Bundesgerichtshof
Urt. v. 24.02.1953, Az.: I ZR 54/52
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 24.02.1953
- Aktenzeichen
- I ZR 54/52
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1953, 12600
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- Oberlandesgericht in Düsseldorf - 07.02.1952
Prozessführer
der Firma C., B., Fahrzeugwerk, W., V.str. ...
Prozessgegner
die Firma Karl S., Transportunternehmen, K., R.weg ...,
hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 24. Februar 1953 unter Mitwirkung der Bundesrichter Prof. Dr. Lindenmaier, Dr. Birnbach, Dr. Bock, Dr. Krüger-Nieland und Dr. Benkard
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 7. Februar 1952 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Beklagte besaß zwei alte Tatra-Lastkraftwagen. Sie wollte einen modernen neuen Lastzug erwerben und dabei den Wert der alten Fahrzeuge nutzbar machen. Zu diesem Zweck kaufte sie ein B.-Fahrgestell und gab hierfür einen Tatra-Lastkraftwagen - Fahrtgestell Nr. 65 971, Motor Nr. 723 - in Zahlung. Für dieses B.-Fahrgestell kaufte die Beklagte von der Klägerin am 29. Juni 1950 einen Aufbau mit Führerhaus und einen Anhänger zum Preise von 24.800 DM. Gleichzeitig verkaufte die Beklagte ihren zweiten Tatra-Lastkraftwagen - Fahrtgestell Nr. 64 076, Motor Nr. 618 - mit Anhänger für 18.540 DM an Karl L. in B. Die Klägerin übernahm die "Finanzierung" dieses Geschäfts, indem sie den von L. geschuldeten Kaufpreis in der Weise an die Beklagte leistete, daß sie einen Teilbetrag von 12. DM als "Anzahlung" auf den ihr von der Beklagten geschuldeten Kaufpreis von 24.800 DM verrechnete und die restlichen 6.540 DM in bar an die Beklagte auszahlte. L. zahlte an die Klägerin 2.000 DM in bar und gab der Klägerin für den restlichen Kaufpreis einschließlich "Finanzierungskosten" Wechsel. Diese Wechsel wurden von der Klägerin ausgestellt und von L. als Bezogenem akzeptiert. Zur Sicherung ihrer aus der "Finanzierung" des Geschäfts gegen L. entstehenden Forderung ließ sich die Klägerin von L. ebenfalls am 29. Juni 1950 den Tatra-Lastzug übereignen. Karl L. hat keinen der von ihm akzeptierten Wechsel eingelöst. Die Klägerin ließ sich von L. den ihr zur Sicherheit übereigneten Tatra-Lastwagen herausgeben, den sie ihrer Abgabe noch im Besitz hat.
Mit der Klage fordert die Klägerin von der Beklagten Erstattung der Beträge, die sie auf Grund der Finanzierung für den Tatra-Lastzug verrechnet und gezahlt hat, in Höhe von insgesamt 16.825,44 DM nebst 8 % Zinsen seit dem 1. Januar 1951, nämlich den der Beklagten als "Anzahlung" gutgebrachten Betrag von 12.000 DM abzüglich der von L. gezahlten 2.000 DM, den ausbezahlten Barbetrag von 6.540 DM, 14,44 DM Protestkosten für den gegen L. eingeklagten Wechsel sowie 271 DM, die die Klägerin nach ihrer Angabe für eine vor der Aushändigung des Tatra-Lastzuges an L. ausgeführte Reparatur vorgelegt hat.
Die Klägerin hat zur Begründung ihrer Ansprüche im ersten Rechtszuge vorgetragen, die Beklagte habe ihren Anspruch aus dem mit L. abgeschlossenen Kaufvertrag zahlungshalber an sie abgetreten; da der Anspruch gegen den zahlungsfähigen L. nicht zu verwirklichen sei, müsse sie nicht auf Grund ihres mit der Beklagten abgeschlossenen Kaufvertrages an die Beklagte halten.
Die Beklagte hat die Klagforderung bestritten und geltend gemacht, sie habe die Neuanschaffung nur gegen Hergabe des Tatra-Lastzuges vorgenommen. Lediglich zur Vermeidung einer doppelten Umsatzsteuerzahlung sie der Kaufvertrag über den Tatra-Lastzug zum Schein unmittelbar zwischen ihr und dem ihr der Klägerin zugeführten L. abgeschlossen worden. Die Klägerin habe das Risiko des mit L. abgeschlossenen Vertrages bewußt übernommen und könne dieses Risiko nicht auf die Beklagte abwälzen. Eine Abtretung des Anspruchs gegen L. sei nicht erfolgt; eine Forderung der Beklagten gegen L. habe nicht bestanden.
Die Klägerin hat bestritten, den Tatra-Lastzug von der Beklagten in Zahlung genommen zu haben. Sie habe lediglich den zwischen der Beklagten und L. abgeschlossenen Kaufvertrag finanziert. Ihrem Vertreter F. sei der von der Beklagten angegebene Schätzungsbetrag für den Tatra-Lastzug zwar außerordentlich hoch erschienen. Er habe sich aber zu diesem Punkt nicht geäußert, weil er mit diesem Geschäft nichts zu tun gehabt habe.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.
