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Bundesgerichtshof
Urt. v. 02.07.1953, Az.: III ZR 337/51

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
02.07.1953
Aktenzeichen
III ZR 337/51
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1953, 12771
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
Oberlandesgericht in Oldenburg - 22.10.1951

Prozessführer

des C. z. g. En. in E., vertreten durch seinen Vorstand,

Prozessgegner

die Stadt Emden, vertreten durch den Rat der Stadt,

hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 8. Juni 1953 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Pagendarm, Dr. Weber, Dr. Kreft, Dr. Wolany und Dr. Beyer

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Oldenburg vom 22. Oktober 1951 teilweise aufgehoben: der Anspruch auf Entschädigung nach Massgabe des §6 der Verordnung des Oberpräsidenten in Hannover vom 28. September 1945 ist auch insoweit dem Grunde nach gerechtfertigt, als er auf die Lockerung des Mauerwerks und die Notwendigkeit von Aufwendungen zwecks Wiederaufbaues der Dachkonstruktion gestützt wird, und nicht nur hinsichtlich des entnommenen Holzes, wie das Berufungsgericht erkannt hat.

Im übrigen (Anspruch aus Amtspflichtverletzung) wird die Revision zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Höhe des Anspruchs wird die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen, dem auch die Entscheidung über die Kosten der Revision überlassen wird.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Der Kläger, der seit 1887 infolge Verleihung Rechtsfähigkeit hat, besitzt in E. ein vor dem ersten Weltkrieg erbautes Clubhaus. Dieses erlitt 1944 durch Kriegseinwirkungen einen grösseren Schaden. Die beklagte Stadt bemühte sich seit Herbst 1945 auf Weisung der Militärregierung, in den weniger zerstörten Gebäuden durch deren Instandsetzung wieder Wohnungen zu schaffen. "Die dazu erforderlichen Baustoffe" waren nach der Verordnung des Oberpräsidenten in Hannover vom 28. September 1945 "weitmöglichst aus den Trümmern und Resten durch kriegerische Einwirkungen beschädigter oder zerstörter Gebäude aller Art ... zu bergen und zu verwenden". Unter Berufung auf diese Verordnung und das Reichsleistungsgesetz beschlagnahmte der Leiter des Bauamts der beklagten Stadt mit Verfügung vom 4. Februar 1946 die Holzkonstruktion auf dem Gebäude des Klägers. Eine hiergegen eingelegte Beschwerde wurde durch den Regierungspräsidenten zurückgewiesen. Daraufhin wurde die beschlagnahmte Dachkonstruktion von der beklagten Stadt abgedeckt und das angefallene Holz zu Instandsetzungen auf öffentlichen und privaten Grundstücken verwendet.

2

Mit der vorliegenden Klage verlangt der Kläger Ersatz des ihm durch die Wegnahme der Dachkonstruktion entstandenen Schadens, den er im Antrag vor dem Landgericht mit 10.000,- DM beziffert hat.

3

Er hat behauptet, die Beamten der beklagten Stadt hätten pflichtwidrig gehandelt. Das Clubhaus sei nur gering beschädigt und daher selbst instandsetzungsfähig gewesen. Die Holzkonstruktion des Daches, die auch als Halt für die Mauern gedient habe, sei noch voll brauchbar gewesen, deshalb hätte sie nicht abgerissen werden dürfen. Auf alle Fälle müsse die beklagte Stadt die in der Verordnung vom 28. September 1945 vorgesehene und von ihr auch ausdrücklich zugestandene Entschädigung für die vorgenommene Enteignung leisten, zumal sie etwa drei Viertel des angefallenen Holzes für eigene Grundstücke verbraucht habe. Der Wiederaufbau der Dachkonstruktion koste 9.236,41 DM.

4

Der Kläger hat in der Berufungsinstanz beantragt, die Beklagte zur Zahlung von 2.500 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 21. Juni 1948 zu verurteilen, hilfsweise festzustellen, dass sie zu der Zahlung verpflichtet sei.

