsstruktur des Angeklagten ausgeführt, dieser zeige eine deutliche Tendenz, eigenes Verhalten, auch Erwartungshaltungen, in anderen wiederzuerkennen. Bedenke man den jeweiligen situativen Kontext, könne es in den Fällen II 2 und 3 zu einer Situationsverkennung im Sinne einer projektiven Verkennung gekommen sein. Diese als andere seelische Abartigkeit eingestufte Persönlichkeitsstörung des Angeklagten würdigt das Landgericht nur unter dem Gesichtspunkt einer erheblichen Einschränkung der Steuerungsfähigkeit; unerörtert bleibt die Frage, ob die festgestellte Persönlichkeitsstörung dazu führen konnte, daß der Angeklagte die ablehnende Haltung und den Widerstand der Frauen als solche nicht erkannte. Eine solche Prüfung lag jedoch bei der angenommenen Möglichkeit einer Situationsverkennung im Sinne einer projektiven Verkennung nahe, weil dadurch vorsätzliches Handeln des Angeklagten in Frage gestellt ist. Das gilt uneingeschränkt im Falle II 3 in Anbetracht der nicht sehr erheblichen Gewaltanwendung durch den Angeklagten und des geringen Widerstandes der Geschädigten; im Falle II 2 liegt eine Situationsverkennung angesichts des massiven Vorgehens des Angeklagten eher fern, ist jedoch nicht mit Sicherheit auszuschließen.
Anders liegt es im Falle II 1, in dem kein sich dynamisch entwickelndes Geschehen, insbesondere keine nähere Beziehung zu der angegriffenen Frau vorlag und die Annahme einer Situationsverkennung nach allem nicht in Betracht kam. Doch hat das Landgericht hier bei der Prüfung der Schuldfähigkeit des Angeklagten unerörtert gelassen, daß er sich gut ein Jahr vor der Tat von seiner Ehefrau getrennt hatte und anschließend geschieden wurde und daß diese Eheprobleme vor der Trennung der Eheleute "zu einem mehrwöchigen Aufenthalt des Angeklagten in der Universitäts-Nervenklinik T. und im Psychiatrischen Landeskrankenhaus Z." geführt hatten (UA S. 3). Aus dem Urteil geht nicht hervor, ob sich die Sachverständigen auch zu den Klinikaufenthalten des Angeklagten geäußert haben und ob sich die Lebenssituation des Angeklagten zur Tatzeit im Herbst 1979 schon wieder so konsoldiert hatte, daß seine Schuldfähigkeit außer Frage stand.
Die aufgezeigten Mängel betreffen in allen Fällen nur die subjektive Tatseite; die Feststellungen zum objektiven Tatgeschehen können daher aufrecht erhalten bleiben.
Der Senat hat von der Möglichkeit des § 354 Abs. 2 StPO Gebrauch gemacht.
Kuhn,
Maul,
Granderath,
v. Gerlach