Mit der Berufung hat die Klägerin weiter geltend gemacht, daß die Beklagte auch aus Vertragsverletzung und aus unerlaubter Handlung hafte. Die Beklagte habe nach erfolgter Schätzung den Motor Nr. 618 gegen einen schlechteren - Nr. 651 - getauscht. Das ergebe sich daraus, daß die auf dem Motor befindliche Nummer 651 nicht mit der in der Schätzungsurkunde angegebenen Nummer 618 übereinstimme. Diese Angabe könne nicht auf einem Irrtum beruhen; denn ein Motor Nr. 618 sei tatsächlich vorhanden und offenbar das zum Zweck der Täuschung bestimmte "Paradestück" gewesen. Nach dem Verkauf an L. sei der Motor nicht ausgetauscht worden. Für das Gegenteil sei die Beklagte beweispflichtig. Diesen Beweis könne sie aber nicht führen, weil der Inhaber der Beklagten ähnliche Betrügereien auch sonst vorgenommen habe. Ferner habe er dem Schätzer M. falsch angegeben, der Lastzug sei im Dezember 1949 für 3.300 DM überholt worden. Tatsächlich habe eine Überholung nicht stattgefunden. Das Fahrzeug weise erhebliche Mängel auf, die nicht durch die Benutzung des L. entstanden sein können. Die Beklagte habe die Klägerin also veranlaßt, für ein Geschäft wirtschaftlich einzuspringen, das erkennbar nicht durchführbar gewesen sei. Damit habe sie ihre der Klägerin gegenüber obliegende Offenbarunbgspflicht verletzt und sich auch durch betrügerisches Verschweigen und mittelbare Falschbeurkundung nach §§823, 826 BGB schadenersatzpflichtig gemacht. Ohne diese Täuschung würde die Klägerin weder die Wechsel von L. angenommen noch diese gar auf die Zahlung angerechnet haben.
Die Beklagte hat die Behauptungen der Klägerin bestritten.
Die Berufung der Klägerin hatte keinen Erfolg. Mit der Revision verfolgt sie ihre Klageforderung weiter. Die Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe:
Die Revision konnte keinen Erfolg haben.
I.
1)
Das Berufungsgericht geht entgegen der Ansicht der Beklagten davon aus, daß zwischen ihr und L. ein rechtswirksamer Kaufvertrag über den Tatra-Lastzug zustande gekommen sei. Die Beklagte habe nichts Stichhaltiges für ihre Behauptung vorbringen können, daß die von der Klägerin entworfenen und in ihrem Büro am 29. Juni 1950 unterzeichneten Verträge nur zum Schein abgeschlossen seien und daß die Beklagte den Tatra-Lastzug in Wirklichkeit nicht an L., sondern an die Klägerin veräußert habe. Weder aus dem zwischen der Beklagten und L. abgeschlossenen Kaufvertrag noch aus dem zwischen Lang und der Klägerin abgeschlossenen Sicherungsübereignungsvertrag ergebe sich, daß die Klägerin nunmehr, nachdem L. ihr gegenüber seine "Verpflichtungen aus dem Sicherungsübereignungsvertrag" nicht erfüllt habe, gegen die Beklagte vorgehen und von dieser die Rückzahlung der an sie geleisteten Beträge verlangen könne. Die Beklagte habe sich der Klägerin gegenüber nicht verpflichtet, für die Zahlungsunfähigkeit des L., der ihr von dem Vertreter der Klägerin F. zugeführt worden sei, einzustehen. Vielmehr habe die Klägerin das Risiko des mit L. abgeschlossenen Sicherungsübereignungsvertrages selbst übernommen. Die Beklagte habe ihre aus dem Kaufvertrag mit L. entstandenen Ansprüche überhaupt nicht abgetreten. Die Klägerin habe die Finanzierung des Geschäfts übernommen und die Schuld des L. dadurch erfüllt, daß sie einmal 12.000 DM von ihrer eigenen Kaufpreisforderung aus dem Verkauf des Aufbaues und des Lastkraftwagen-Anhängers "nachgelassen" und außerdem 6.540 DM in bar an die Beklagte ausgezahlt habe (§267 BGB). Die Klägerin könne nicht aus Gründen, die in der Person ihres Sicherungsgebers L. lägen, von der Beklagten das zurückverlangen, was sie für Rechnung des L. an die Beklagte geleistet habe. Sie habe auch nicht ohne Rechtsgrund gezahlt; der Rechtsgrund liege in dem nach wie vor gültigen Kaufvertrag zwischen der Beklagten und L. Wenn die Klägerin ihre Leistungen von der Zahlungsfähigkeit des L. habe abhängig machen wollen, hätte sie dies in unmißverständlicher Weise, zum Ausdruck bringen müssen. Das habe sie nicht getan. Sie habe im Gegenteil ohne jeden Vorbehalt die 12.000 DM auf ihre Kaufpreisforderung gegen die Beklagte verrechnet, obwohl sie z.B. die Wechsel der Beklagten ausdrücklich nur zur Erfüllung dieser Zahlungsverpflichtung, nicht an Zahlungs Statt angenommen habe. Ganz eindeutig spreche aber gegen die Auffassung der Klägerin die Tatsache, daß sie den Betrag von 6.540 DM in bar vorbehaltlos an die Beklagte ausgezahlt habe, Das hätte sie sicher nicht getan, wenn sie ihre eigenen Zahlungen von dem Eingang der Zahlungen des L. hätte abhängig machen wollen. Mit der Gutschrift der 12.000 DM und der Bezahlung der 6.540 DM hatten die Parteien den Kaufvertrag über den Tatra-Lastzug als endgültig abgewickelt betrachtet. Demgemäß seien auch die Wechsel nicht von der Beklagten als Verkäuferin, sondern von der Klägerin als Sicherungsnehmerin ausgestellt und von L. akzeptiert worden. Der Beklagten ständen an dem Tatra-Lastzug keine Rechte mehr zu. Sie habe sich insbesondere nicht das Eigentum an dem Lastzug bis zur restlosen Bezahlung des Kaufpreises vorbehalten, sondern denselben vorbehaltlos auf L. übereignet. Demgegenüber habe sich die Klägerin das Eigentum an dem Lastzug sicherungshalber übertragen lassen und die von L. nach dem Kaufvertrag vom 29. Juni 1950 zu leistende Anzahlung von 3.000 DM auf 2.000 DM ermäßigt, ohne die Beklagte vorher zu fragen. Da der Kaufvertrag über den Tatra-Lastzug von beiden Seiten abgewickelt worden sei, werde die Beklagte als Verkäuferin dadurch, daß ihr Käufer L. seine Verpflichtungen aus dem Sicherungsübereignungsvertrag der Klägerin gegenüber nicht erfülle, nicht mehr berührt. Ebensowenig könne die Klägerin die angeblichen Mängel des Tatra-Lastzuges der Beklagten gegenüber geltend machen, weil sie nur Rechte aus dem Verkauf des Aufbaues und des Lastkraftwagenanhängers, nicht aber aus dem zwischen der Beklagten und L. abgeschlossenen Kaufvertrag herleiten könne.