5

Die beklagte Stadt hat um Klageabweisung gebeten. Sie hat bestritten, dass ihre Beamten eine Amtspflicht verletzt hätten. Die Wegnahme der Dachkonstruktion sei rechtmässig erfolgt. Zu einer Entschädigungszahlung sei sie, die Beklagte, nach den Anweisungen der Militärregierung nicht befugt gewesen. Das angefallene Holz habe höchstens einen Wert von 5.000 RM gehabt, so dass der Kläger nunmehr bestenfalls 500 DM beanspruchen könne.

6

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat das landgerichtliche Urteil abgeändert und den Anspruch des Klägers dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. In den Entscheidungegründen führt es aus, dass dem Kläger nur ein Anspruch auf Ersatz des Wertes des Holzes zustehe und dass der hierfür massgebende RM-Betrag im Verhältnis 10 : 1 auf DM umzustellen sei.

7

Der Kläger ist der Ansicht, dass seine Klage trotz Fehlens eines entsprechenden Ausspruchs doch zum Teil abgewiesen worden sei. Mit der Revision beantragt er, das Berufungsurteil, soweit es zu seinen Ungunsten entschieden hat, aufzuheben und ganz nach seinen Anträgen in der Berufungsinstanz zu erkennen. Die Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe:

8

A)

Die Revision ist zulässig.

9

I.

Wie sich aus §546 ZPO ergibt, ist auch die Revision nur dann zulässig, wenn der Revisionskläger durch die Entscheidung des Berufungsgerichts beschwert ist, d.h. wenn ihm in dieser weniger zugebilligt worden ist, als er beantragt hat.

10

1.

Hierbei ist davon auszugehen, dass eine Belastung allein durch die Urteilsgründe nicht ausreicht, weil diese keine Rechtskraft schaffen (Stein-Jonas-Schönke II, A 3 zu §511). In Betracht kommt auch bei einem Grundurteil nur die Entscheidung über den erhobenen Anspruch als solchen. Der Inhalt der gefällten Entscheidung ist aber nicht allein nach dem Wortlaut des Urteilsausspruchs festzustellen, vielmehr muss insoweit auch auf die Urteilsgründe zurückgegriffen werden. Das ist nicht nur für den engeren Fall der "Auslegung" eines an sich nicht ganz klaren Urteilsausspruchs geboten, sondern allgemein, wenn es gilt, "den wahren Sinn des Urteilsausspruchs ... zu ermitteln" (RG in JW 1935 S. 3463 mit zustimmender Anmerkung von Jonas). An dieser in der neueren Rechtsprechung des Reichsgerichts (vgl. auch RG in JW 1937 S. 232) entwickelten Linie ist festzuhalten, weil nur so der wirkliche, in dem Urteil als ganzem zum Ausdruck gekommene Wille des Richters zur Geltung kommen kann.

11

2.

Im vorliegenden Fall hat das Berufungsgericht in der Urteilsformel ausgesprochen: "Der Anspruch des Klägers ist dem Grunde nach gerechtfertigt". In den Urteilsgründen führt es aus, dass aus einer schuldhaften Amtspflichtverletzung dem Kläger ein Anspruch nicht zustehe. Es billigt ihm nur "eine Entschädigung in Geld nach Massgabe des Wertes des entnommenen Holzes im Zeitpunkt des Abbaues vom Grundstück des Klägers" aus dem Gesichtspunkt der Inanspruchnahme zu und sagt weiter, dass es sich hierbei um einen RM-Anspruch handle, der im Verhältnis 10 : 1 auf DM umzustellen sei.

12

a)

Die Revision meint, damit sei "in Wirklichkeit die Klage in Höhe von neun Zehnteln abgewiesen" worden. Dem kann zwar nicht zugestimmt werden.

13

Die Frage, welcher Teil eines in Reichsmark errechneten Geldbetrages jetzt in Deutscher Mark zu zahlen sei, betrifft die Höhe, nicht den Grund des Anspruchs. Enthält ein Urteil über den Grund des Anspruchs auch eine Entscheidung zur Höhe des Anspruchs, so handelt es sich insoweit um eine unzulässige Entscheidung, die unverbindlich ist (vgl. RG in JW 1925, S. 1491 sowie JW 1927, S. 1637) und somit auch nicht in Rechtskraft erwachsen kann. Eine dem Kläger ungünstige Entscheidung kann aber nur dann als eine wirkliche Klageabweisung in Betracht kommen, wenn das Gericht an sie gemäss §318 ZPO gebunden ist.

