Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 02.03.1965, Az.: BVerwG IV B 100.65
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 02.03.1965
- Aktenzeichen
- BVerwG IV B 100.65
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1965, 15180
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Rheinland-Pfalz - 15.10.1964 - AZ: OVG 1 A 27/64
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- BRS 16, 26
Amtlicher Leitsatz
Ein beschlossener, aber noch nicht genehmigter Flächennutzungsplan unterfällt nicht der Vorschrift des § 33 BBauG, wonach Bauvorhaben in Gebieten zulässig sind, in denen die Gemeinde beschlossen hat, einen Bebauungsplan aufzustellen.
- Fortführung der Rechtsprechung des I. Senats zu § 33 BBauG (BVerwG I B 171.63) -
In der Verwaltungsstreitsache hat der IV. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 2. März 1965
durch
den Senatspräsidenten Külz und
die Bundesrichter Klein und Clauß
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 15. Oktober 1964 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 3 000 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Der Kläger errichtete ohne Baugenehmigung in der Gemeinde ... ein Gebäude in Fertigbauweise von etwa 24 qm Grundfläche. Das so bebaute Grundstück liegt außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs eines Bebauungsplans und außerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils auf einem leicht abfallenden Hang und bietet eine schöne Aussicht ...
Das Landratsamt Ahrweiler gab mit Verfügung vom 30. Januar 1963 dem Kläger auf, das Gebäude innerhalb einer Frist von drei Monaten abzureißen. Widerspruch, Klage und Berufung des Klägers blieben erfolglos. Das Berufungsurteil, in dem eine Revision nicht zugelassen ist, ist im wesentlichen damit begründet, daß das im Außenbereich ohne Baugenehmigung errichtete Gebäude nach § 35 Abs. 1 Ziffer 1 des Bundesbaugesetzes vom 23. Juni 1960 (BGBl. I S. 341) - BBauG - nicht zulässig sei, weil es keinem landwirtschaftlichen Betriebe diene. Selbst wenn der Kläger im Nebenberuf eine Obstplantage betreiben wolle, genüge das insoweit nicht. Das Gebäude könne auch nicht nach § 35 Abs. 2 BBauG zugelassen werden, weil andernfalls das Entstehen einer Splittersiedlung zu befürchten sei. Es sei auch ohne Bedeutung, daß die Gemeinde einen Flächennutzungsplan beschlossen habe, der das Gelände, in dem das vom Kläger gebaute Grundstück liege, als Wochenendgebiet ausweise; denn dieser Flächennutzungsplan sei noch nicht genehmigt. Es sei auch zweifelhaft, ob er die erforderliche Genehmigung erhalten werde. Der Kläger könne sich ferner weder auf andere in der Nachbarschaft seines Grundstücks errichtete Gebäude berufen, da diese unter der Geltung anderer gesetzlicher Vorschriften genehmigt worden seien, noch könne ihm nach § 33 BBauG eine Genehmigung erteilt werden, weil diese Vorschrift voraussetze, daß die Gemeinde einen Bebauungsplan und nicht nur einen Flächennutzungsplan beschlossen habe.
Mit der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision trägt der Kläger vor, der Beschluß einer Gemeinde, ein Gebiet in einem Flächennutzungsplan auszuweisen, erzeuge die gleichen Rechtswirkungen, wie sie § 33 BBauG für den Beschluß, einen Bebauungsplan aufzustellen, vorsehe. Die Klärung der Frage, ob sich die Vorschrift des § 33 BBauG nur auf das Wort "Bebauungsplan" stütze oder ob auch die von der Gemeinde als Träger der Planungshoheit beschlossene Aufstellung eines Flächennutzungsplans darunter zu verstehen sei, sei von grundsätzlicher Bedeutung.
II.
Das Rechtsmittel hatte keinen Erfolg.