2)
Unter Bezugnahme auf die §§133, 157 BGB, 286 ZPO macht die Revision geltend, das Berufungsgericht habe für das Verhältnis der Prozeßparteien entscheidende. Abreden nicht berücksichtigt, den Sinn der "Finanzierung" verkannt und überhaupt nicht untersucht, welche wirtschaftlichen Vorgänge die Parteien unter diesem Wort verstanden hatten. Insbesondere habe das Berufungsgericht Ziff III Nr. 1 und 2 der für den Kaufvertrag der Parteien maßgebenden Zahlungsbedingungen nicht gewürdigt. Danach müßten alle Vereinbarungen schriftlich niedergelegt werden; "Zahlungsanweisungen, Schecks und Wechsel würden nur nach besonderer Vereinbarung und nur zahlungshalber, nicht aber an Erfüllungs Statt angenommen unter Berechnung aller Einziehungs- und Diskontspesen". Es fehle jede - auch nur mündliche - Vereinbarung, daß die Kaufpreisschuld der Beklagten durch die Wechselhingabe des L. an Erfüllungs Statt habe getilgt werden sollen. Die Zahlungsbedingung Ziff III 2 betreffe nach ihrem eindeutigen Wortlaut sowohl die Hingabe eigener Wechsel des Käufers als der Wechsel eines Dritten, z.B. seines Kunden. Annahme erfüllungshalber entspreche ferner sowohl der gesetzlichen Vermutung des §364 Abs. 2 BGB als der Handelssitte (§346 HGB) und der Lebenserfahrung. Auf Grund der Wechselhingabe sei die Klägerin nur verpflichtet gewesen, zunächst ihre Befriedigung aus dem Wechsel zu suchen. Das gleiche gelte für die Übertragung einer Forderung, die dem Schuldner gegen einen Dritten zustehe. Erweise sie sich als nicht einziehbar, so bleibe es dem Gläubiger unbenommen, den Anspruch gegen seinen ursprünglichen Schuldner geltend zu machen. Gemäß der Abrede der drei Beteiligten habe L. die Leistungen, die er nach seinem Kaufvertrage an sich dem Beklagten geschuldet habe, zu Gunsten desselben an die Klägerin zu bewirken. Die Auffassung des Berufungsgerichts, die Klägerin habe zur Tilgung der Kaufpreisschuld des L. gegenüber der Beklagten 12.000 DM ihrer eigenen Kaufpreisforderung "nachgelassen", stelle rechtlich und wirtschaftlich die Dinge geradezu auf den Kopf. Handelssitte und wirtschaftlicher Zusammenhang schlössen, den Willen des Verkäufers aus, seine Forderung gegen seinen Käufer zu erlassen, wenn dieser eine eigene Forderung gegen einen Dritten dem Verkäufer abtrete und verschaffe; vollends denke der Verkäufer nicht daran, die Schuld des Dritten gegenüber dem Käufer zu tilgen. Alles das sei lebensfremd.
3)
Die Angriffe der Revision sind nicht begründet. Sie richten sich gegen die vom Berufungsgericht vorgenommene Auslegung der vertraglichen Vereinbarungen der Parteien. Diese Auslegung läßt keinen Rechtsverstoß erkennen.
