Bundesgerichtshof
Beschl. v. 23.07.1969, Az.: 2 ARs 201/69
Zuständigkeit des Bundesgerichtshofs; Gerichtliches Verfahren nach einem Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid; Abweichende Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit im gerichtlichen Bußgeldverfahren; Ausschluss der Gerichtsstände des Tatortes und des Wohnortes
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 23.07.1969
- Aktenzeichen
- 2 ARs 201/69
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1969, 12224
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- AG Landau (Pfalz) - 24.04.1969 - AZ: 5 b OW 42 a/69
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BGHSt 23, 79 - 82
- JR 1969, 466
- MDR 1969, 859-860 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1969, 1820-1821 (Volltext mit amtl. LS)
Verfahrensgegenstand
Übertretung der Straßenverkehrsordnung
Amtlicher Leitsatz
§ 68 OWiG regelt die örtliche Zuständigkeit abschließend.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
nach Anhörung des Generalbundesanwalts
in der Sitzung vom 23. Juli 1969
beschlossen:
Tenor:
- I.
Der Beschluß des Amtsgerichts Landau i.d. Pfalz vom 24. April 1969 wird aufgehoben, soweit das Verfahren an das Amtsgericht in München verwiesen worden ist.
- II.
Die weitere Untersuchung und Entscheidung der Sache obliegt dem nach bayerischem Recht zuständigen Amtsgericht.
Gründe
Die Bayerische Grenzpolizei, Grenzpolizeistation Passau-Innstadt, hatte gegen den in L. wohnhaften Betroffenen als Halter eines Lastzuges Anzeige erstattet, weil dieser von einer anderen Person geführte Lastzug am 20. Januar 1969 nicht mit vorschriftsmäßigen Reifen versehen gewesen sei. Die Zentrale Bußgeldstelle im Bayerischen Polizeiverwaltungsamt in München erließ daraufhin am 26. Februar 1969 einen Bußgeldbescheid, gegen den der Betroffene rechtzeitig Einspruch einlegte. Nach Abgabe der Sache an die Staatsanwaltschaft in Passau sandte diese die Akten mit der Bitte um Übernahme an die Staatsanwaltschaft Landau i.d. Pfalz, weil dort der Haupttatort und der Wohnsitz des Betroffenen sei, es daher nicht zweckmäßig wäre, das Verfahren in Passau durchzuführen. Die Staatsanwaltschaft Landau i.d. Pfalz legte die Akten dem dortigen Amtsgericht vor, das sich jedoch durch Beschluß vom 24. April 1969 für unzuständig erklärte, weil § 68 Abs. 1 Satz 1 OWiG einen ausschließlichen Gerichtsstand begründe, und das Verfahren an das Amtsgericht in München als das für den Sitz der Zentralen Bußgeldstelle zuständige Gericht verwies. Als dieses Gericht die Übernahme des Verfahrens verweigerte, legte das Amtsgericht Landau i.d. Pfalz die Akten dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vor.
Die Zuständigkeit des Bundesgerichtshofs ist nach § 14 StPO gegeben. Gegen die Anwendung dieser Vorschrift im gerichtlichen Verfahren nach einem Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid bestehen keine Bedenken (vgl. § 46 Abs. 1 OWiG).
Der Auffassung des Amtsgerichts Landau i.d. Pfalz, daß es nicht zuständig sei, ist beizutreten.
Nach § 68 Abs. 1 OWiG entscheidet bei einem Einspruch gegen den Bußgeldbescheid das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Verwaltungsbehörde ihren Sitz hat. Durch diese aus dem Regierungsentwurf übernommene, dem § 55 Abs. 1 OWiG 1952 nachgebildete Bestimmung sollte eine gewisse Konzentration erreicht werden, die im Interesse einer gleichmäßigen Ahndung für geboten gehalten wurde, und zwar auch für die Verkehrsordnungswidrigkeiten (vgl. Begründung zu § 57 des Regierungsentwurfs - BT Drucksache V/1269 S. 93 -). Eine Ausnahme von dieser grundsätzlichen Regelung sah der Regierungsentwurf in § 57 Abs. 2 (wörtlich übereinstimmend mit § 68 Abs. 2 des Gesetzes) zunächst nur für Verfahren gegen Jugendliche und Heranwachsende vor. Durch die Übertragung der Entscheidung auf den Jugendrichter sollte dessen Zuständigkeit allgemein begründet, also auch die Zuständigkeitsregelung des § 42 JGG übernommen werden (vgl. Begründung a.a.O.; Göhler, OWiG 1968 Anm. 2 zu § 68).
