Bundessozialgericht
Urt. v. 25.05.1972, Az.: 5 RKnU 25/70
Auswärtiger Staat; Versicherungsträger; Sozialrente; Unmöglichkeit der Inanspruchnahme; Durch Kriegsauswirkungen bedingte Unmöglichkeit; Rentenbewerber; Freiwillige Übersiedlung
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 25.05.1972
- Aktenzeichen
- 5 RKnU 25/70
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1972, 10863
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BSGE 34, 182 - 182
- SozR Nr 4 zu § 1 FRG
Amtlicher Leitsatz
Zahlt der Versicherungsträger eines auswärtigen Staates die einem Deutschen (früheren Deutschen) bewilligte Sozialrente nicht in die Bundesrepublik, so handelt es sich hierbei nicht um eine durch Kriegsauswirkungen bedingte Unmöglichkeit der Inanspruchnahme dieses Trägers iS des FRG § 1 Buchst b, wenn der Rentenbewerber erst geraume Zeit nach Kriegsende freiwillig in den Zuständigkeitsbereich des auswärtigen Trägers übersiedelt ist.