Die Revision geht entsprechend dem Vorbringen der Klägerin davon aus, daß die Beklagte ihre gegen L. aus dem Verkauf des Tatra-Lastzuges, erwachsenen Ansprüche "abgetreten" und die Wechsel des L. der Klägerin erfüllungshalber überlassen habe. Diese Auffassung widerspricht den vom Berufungsgericht getroffenen tatsächlichen Feststellungen. Das Berufungsgericht hat auf Grund der schriftlichen Vereinbarungen der Parteien und der Art der Abwicklung des Geschäfts in rechtlich nicht zu beanstandender Weise festgestellt, daß die Beklagte überhaupt keine Abtretung ihrer Ansprüche gegen L. an die Klägerin vorgenommen, daß die Klägerin vielmehr auf Grund der von ihr übernommenen "Finanzierung" die Kaufpreisschuld des Lang gegenüber der Beklagten getilgt hat. Die Revision verkennt den vom Berufungsgericht rechtsirrtumsfrei festgestellten und gewürdigten Inhalt der von der Klägerin vorgenommenen "Finanzierung" des zwischen der Beklagten und Lang abgeschlossenen Kaufvertrags. Nach Ziff 1 des Sicherungsübereignungsvertrags vom 29. Juni 1950 hat die Klägerin der Firma Karl L. den Ankauf des Tatra-Lastzuges "finanziert". Die Finanzierung wurde nach einem dem Vertrage beigefügten Finanzierungsplan vorgenommen. Diese Finanzierung bedeutet, daß die Klägerin dem L. zur Bezahlung seines der Beklagten geschuldeten Kaufpreises ein Darlehen gewährt hat, und zwar unmittelbar durch Leistung an die Beklagte als Kaufpreisgläubigerin. Dabei hat die Klägerin den Kaufpreis zur Höhe von 12.000 DM gegen die ihr von der Beklagten "vorab" zu leistende Anzahlung von 12.000 DM verrechnet und den restlichen Betrag von 6.540 DM der Beklagten ohne jeden Vorbehalt in bar ausgezahlt. Damit war die Kaufpreisförderung der Beklagten gegen L. erlöschen. Die Leistung der Klägerin ging insoweit in das Vermögen des L. über, als dieser von seiner Schuld gegenüber der Beklagten befreit wurde und erfüllte damit alle Voraussetzungen einer echten Darlehensgewährung. Zugleich wurde mit der Darlehensgewährung die von der Beklagten der Klägerin geschuldete und bereits fällige Anzahlung von 12.000 DM im Wege der Verrechnung getilgt. Das meint offenbar auch das Berufungsgericht, wenn es in diesem Zusammenhange davon spricht, daß die Klägerin der Beklagten die Anzahlung "nachgelassen" habe. Die Anzahlung wurde also nicht etwa nur im Hinblick auf die von Lang der Klägerin zu leistende Zahlung "gestundet", sondern, von beiden Parteien nach der vom Berufungsgericht rechtsirrtumsfrei vorgenommenen Auslegung ihrer Vereinbarungen als "geleistet" angesehen. Die Klägerin hat den Kauf des Tatra-Lastzuges nicht für Rechnung der Beklagten, sondern für Rechnung des L. bevorschußt. Das ergib sich schon aus Ziff 1 des Sicherungsübereignungsvertrages und findet seine eindeutige Bestätigung in der unstreitig von der Klägerin an die Beklagte vorbehaltlos geleistete Barzahlung von 6.540 DM. Da die Beklagte wegen ihrer gegen L. gerichteten Kaufpreisforderung befriedigt wurde, hatte sie auch keinen Anlaß, sich gegenüber L. das Eigentum an dem verkauften Fahrzeug vorzubehalten. Im Hinblick auf diese zwischen den drei Beteiligten vorgesehene Finanzierung des Ankaufs des Tatra-Lastzuges konnte die Beklagte ohne weiteres ihre Zustimmung dazu geben, daß Lang den Lastzug der Klägerin zur Sicherung übereignete. Wenn das Berufungsgericht meint, daß die Beklagte den Lastzug "vorbehaltlos auf L. übereignet" habe, so findet diese rechtliche Würdigung in dem festgestellten Sachverhalt allerdings keine hinreichende Stütze. Es liegt nichts dafür vor, daß L. bereits bei Abschluß des Sicherungsübereignungsvertrages am 29. Juni 1950 Eigentümer des Lastzuges geworden war. Seine Verfügung über den Lastzug war aber, wie auch die Revision annimmt, jedenfalls nach §185 BGB mit Zustimmung der Beklagten wirksam. Im Ergebnis hat also das Berufungsgericht mit Recht die Übereignung des Lastzuges an die Klägerin auf Grund des Vertrages vom 29. Juni 1950 festgestellt. Auf Grund der "Finanzierung" wurde L. als Darlehensnehmer der Klägerin als Darlehensgeberin zur Rückzahlung des gewahrten "Finanzierungs-"Darlehens verpflichtet. Für die Erfüllung dieser Darlehensverbindlichkeit hat die Beklagte keinerlei Haftung übernommen. L. hat der Klägerin für seine eigene Darlehensschuld die von ihr ausgestellten und von ihm akzeptierten Wechsel übergeben und ihr zur Sicherung ihrer Ansprüche auf Rückzahlung des Darlehens, den Lastzug übereignet. Es ist ungenau, wenn das Berufungsgericht hinsichtlich der Verbindlichkeiten des L. gegenüber der Klägerin "von seinen Verpflichtungen aus dem Sicherungsübereignungsvertrag" spricht. Dieser Vertrag sollte nur der dinglichen Sicherung der Klägerin für ihre aus dem schuldrechtlichen Grundgeschäft der Darlehensgewährung erwachsenen Rückzahlungsansprüche dienen. Von diesem Grundgeschäft geht auch der Sicherungsübereignungsvertrag unter Ziff 1 ausdrücklich aus. Die schuldrechtlichen Verpflichtungen des L. beruhen also nicht auf dem von ihm als "Sicherungsgeber" und der Klägerin als "Sicherungsnehmerin" abgeschlossenen "Sicherungsübereignungsvertrag", sondern auf dem von ihm als "Darlehensnehmer" und der Klägerin als "Darlehensgeberin" abgeschlossenen "Finanzierungsvertrag".
Die Klägerin, nahm auf Grund der Finanzierung des Ankaufs des Tatra-Lastzuges dem L. gegenüber also die gleiche Rechtsstellung ein, wie die "G." Gesellschaft für ... mbH gemäß Vertrag vom 21. September 1950 für den Ankauf des Aufbaues und des Anhängers. Ebensowenig wie sich die G., wenn die Beklagte ihre Zahlungsverpflichtungen aus dem Darlehensvertrag nicht erfüllt, an die Klägerin halten kann, kann die Klägerin als Darlehensgeberin bei Zahlungsunfähigkeit ihres Darlehensnehmers Lang die Beklagte in Anspruch nehmen. Auf Grund der Darlehensgewährung war L. nicht mehr der Beklagtengegenüber zur Zahlung des Kaufpreises, sondern nur noch der Klägerin gegenüber zur Rückzahlung des - zur Begleichung des Kaufpreises verwendeten - Darlehens verpflichtet. Nur L., für dessen Rechnung die Finanzierung vorgenommen wurde, hatte deshalb auch vereinbarungsgemäß die "Finanzierungskosten" an die Klägerin zu zahlen.
