Kostenansatz
§ 18 FamGKG
Festsetzung der Gerichtskosten.
Die durch den Rechtsstreit entstandenen Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden gemäß § 21 Nr. 3 RPflG durch den Rechtspfleger festgesetzt.
Hinweis:
Im Gegensatz zum Kostenansatz werden mit der Kostenfestsetzung sowohl die Gerichtskosten als auch die Parteikosten (im Wesentlichen Rechtsanwaltsvergütung) festgesetzt.
Der Anwendungsbereich des Kostenansatzes erstreckt sich auf Verfahren, in denen keine Parteikosten angefallen sind, wie z.B. den arbeitsgerichtlichen Rechtsstreit in der ersten Instanz.
Rechtsmittel gegen den Kostenansatz ist gemäß § 66 GKG, § 57 FamGKG, § 11 RPflG die Rechtspflegererinnerung.
Die Entscheidung über die Erinnerung kann gemäß § 66 Abs. 2 GKG, § 57 Abs. 2 FamGKG mit der Beschwerde angegriffen werden, sofern der Wert des Beschwerdegegenstandes 300,00 EUR übersteigt.
Der Rechtsanwalt erhält für die Einlegung der Rechtspflegererinnerung gemäß Nr. 3500 VV eine Gebühr in Höhe von 0,5. Die Einlegung der Beschwerde ist gemäß § 15 Abs. 2 RVG als weitere Instanz eine neue Angelegenheit.