14

b)

Eine die Revision statthaft machende, den Kläger beschwerende Entscheidung muss aber dennoch im vorliegenden Falle darin erblickt werden, dass das Berufungsgericht sich schon im Grundurteil auf eine Umstellung des Entschädigungsbetrages für das entnommene Holz im Verhältnis 10 : 1 auf DM festgelegt hat. In dem Ergänzungsurteil vom 8. Mai 1952 ist im Zusammenhang mit den Ausführungen, die das angefochtene Urteil zur Frage der Umstellung enthält, ausdrücklich die Rede davon, dass sie "zur Ergänzung der Urteilsformel heranzuziehen" seien. Damit hat das Berufungsgericht zu erkennen gegeben, dass es sich im Höheverfahren an den diesbezüglichen Standpunkt des Grundurteils halten würde. Besteht aber für eine Partei die Gefahr, dass eine unzulässige Entscheidung einem weiteren Verfahren als verbindlich zugrunde gelegt wird, dann muss ihr auch das Recht zugestanden werden, gegen die inkorrekte Entscheidung mit den gewöhnlichen Rechtsmitteln vorzugehen (vgl. Stein-Jonas-Schönke, I 2 b δ zu §304 ZPO).

15

c)

Im übrigen ist die Klage trotz Fehlens eines entsprechenden Ausspruchs im Urteilstenor nach zwei Richtungen hin auch tatsächlich abgewiesen worden; das ergibt sich aus den Urteilsgründen, die bei der Ermittlung des Inhalts und der Tragweite der angefochtenen Entscheidung mitberücksichtigt werden müssen, wie schon ausgeführt.

16

aa)

Der Kläger hat seine Klage in erster Linie auf §839 BGB, Art. 131 WeimVerf gestützt. Insoweit ist aber sein Anspruch unzweifelhaft vom Berufungsgericht verneint worden. Da nicht ausgeschlossen ist, dass die Höhe eines Schadensersatzanspruchs wegen einer unerlaubten Handlung eine andere sein kann als die eines Entschädigungsanspruchs wegen einer Inanspruchnahme, liegt in der Abweisung des einen Klagegrundes eine Beschwer des Klägers, die sein Rechtsmittel zulässig macht (vgl. RGZ 97, 30 mit weiteren Nachweisen). Die Revision wendet sich auch ausdrücklich gegen die Verneinung einer schuldhaften Amtspflichtverletzung durch das Berufungsgericht.

17

bb)

Auch den Anspruch auf Entschädigung wegen der Inanspruchnahme hat das Berufungsgericht dem Kläger in Wahrheit nur zum Teil zugesprochen und zum anderen Teil abgewiesen. Insoweit hat sich der Kläger rechtlich auf §26 Abs. 3 RLG und auf den ganzen §6 der Verordnung des Oberpräsidenten in Hannover vom 28. September 1945 berufen und in tatsächlicher Hinsicht ausgeführt, dass ihm ausser dem in der Wegnahme des Holzes liegenden Schaden auch noch ein weiterer Schaden dadurch entstanden sei, dass eine Lockerung des Gefüges der Hausmauer entstanden sei, und insbesondere dass dadurch hohe Aufwendungen zum Wiederaufbau des Daches erforderlich geworden seien.

18

Wenn das Berufungsgericht ihm aber nur den Wert des Holzes zubilligen will, so hat es damit die auf §§26 Abs. 3 RLG, §6 Abs. 2 der Verordnung des Oberpräsidenten in Hannover vom 28. September 1945 gestützten Ansprüche verneint und damit wieder die Klage teilweise abgewiesen, so dass auch insoweit eine Beschwer des Klägers, welche die Revision zulässig macht, zu bejahen ist.

19

Ausdrücklich wird zwar hierauf von der Revision nicht hingewiesen. Aber das ist unschädlich; denn begehrt wird Aufhebung des klageabweisenden Teiles des angefochtenen Urteils im vollen Umfang und hierbei hat das Revisionsgericht von sich aus zu prüfen, ob eine wirkliche Beschwer des Klägers gegeben ist und eine Verletzung des Gesetzes vorliegt.

20

II.