Die Revision verkennt, daß die Klägerin gegenüber der Beklagten nicht nur als "Verkäuferin" aufgetreten ist, sondern daß sie zugleich auf Grund des mit L. geschlossenen Finanzierungsvertrages für dessen Rechnung den Kaufpreis für den Tatra-Lastzug beglichen hat. Für diese Finanzierung sind die zwischen den Prozeßparteien für den Verkauf des Aufbaues und des Anhängers vereinbarten Zahlungsbedingungen ohne jede Bedeutung. Die Revision rügt also zu Unrecht, daß das Berufungsgericht diese Zahlungsbedingungen nicht berücksichtigt habe. Durch diese Zahlungsbedingungen wird der Abschluß eines einen anderen Kauf betreffenden "Finanzierungsvertrages" mit einem Dritten in keiner Weise berührt.
Wenn die Revision meint, Handelssitte und wirtschaftlicher Zusammenhang schlössen den Willen des Verkäufers aus, seine Forderung gegen seinen Käufer zu "erlassen", wenn dieser eine eigene Forderung gegen einen Dritten dem Verkäufer abtrete oder verschaffe, so geht diese Erwägung schon deshalb fehl, weil die Beklagte ihre Forderungen gegen L. überhaupt nicht der Klägerin überlassen hat. Die Klägerin hat auch in keiner Weise Kaufpreisforderungen der Beklagten gegen L. bevorschußt und sich dafür diese Forderungen abtreten lassen. Wäre dies beabsichtigt gewesen, so wäre es üblicherweise Sache der Beklagten gewesen, Wechsel auf L. auszustellen, von diesem akzeptieren zu lassen und dann an die Klägerin weiterzugeben. Die Klägerin hatte dann, wenn die Beklagte das Risiko der Zahlungsunfähigkeit hätte tragen sollen, allen Anlaß gehabt, sich auch den Wechselrückgriff gegen die Beklagte zu sichern. Im Hinblick darauf, daß dies nicht geschehen ist und daß die Klägerin sogar vorbehaltlos an die Beklagte den restlichen Kaufpreis von 6.540 DM in bar ausgezahlt hat, hat das Berufungsgericht ohne Rechtsverletzung die schriftlich getroffenen Vereinbarungen dahin ausgelegt, daß die Klägerin auf Grund eines dem lang gewahrten, durch Übereignung des Lastzuges gesicherten Darlehens die Kaufpreisschuld des Lang vereinbarungsgemäß getilgt und sich wegen der Rückzahlung dieses Darlehens nur an L. halten kann. Der Beklagten standen nach Tilgung der Kaufpreisschuld keine Ansprüche aus dem Kaufvertrag gegenüber L. mehr zu. Sie könnte auch sonst gegen L. keinerlei Ansprüche geltend machen. Nur die Klägerin hatte sich wegen ihrer Ansprüche gegen L. durch dessen Wechselakzepte und durch Übereignung des Lastzuges zu sichern versucht. Daß sie bei der Finanzierung des Geschäfts die wirtschaftlichen Möglichkeiten des L. berücksichtigt hat, ergibt ihr eigener Vortrag, wonach sie auf Grund der dem L. erteilten Aufträge offenbar geglaubt hat, daß er das Geschäft werde "verkraften" können (Schriftsatz der Klägerin vom 12. April 1951 S. 1 f, Berufungsbegründung S. 7). Wenn sie das mit einer etwaigen Zahlungsunfähigkeit des Lang verbundene Risiko der Beklagten hätte aufbürden wollen, dann hätte sie dies der Beklagten gegenüber irgendwie zum Ausdruck bringen müssen. Da dies nicht geschehen ist, hat das Berufungsgericht ohne Rechtsverletzung den Kaufvertrag über den Tatra-Lastzug als voll abgewickelt und die Beklagte nicht als verpflichtet angesehen, der Klägerin gegenüber irgendwie für einen Zahlungsausfall des L. einzustehen.
