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§ 110 LBG M-V - Gemeinschaftsunterkunft

Bibliographie

Titel
Beamtengesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landesbeamtengesetz - LBG M-V)
Amtliche Abkürzung
LBG M-V
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Mecklenburg-Vorpommern
Gliederungs-Nr.
2030-11

(1) Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte sind auf Anordnung der oder des Dienstvorgesetzten verpflichtet, in einer Gemeinschaftsunterkunft zu wohnen und an einer Gemeinschaftsverpflegung teilzunehmen.

(2) Die Verpflichtung nach Absatz 1 kann Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten, die sich in einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit befinden, nur für besondere Einsätze oder Lehrgänge oder für ihre Aus- oder Weiterbildung auferlegt werden. Für die übrigen Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten können unter den Voraussetzungen des § 64 Absatz 2 Ausnahmen von Absatz 1 zugelassen werden.