Eine weitere Ausnahme enthält § 68 Abs. 3 OWiG, der die Landesregierungen ermächtigt, für den Fall, daß in dem Bezirk der Verwaltungsbehörde eines Landes mehrere Amtsgerichte vorhanden sind, die örtliche Zuständigkeit abweichend von Absatz 1 entweder nach dem Begehungsort oder dem Wohnort des Betroffenen zu regeln. Durch diese auf Vorschlag des Rechtsausschusses des Bundestags angefügte Bestimmung sollte der vor allem in Bayern vorgesehenen Einrichtung einer Zentralen Bußgeldbehörde Rechnung getragen werden. Dabei ging der Rechtsausschuß als selbstverständlich davon aus, daß der Umfang der Ermächtigung durch die Reichweite der Rechtssetzungsbefugnis des Landesgesetzgebers begrenzt sei und daß die Landesregierung daher nicht befugt sei, die Zuständigkeit auch dann nach dem Wohnsitz des Betroffenen zu bestimmen, wenn er außerhalb des Landes liege (vgl. den schriftlichen Bericht des Rechtsausschusses vom 4. März 1968 zu § 57 des Entwurfs). Der Anregung eines Abgeordneten bei der Beratung des § 57 des Entwurfs, grundsätzlich das Amtsgericht für zuständig zu erklären, in dessen Bezirk der Betroffene wohne oder die Tat begangen worden sei, folgte der Rechtsausschuß nicht, weil eine solche Regelung zu einer so weitgehenden Dezentralisierung führe, daß der einzelne Amtsrichter nicht mehr über genügende Sachkunde verfüge (Protokoll Nr. 52 über die Sitzung des Rechtsausschusses vom 5. Oktober 1967).
Hiernach kann kein Zweifel bestehen, daß § 68 OWiG die örtliche Zuständigkeit im gerichtlichen Bußgeldverfahren abschließend regelt, die Bestimmungen der Strafprozeßordnung also insoweit nicht anwendbar sind (so auch Göhler a.a.O. Anm. 6 A vor § 67). Daß die Vorschrift diese Bedeutung hat, wird durch die abweichende Regelung des § 37 OWiG für die örtliche Zuständigkeit der Verwaltungsbehörden, die eng an die §§ 7 ff StPO anknüpft, nur noch bestätigt.
Der grundsätzliche Ausschluß der Gerichtsstände des Tatortes und des Wohnortes kann allerdings im Einzelfall zu erheblichen Härten für den Betroffenen führen. Auch angesichts der den Ländern eingeräumten Möglichkeit weitgehender Dezentralisierung sowie der anders geregelten Zuständigkeit im Verfahren gegen Jugendliche und Heranwachsende läßt sich bezweifeln, ob die sicherlich zweckmäßige Konzentration nicht besser durch eine dem § 58 GVG nachgebildete allgemeine Vorschrift bezüglich dieser Gerichtsstände zu erreichen gewesen wäre. Etwaige Unzuträglichkeiten können indessen nur durch den Gesetzgeber beseitigt werden.
Das Amtsgericht Landau i.d. Pfalz, in dessen Bezirk der Betroffene wohnt und einer der Begehungsorte liegt, hat sich somit zu Recht für unzuständig erklärt. Bei ihm ist kein Gerichtsstand begründet, insbesondere auch nicht durch die nur in Bayern geltende Verordnung über die gerichtliche Zuständigkeit für Bußgeldverfahren in Straßenverkehrssachen vom 5. Dezember 1968 (BayGVBl S. 439), durch deren Erlaß der Freistaat Bayern von der Ermächtigung des § 68 Abs. 3 OWiG Gebrauch gemacht hat. Infolgedessen scheidet auch eine Übertragung nach § 12 Abs. 2 StPO aus. Örtlich allein zuständig ist vielmehr das bayerische Gericht, dem nach der genannten Verordnung die Entscheidung obliegt. Dieses Gericht im Wege eines Verweisungsbeschlusses zu bestimmen, war das Amtsgericht Landau i.d. Pfalz jedoch nicht befugt, so daß dessen Beschluß vom 24. April 1969 insoweit aufzuheben war.
Willms
Meyer
Bundesrichter Dr. Müller ist im Urlaub ortsabwesend und daher verhindert zu unterschreiben. Baldus
Baumgarten