Was die Revision hinsichtlich der Auszahlung der 6.540 DM an die Beklagte ausführt, ist in keiner Weise geeignet, bei der vom Berufungsgericht vorgenommenen Auslegung, der vertraglichen Vereinbarung einen Verfahrensverstoß zu begründen. Das Berufungsgericht hat die vorbehaltlose Barzahlung ohne Rechtsverletzung bei Auslegung der vertraglichen Vereinbarungen gewürdigt. Demgegenüber kann die Revision auch nichts daraus herleiten, daß L. sich gegenüber der Klägerin über den Betrag des Kaufpreises von 18.540 DM hinaus zur Zahlung eines festen Betrages für "Finanzierungskosten" verpflichtet hat. Hierin lag lediglich das Entgelt für die von der Klägerin übernommene Finanzierung. Wie die Revision nicht verkennt, blieb es der Klägerin überlassen, die Wechsel des L. bei ihrer Bank zu diskontieren. Das Berufungsgericht hatte keinen Anlaß, die Klägerin nach §139 ZPO zu befragen, ob sie die Wechsel tatsächlich habe diskontieren lassen. Diese Frage war für die Auslegung der getroffenen Vereinbarungen nicht entscheidungserheblich. Deshalb geht auch die Rüge der Revision fehl, das Berufungsgericht habe "die Hinzuschlagung von Diskontspesen zur Schuldsumme übersehen". Die Belastung des L. mit "Finanzierungskosten" spricht im übrigen nicht gegen, sondern für die Auffassung des Berufungsgerichts, daß die Klägerin die Finanzierung nicht für Rechnung der Beklagten, sondern für Rechnung des L. vorgenommen habe. In dem von dem Vertreter F. im Büro der Klägerin handschriftlich aufgesetzten und dort von dem Inhaber der Beklagten und von L. unterzeichneten Kaufvertrag vom 29. Juni 1950, heißt es im Anschluß an die die Anzahlung, die Monatswechsel und die Finanzierungskosten betreffenden "Zahlungsbedingungen": "Anzahlung und weitere Finanzierung wird der Fa. C. B. übergeben". Zu Unrecht rügt, die Revision, daß das Berufungsgericht diesen Satz bei Auslegung des Vertragsinhalts nicht gewürdigt habe. Das Berufungsgericht brauchte sich bei der Begründung seiner Rechtsauffassung nicht ausdrücklich mit diesem Satz, aus dem sich nichts gegen die vom Berufungsgericht vorgenommene Vertragsauslegung herleiten läßt, auseinanderzusetzen). Auch aus dieser Vertragsbestimmung folgt, daß die Klägerin auf Grund der von ihr übernommenen Finanzierung den Kaufpreis von 18.540 DM der Beklagten gutbringen sollte und daß L. demgemäß nur noch gegenüber der Klägerin, nicht aber gegenüber der Beklagten zu Zahlungen verpflichtet bleiben sollte. Der von der Revision angeführte Satz widerspricht also in keiner Weise der vom Berufungsgericht vorgenommenen Auslegung und bietet insbesondere auch keinen Anhalt für die von der Revision vertretene Auffassung, daß die Beklagte hiermit ihre Kaufpreisforderung gegen L. "erfüllungshalber" an die Klägerin "abgetreten" habe. Die Auffassung der Revision läuft darauf hinaus, daß die Klägerin ihre eigene Kaufpreisforderung gegen die Beklagte im Hinblick auf die von L. zu leistenden Zahlungen nur gestundet habe. Gegen diese Auffassung spricht schon die Tatsache, daß die Beklagte an die Klägerin vereinbarungsgemäß "vorab" eine Anzahlung von 12.000 DM zu leisten hatte und daß die Parteien diese sofort fällige Leistung auch als bewirkt angesehen haben.
Schließlich rügt die Revision noch zu Unrecht unter Hinweis auf §286 ZPO, das Berufungsgericht habe die in beiden Instanzen zu Beweis gestellte Behauptung der Klägerin übersehen, sie habe das anfangliche Verlangen der Beklagten, den Tatra-Lastzug selbst in Zahlung zu nehmen, wiederholt entschieden, abgelehnt. Die Beklagte hat behauptet, daß die Vertrage vom 29. Juni 1950 nur zum Schein geschlossen worden seien und daß die Klägerin in Wirklichkeit selbst den alten Tatra-Lastzug in Zahlung genommen habe. Das Berufungsgericht hat sich mit dieser von der Klägerin bestrittenen Behauptung auseinandergesetzt und ausgeführt, daß die Klägerin ein Interesse an dem Absatz ihrer Fahrzeuge gehabt haben möge; das besage noch nicht, daß sie sich deshalb auch bereit gefunden habe, den alten Lastzug der Beklagten in Zahlung zu nehmen. Das Berufungsgericht hat also davon ausgegangen, daß die Klägerin es abgelehnt hat, den alten Lastzug der Beklagten in Zahlung zu nehmen, daß die Beklagte diesen Lastzug vielmehr entsprechend den vorgelegten Vertragen unmittelbar an Lang verkauft habe. Hiernach kann auch unterstellt werden, daß die Klägerin auf keinen Fall als Käuferin und Wiederverkäuferin des alten Lastzuges auftreten wollte, und daß sie deshalb auch keinen Anlaß hatte, den Tatra-Lastzug von sich aus zu untersuchten. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob dies, wie die Beklagte behauptet hat, aus steuerlichen Gründen, nämlich zur Vermeidung einer doppelten Umsatzbesteuerung, oder aus anderen Gründen, weil z.B. die Klägerin auf keinen Fall wegen etwaiger Mängel des Lastzuges in Anspruch genommen werden wollte, geschehen ist. Das Berufungsgericht hatte keinen Anlaß, sich mit diesen Fragen weiter, auseinanderzusetzen.
Das Berufungsgericht hat nach alledem den Inhalt der vertraglichen Vereinbarungen der Parteien in rechtlich nicht zu beanstandender Weise ausgelegt. Diese Auslegung ist möglich; sie widerspricht weder den Denkgesetzen noch irgendwelchen Erfahrungssätzen. Das Revisionsgericht ist also an diese Auslegung gebunden. Hierbei ist es rechtlich unerheblich, ob nach der Erfahrung des Lebens der von den Parteien verfolgte Zweck möglicherweise auch durch eine anders geartete Vertragsgestaltung, etwa durch eine der Beklagten gegen die Abtretung ihrer Forderungen an L. gewährte Stundung, hätte erreicht werden können.
II.
Die Klägerin hat im Berufungsrechtszug die Klagforderung noch auf Vertragsverletzung und unerlaubte Handlung zu stützen versucht.