Aus §546 ZPO ergeben sich keine Bedenken gegen die Zulässigkeit der Revision.

21

Soweit es sich um den Schadensersatzanspruch aus Amtspflichtverletzung handelt, ist die Revision ohne Rücksicht auf den Wert des Beschwerdegegenstandes gemäss §547 ZPO zulässig. Soweit der Entschädigungsanspruch wegen Enteignung in Betracht kommt, ist sie zulässig, weil das Berufungsgericht die Revision zugelassen hat. Auf wessen Antrag die Zulassung erfolgt ist, spielt keine Rolle, da §546 ZPO nur an die Zulassung der Revision als solche anknüpft. Den Antrag auf Zulassung der Revision haben beide Parteien gestellt. In dem Bemerken, dass die Revision auf Antrag der Beklagten zugelassen werde, kann keine Beschränkung der Zulassung auf bestimmte Rechtsfragen erblickt werden; denn es heißt in dem Urteil allgemein, dass die Revision im Hinblick auf "die zu entscheidenden Rechtsfragen" zugelassen werde.

22

B)

Die sachliche Nachprüfung des angefochtenen Urteils muss sich auf die ausgesprochene Klageabweisung, also auf die oben unter A I 2 c umrissenen Klageansprüche, beschränken.

23

I.

Ob eine Umstellung bei dem Entschädigungsanspruch wegen des entnommenen Holzes in Betracht kommt und wie sie gegebenenfalls vorzunehmen wäre, ist bei der Prüfung des Grundes des Anspruches nicht zu erörtern. Die diesbezügliche Entscheidung des Berufungsgerichts ist unzulässig und unverbindlich und ist deshalb in dem weiteren Verfahren als nicht vorhanden zu behandeln.

24

II.

Die Angriffe der Revision gegen die Verneinung eines Anspruchs aus unerlaubter Handlung gehen fehl.

25

1.

Das Vorbringen der Revision, die Beamten der beklagten Stadt hätten sich "nicht im geringsten darum gekümmert, ... ob es sich um Trümmer oder Reste, oder um einen nicht erhaltungswürdigen und verwendungsfähigen Bauteil handelte", enthält eine tatsächliche Behauptung, die der Kläger im bisherigen Verlauf des Rechtsstreits so nicht aufgestellt hat, und die deshalb in der Revisionsinstanz unberücksichtigt bleiben muss.

26

2.

Bisher hat der Kläger nicht behauptet, dass die Beamten der beklagten Stadt sich überhaupt keine Gedanken über die Rechtsgrundlage ihres Eingriffs gemacht und so willkürlich gehandelt hätten, sondern hat ihnen nur vorgeworfen, dass sie zu Unrecht die Verordnung vom 28. September 1945 in seinem Falle angewandt hätten, weil sie nicht ermächtigt gewesen seien. "Häuser, die nur zum Teil zerstört waren, ganz oder zum Teil abzubrechen".

27

Das Landgericht hat demgegenüber das Vorgehen der Beamten der beklagten Stadt als rechtmässig, das Berufungsgericht auf alle Fälle als nicht schuldhaft angesehen. Diese Entscheidung des Berufungsgerichts ist zutreffend.

28

Die Revision meint zwar im Einblick auf die Rechtsfrage der Anwendbarkeit der Verordnung vom 28. September 1945 auf den vorliegenden Fall, die bisher im Mittelpunkt des Rechtsstreits gestanden hat, die Beamten der beklagten Stadt hätten sich "vorher genau darüber unterrichten müssen, ob die Voraussetzungen vorlagen". Es ist aber nicht ersichtlich, in welcher Weise sie das hätten tun sollen. Die Abdeckung hat das Bauamt erst veranlasst, nachdem die Beschwerde des Klägers gegen die Inanspruchnahmeverfügung vom Regierungspräsidenten als unbegründet zurückgewiesen worden war. Der Kläger hat sich im Laufe des Rechtsstreits, um ein Verschulden der Beamten der beklagten Stadt darzutun, insbesondere auch auf die Richtlinien Nr. 16 der britischen Militärregierung vom 23. März 1946 gestützt, in denen nur von einem Zugriff auf "schwerbeschädigte" Grundstücke oder Teilgrundstücke die Rede sei. Aber gerade in diesen Richtlinien wird der Begriff "schwerbeschädigt" dahin umschrieben, dass es sich dabei um Gebäude handle, die "zu solchem Grade beschädigt sind, dass Reparaturen im Augenblick oder in Zukunft unmöglich sein würden". Dass das Gebäude des Klägers nach Lage der Verhältnisse vom Februar 1946 zu den Gebäuden gezählt werden konnte, die in absehbarer Zeit nicht wieder instandgesetzt werden könnten, wird auch vom Kläger nicht bestritten. Darauf haben es aber die Beamten der beklagten Stadt entscheidend abgestellt. Bei diesen Umständen kann man ihnen den Vorwurf eines schuldhaften Verhaltens nicht machen.