Da sich die Beschwerde nicht gegen die Ausführungen des Berufungsurteils wendet, daß das Gebäude nach § 35 Abs. 1 Ziffer 1 und Abs. 2 BBauG nicht zugelassen werden könne, kommt es nur darauf an, ob das Vorhaben nach § 33 BBauG zugelassen werden kann. Dazu hat das Berufungsgericht festgestellt, daß zwar ein Flächennutzungsplan beschlossen, aber noch nicht genehmigt worden ist. Diese Feststellung ist für das Revisionsgericht gemäß § 137 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - bindend. Die von der Beschwerde aufgeworfene Frage, ob sich § 33 BBauG nur auf einen Bebauungsplan oder auch auf einen beschlossenen, aber nicht genehmigten Flächennutzungsplan bezieht, hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Schon der Wortlaut des Gesetzes, bei dem jede Auslegung zu beginnen hat, ist insoweit eindeutig: Das Bundesbaugesetz unterscheidet scharf zwischen Flächennutzungsplan (§§ 5 bis 7 BBauG) und Bebauungsplan (§§ 8 bis 13 BBauG). Während der Flächennutzungsplan nur ein vorbereitender Bauleitplan ist, ist der Bebauungsplan ein verbindlicher, festsetzender Plan (§ 1 Abs. 2 BBauG). Das Wesen des Bebauungsplans liegt gerade darin, daß er die zahlreichen Einzelheiten regelt, die in § 9 BBauG genannt sind.
Soweit § 33 BBauG von der Zulässigkeit von Bauvorhaben in Gebieten ausgeht, in denen eine Gemeinde beschlossen hat, einen Bebauungsplan im Sinne des § 30 BBauG aufzustellen, folgt schon aus dem Wortlaut dieser Bestimmung, daß damit ein Flächennutzungsplan nicht gemeint sein kann. Insbesondere zeigt der Hinweis auf § 30 BBauG, daß bereits ein Mindestmaß an Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzungen, über die überbaubaren Grundstücksflächen und über die örtlichen Verkehrsflächen vorliegen muß. Da bei einem Flächennutzungsplan offen ist, ob und in welcher Form die dort enthaltenen Leitideen später in einem Bebauungsplan ihren Niederschlag finden werden, kann es auch vom Sinn und Zweck des Gesetzes her nur richtig sein, daß in § 33 BBauG ausschließlich Bebauungspläne, nicht aber Flächennutzungspläne gemeint sind.
Darüber hinaus setzt auch die Anwendung des § 33 BBauG voraus, daß der beschlossene. Bebauungsplan bereits genehmigt worden ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat zu § 33 BBauG bereits entschieden, daß es mit dem Sinn und Zweck des Gesetzes unvereinbar sei, wenn zugunsten des Bauwerbers noch nicht förmlich abgeschlossene Planungsarbeiten zu berücksichtigen wären, solange die endgültigen, zukünftigen Festsetzungen noch ungewiß sind. Die Möglichkeit, daß der beschlossene Plan und der endgültige, genehmigte Plan übereinstimmen werden, genügt allein zur Erteilung der Baugenehmigung nicht. Vielmehr muß der Stand des Planungsverfahrens bereits einen hinreichend sicheren Schluß darauf zulassen, daß das Vorhaben mit dem künftigen Plan übereinstimmen wird. Da der Inhalt des Bebauungsplans den Zielen der Raumordnung und Landesplanung anzupassen ist (§ 1 Abs. 1, 4 und 5 BBauG), kommt dem Genehmigungsverfahren eine so erhebliche Bedeutung zu, daß allein der Beschluß über die Aufstellung eines Bebauungsplans den Erfordernissen des § 33 BBauG nicht genügt (BVerwG, Beschluß vom 6. Dezember 1961 - I B 171.63 = Buchholz 406.11 zu § 33 BBauG Nr. 1). Erfordert § 33 BBauG aber einen nicht nur beschlossenen, sondern auch genehmigten Bebauungsplan, so kann erst recht ein zwar beschlossener, aber nicht genehmigter Flächennutzungsplan nicht zur Erteilung einer Baugenehmigung führen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 3 000 DM festgesetzt.
[D]ie Festsetzung des Streitwertes [beruht] auf § 189 Abs. 1 VwGO, § 74 BVerwGG.
Klein
Clauß