1)
Das Berufungsgericht hat vertragliche Ansprüche der Klägerin abgelehnt mit der Begründung, daß die Beklagte lediglich mit L. einen Kaufvertrag über den Tatra-Lastzug abgeschlossen habe und infolgedessen auch nur allenfalls diesem, nicht aber der Klägerin gegenüber zu einer Offenbarung etwaiger Mängel des Wagens verpflichtet gewesen sei. Die Klägerin habe selbst vorgetragen, sie habe es ausdrücklich abgelehnt, den Tatra-Lastzug in Zahlung zu nehmen. Insoweit seien also keine vertraglichen Beziehungen zwischen den Parteien entstanden. Diese Auffassung läßt keinen Rechtsirrtum erkennen. Die Revision macht auch weitere vertragliche Ansprüche der Klägerin nicht mehr geltend.
2)
Das Berufungsgericht hat eine Haftung der Beklagten aus unerlaubter Handlung (§§823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit §263 StrGB, 826 BGB) abegelehnt. Soweit der Klägerin ein Schaden entstanden sei, sei hierfür das Verhalten der Beklagten nicht ursächlich. Der Schaden beruhe vielmehr darauf, daß Lang seine Verpflichtungen aus dem mit der Klägerin abgeschlossenen Sicherungsübereignungsvertrag (richtiger: "Finanzierungs"- oder Darlehensvertrag) nicht erfüllt habe. Im übrigen habe die Klägerin auch nicht schlüssig dartun können, daß die Beklagte bei Veräußerung des Tatra-Lastzuges überhaupt eine Täuschung begangen habe.
Die Revision rügt, das Berufungsgericht habe den gegen die Beklagte erhobenen Täuschungsvorwurf rechtsirrig beurteilt und die dafür in der Berufungsbegründung S. 4 ff und dem Schriftsatz vom 9. Januar 1952 S. 6 ff erbotenen Beweise nicht erhoben. Diese Rüge ist nicht gerechtfertigt.
Die Klägerin hat behauptet, die Beklagte habe den ihre beiden Tatra-Lastkraftwagen, mit einem Motor Nr. 618, einem "Paradestück", versehen, vorgeführt und dadurch ungerechtfertigt hohe Schätzungswerte erschlichen. Die verkauften Tatra-Wagen seien dann mit anderen geringwertigen Motoren Nr. 651 bzw Nr. 723 geliefert worden. Die Revision meint, daß der Beweisantritt der Klägerin für die Täuschung entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts schlüssig sei. "Indirekter Beweis" müsse insbesondere dann genügen, wenn die gleiche Taüschungshandlung der Beklagten bezüglich des zweiten Tatra-Wagens gegenüber der Firma M. könne bestätigen, daß der Inhaber der Beklagten im Jahre 1948 an ihn mit dem Verlangen herangetreten sei, eine Motornummer zu verändern. Trete dazu noch die angebotene Aussage des Schätzers M. von der Vorspiegelung einer Generalüberholung des Motors, so könne die Auswechslung des Motors durch die Beklagte nach §286 ZPO als erwiesen angesehen werden.
Die Klägerin hat trotz umfangreicher Ermittlungen nicht feststellen können, daß die Beklagte im ganzen drei Tatra-Motoren. (Nr. 618, 651 und 72,) besessen und den Motor Nr. 618 nur zu Täuschungszwecken eingebaut und später anderweitig verwendet oder verwertet hat. Sie hat deshalb auch für ihre Behauptung der Täuschung keinen: "direkten" Beweis antreten können. Was sie zur Führung des "indirekten" Beweises, d.h. für einen Indizienbeweiß vorgetragen hat, ist vom Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum als nicht ausreichend angesehen worden. Das Gericht kann von einer beantragten Beweiserhebung dann absehen, wenn die unter Beweis gestellten Tatsachen nur Indizien für den zwar schlüssig behaupteten als solchen aber nicht, unter Beweis gestellten klagebegründenden Sachverhalt darbieten und nach der Überzeugung des Gerichts aus diesen - als wahr unterstellten - Indizien ein sicherer Schluß auf die klagebegründenden Tatsachen selbst nicht gezogen werden kann (Urteil des Bundesgerichtshofs vom 20. Oktober 1952 - IV ZR 68/52 -)
Der an L. verkaufte Tatra-Lastkraftwagen Fahrgestell Nr. 64 076 war nach dem Kraftfahrzeugbrief I Nr. 871 291 E vom 17. April 1948 und der Schätzungsurkunde des Sachverständigen M. vom 21. Juni 1950 mit dem Motor Nr. 618 ausgestattet. Der jetzt in diesem Lastkraftwagen befindliche Motor trägt die Nr. 651. Das Berufungsgericht unterstellt daß nicht etwa nur eine Nummerwechslung vorliege, sondern daß eine Auswechslung des Motors vorgenommen worden sei; es sieht aber nicht als dargetan an, daß die Beklagte den Motor ausgewechselt habe.