29

Insoweit erweist sich das die Berufung zurückweisende Urteil als richtig und die Revision als unbegründet.

30

III.

Anders ist es dagegen bei den übrigen über den Sachwert des Holzes hinaus erhobenen Ansprüchen auf Entschädigung.

31

1.

Soweit die vom Kläger behaupteten Schäden am Gebäude selbst in Betracht kommen, ist der Anspruch auf eine angemessene Entschädigung nach §6 Abs. 2 der Verordnung des Oberpräsidenten in Hannover vom 28. September 1945 ("Schäden aller Art") begründet. Der Kläger hat zwar diese Schäden nicht im einzelnen dargelegt, aber dessen hat es auch im Grundverfahren nicht bedurft, solange die beklagte Stadt die Entstehung dieser nach allgemeiner Lebenserfahrung sehr naheliegenden Schäden nicht bestritten und der Kläger seinen ganzen Schaden nur in einem Gesamt-DM-Betrag geltend gemacht hat. Dem Grunde nach ist ihm der diesbezügliche Anspruch zuzuerkennen.

32

2.

Das gleiche gilt hinsichtlich der über die Beschaffung des Holzes selbst hinausgehenden notwendigen Aufwendungen zur Wiedererrichtung des Dachstuhls.

33

a)

Ob insoweit ein Anspruch aus §26 Abs. 3 RLG unter dem Gesichtspunkt abgeleitet werden könnte, dass es sich um "Verluste" handle, die "infolge der Leistung entstehen", kann dahingestellt bleiben.

34

b)

Auf alle Fälle ist der Anspruch durch §6 Abs. 2 der Verordnung des Oberpräsidenten in Hannover vom 28. September 1945 gedeckt, der für "Schäden aller Art", die "infolge ... der Inanspruchnahme der Leistung ohne grobes Verschulden der Geschädigten entstehen", eine angemessene Entschädigung vorsieht. Zu den Schäden aller Art zählen auch die Vermögensbeeinträchtigungen, die durch notwendige Aufwendungen zur Vermeidung eines weiteren Verfalls eines Gebäudes, das in Anspruch genommen worden ist, verursacht werden. Dass der Kläger sein abgedecktes Gebäude wieder in den früheren Zustand versetzen musste, um es vor dem völligen Ruin zu schützen, war von Anfang an so selbstverständlich, dass die für den Wiederaufbau der Dachkonstruktion notwendigen Aufwendungen als "infolge" der Inanspruchnahme entstanden gelten müssen. Dann hat aber der Kläger auch insoweit einen Anspruch auf angemessene Entschädigung.

35

Dass an der Gültigkeit der Verordnung des Oberpräsidenten in Hannover vom 28. September 1945 Zweifel bestehen könnten, ist nicht ersichtlich. Die Verordnung ist, wie sie in ihrer Einleitung selbst hervorhebt, "auf Anordnung der Militärregierung" erlassen worden. Bei dieser Lage wird man nicht verlangen können, dass sie auch förmlich hätte veröffentlicht werden müssen. Einen Veröffentlichungszwang hat in Niedersachsen erst die Verordnung vom 8. April 1946 über das "Amtsblatt für Niedersachsen ... zugleich Mitteilungs- und Verordnungsblatt des Oberpräsidenten von Hannover" (ABl. Nds 1946, S. 1) gebracht.

36

3.

Ob die Vorschriften der genannten Verordnung- und des in der Inanspruchnahmeverfügung mit angeführten Reichsleistungsgesetzes - mit Recht oder Unrecht bei der Inanspruchnahme des vorliegenden Falles zur Anwendung gekommen sind, spielt bei der Frage der Entschädigung keine Rolle, wie das Berufungsgericht mit Recht angenommen hat. Voraussetzung für die Entschädigung ist nämlich nicht, dass die Inanspruchnahme sachlich gerechtfertigt ist, sondern es genügt, dass der Verwaltungsakt der Inanspruchnahme wirksam geworden ist. Eine etwaige Fehlerhaftigkeit, die nur zur Aufhebbarkeit, aber nicht zur Nichtigkeit führt, ist unbeachtlich. An der Wirksamkeit der Inanspruchnahmeverfügung bestehen aber keine Zweifel.

37

4.

Der Zahlungspflicht der beklagten Stadt stehen auch die von ihr angeführten Richtlinien Nr. 16 der Militärregierung vom 28. März 1946 nicht entgegen. In ihnen wird ein Anspruch auf Entschädigung nicht etwa versagt, sondern nur seine Begleichung zurückgestellt "bis zu einem Zeitpunkt, in dem allgemein Kriegssachschadenzahlungen geleistet werden" (vgl. Ziff 6 d der Richtlinien). Mit dem Inkrafttreten des Lastenausgleichsgesetzes, das auch die Kriegssachschäden regelt, sind zwar nicht auch schon Zahlungen auf die allgemeine Entschädigung verbunden (vgl. §252 Abs. II LAG). Ebenso lässt es sich nicht mit dem Berufungsgericht sagen, dass die angeführte Anordnung der Militärregierung sich nur auf Leistungen beziehe, die "auf Grund" der Richtlinien, also nach ihrem Inkrafttreten, in Anspruch genommen worden seien; der Wortlaut spricht von einer Beschlagnahme, "die unter Gesichtspunkten dieser Anordnung unternommen worden ist", wozu auch die schon vor Erlass der genannten Richtlinien im Zuge der Vollziehung der Anordnungen der Militärregierung ausgesprochenen Massnahmen gerechnet werden müssen.

38

Aber die Frage, welche Zahlungen statthaft seien, ist durch die Militärregierung einige Zeit nach den hier fraglichen Richtlinien besonders geregelt worden durch die Verordnung der britischen Militärregierung Nr. 99 (ABl. S. 589). In diese allgemeine Regelung sind auch die Zahlungen zur "Entschädigung für den Verlust von Baumaterial" aus bombengeschädigten Gebäuden aufgenommen worden. Damit haben die früheren nichtveröffentlichten Richtlinien ihre Maßgeblichkeit verloren. Nachdem aber inzwischen die Verordnung Nr. 99 durch die Verordnung Nr. 226 der AHK vom 10. Februar 1951 aufgehoben worden ist, spielen die früheren Beschränkungen keine Rolle mehr.

39

5.

Auch die Berufung auf das Lastenausgleichsgesetz vermag die Beklagte von ihrer Zahlungspflicht nicht zu entbinden. Der von ihr angeführte §366 gibt ihr kein Leistungsverweigerungsrecht, sondern regelt eine Frage, die mit dem vorliegenden Rechtsstreit nichts zu tun hat; um einen "Kriegsfolgeschaden" handelt es sich bei dem Anspruch des Klägers nicht.

40

6.

Ob bei den dem Kläger über das Berufungsurteil hinaus zuzusprechenden Ansprüchen auch eine Umstellung in Betracht kommen könnte und wie sie gegebenenfalls zu erfolgen hätte - allgemein ist die Frage von dem erkennenden Senat dem Grossen Senat für Zivilsachen in einer anderen Sache zur Entscheidung vorgelegt worden -, ist hier nicht zu entscheiden. Da selbst bei einer Umstellung im Verhältnis 10 : 1 die geltend gemachten Ansprüche nicht ganz zu verneinen sein würden, steht dem Zwischenurteil über den Grund des Anspruchs nichts im Wege.

41

Nach §§563, 564, 565 ZPO war somit, wie geschehen, zu entscheiden. Die Kostenentscheidung war dem Schlussurteil im Höheverfahren zu überlassen.

Dr. Pagendarm Dr. Weber Dr. Kreft Wolany Dr. Beyer