Die Beklagte könnte die Klägerin und L. nur dann getauscht haben, wenn sie nach der Besichtigung des Lastzuges durch den Sachverständigen M. und vor der Übergabe an L. bzw die Klägerin den Motor Nr. 618 gegen den angeblich schlechteren, mit Mängeln behafteten Motor Nr. 651 ausgewechselt hätte bzw hätte auswechseln lassen. Die Klägerin hat zwar Beweis dafür angetreten, daß weder L. noch sie selbst Veränderungen vorgenommen hätten. Wie das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum ausführt, reicht dieser Beweis aber nicht aus, um einen durch die Beklagte, veranlaßten Austausch des Motors nach dem Verkauf an L. auszuschließen; es sei durchaus möglich, daß der Austausch durch irgendeinen unbefugten Dritten erfolgt sei. Die Beklagte hat darauf hingewiesen, daß z.B. die Reparaturwerkstätte in Frage komme, aus der die Klägerin den ihr zur Sicherheit übereigneten Wagen gegen Bezahlung der Reparaturkosten abgeholt habe. Trotz der von ihr angestellten umfangreichen Ermittlunge hat sich die Klägerin nicht auf das Zeugnis der in der Reparaturwerkstätte beschäftigten Personen bezogen. Das Berüfüngsgericht weist hierzu noch darauf hin, daß L. das Fahrzeug als Erfüllung angenommen habe, ohne den Motor zu beanständen. In der Folgezeit sei der Motor im Auftrage der Klägerin von den Sachverständigen K. und H. untersucht worden; sowohl K. als auch H. hätten in ihren Schätzungsurkunden vom 1. Dezember 1950 bzw vom 14. Juli 1951 noch die Motornummer 618 angegeben. K. hat erst in seinem Schreiben vom 13. Juni 1951 die in seiner Schätzungsurkunde vom 1. Dezember 1950 enthaltene Angabe der Motornummer 618 als einen Irrtum bezeichnet, aber auch darauf hingewiesen, daß sich kaum feststellen lasse, zu welchem Zeitpunkt - vor oder nach der ersten Schätzung - der Motor ausgetauscht worden sei. Da die Klägerin die in dieser Hinsicht vorhandenen Zweifel nach der Überzeugung des Berufungsgerichts durch die als wahr unterstellten Indizienbehauptungen nicht beseitigen kann, konnte das Berufungsgericht ohne Verfahrensverstoß davon absehen, die angebotenen Indizienbeweise zu erheben.
Die Klägerin hat weiter behauptet, die Beklagte habe mit dem zweiten von ihr verkauften Tatra-Wagen ähnliche Betrügereien verübte. Die Revision meint, daß der Beweis gleichartiger Täuschungshandlungen im vorliegenden Fall für den "indirekten Beweis" ausreichen müßte. Auch dieser Angriff der Revision geht fehl. Das Berufungsgericht hat daß Vorbringen der Klägerin gewürdigt, aber mit Recht nicht für entscheidungserheblich gehalten und ausgeführt, daß aus den augeblichen Streitigkeiten der Beklagten mit der Firma M. keine Rückschlüsse auf den hier zu entscheidenden Streit gezogen werden konnten. Im übrigen hat das Berufungsgericht diese Behauptungen der Klägerin auch als bereits urkundlich widerlegt angesehen. Der von der Beklagten in Zahlung gegebene zweite Tatra-Lastkraftwagen ist am 27. Juli 1950 von dem Sachverständigen M. geschätzt worden. Die hierüber ausgestellte Schätzungsurkunde, die der Firma M. nach dem eigenen Vortrag der Klägerin vorgelegt worden ist, weist die Motornummer 723 aus. Die Schätzungsurkunde widerlegt also die Behauptung der Klägerin, daß hier zum Zwecke der Täuschung, ebenfalls der Motor Nr. 618 eingebaut und begutachtet worden sei. Das Berufungsgericht hat insoweit ohne Rechtsirrtum festgestellt, daß ein Betrug gegenüber der Firma M. ausscheide.
Die weitere Behauptung der Klägerin, die Beklagte habe im Jahre 1948 an die Firma R., K., das Ansinnen gestellt, eine Motornummer zu verändern, hat ebenfalls nur indizielle Bedeutung in dem Sinne, daß dem Inhaber der Beklagten eine Täuschung zuzutrauen sei. Das Berufungsgericht hat auch diese Behauptung ohne Prozeßverstoß als nicht entscheidungserheblich und deshalb als nicht beweisbedürftig ansehen können.
Schließlich hat die Klägerin noch behauptet, die Beklagte habe in beiden Fällen, also sowohl bei der Schätzung des Tatra-Wagens mit der Motornummer 618 als auch bei der Schätzung des Wagens mit der Motornummer 723, dem Sachverständigen M. fälschlich angegeben, die Wagen bzw die Motoren seien generalüberholt worden. Das Berufungsgericht hat die Entscheidungserheblichkeit dieser Behauptungen ohne Rechtsirrtum mit der Begründung verneint, der von der Klägerin beauftragte Sachverständige M. habe einen Motor mit der Nr. 651 untersucht und nur an diesem Motor Mängel festgestellt; solange aber nicht feststehe, daß dies der Motor sei, mit dem der Tatra-Lastzug bei der Schätzung und bei der Übergabe an L. ausgerüstet gewesen sei, könne auch nicht festgestellt werden, daß die durch den Sachverständigen M. vorgenommene Schätzung falsch gewesen sei. Der Sachverständige M. hat nämlich nach dem Inhalt seiner Schätzungsurkunde vom 21. Juni 1950 einen Tatra-Lastkraftwagen mit der Motornummer 618 geschätzt. Da die Klägerin nicht hat dartun können, daß die Beklagte dem Sachverständigen M. diesen Motor nur zu Täuschungszwecken vorgeführt und nachher durch den Motor Nr. 651 ersetzt habe, ist auch, wie das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum ausführt, nicht nachzuweisen, daß die Beklagte durch bewußt falsche Angaben eine unrichtige Schätzung erschlichen habe.
Da es also an einem schlüssigen Beweisantritt für die von der Klägerin behauptete, angeblich für ihren Schaden ursächliche Täuschung fehlt, bedarf es keiner weiteren Prüfung, ob diese Täuschung auch gegenüber der Klägerin begangen worden und für den ihr entstandenen Schaden ursächlich gewesen ist.
Nach alledem war die Revision mit der Kostenfolge aus §97 ZPO zurückzuweisen.