Bundesgerichtshof
Beschl. v. 06.05.1998, Az.: 1 StR 59/98
Täterschaft oder Teilnahme (Beihilfe) durch das Anmieten eines Pkws
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 06.05.1998
- Aktenzeichen
- 1 StR 59/98
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1998, 20422
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG München I - 29.09.1997
Rechtsgrundlagen
Verfahrensgegenstand
Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
hat am 6. Mai 1998
beschlossen:
Tenor:
- 1.
Das Verfahren wird gemäß § 154 Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt, soweit die Angeklagte in den Fällen II 3, 4 und 5 der Urteilsgründe verurteilt worden ist.
Insoweit trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die der Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen.
- 2.
Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts München I vom 29. September 1997 dahin abgeändert, daß die Angeklagte wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Erwerb von Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und einem Monat verurteilt wird (§ 349 Abs. 4 StPO).
- 3.
Die weitergehende Revision wird verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO).
Die Beschwerdeführerin hat die verbleibenden Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
In den Fällen II 3, 4 und 5 der Urteilsgründe hat die Strafkammer ihre Annahme, es liege Mittäterschaft und nicht Beihilfe vor, ausschließlich mit dem Hinweis begründet, das Anmieten eines Pkw's - der entsprechend auch dem Tatplan nicht für die eigentliche Durchführung der Tat verwendet wurde - sei ein "arbeitsanteiliger" Tatbeitrag. Ob dies rechtlicher Überprüfung standhalten könnte, kann offenbleiben. Da die in diesen Fällen verhängten Einzelstrafen (jeweils ein Jahr in den Fällen II 3 und 4, ein Jahr und sechs Monate im Fall II 5) sich auf die Gesamtfreiheitsstrafe nur verhältnismäßig geringfügig ausgewirkt haben (Erhöhung der im Fall II 2 verhängten Einsatzstrafe von zwei Jahren und einem Monat auf zwei Jahre und sechs Monate), hat der Senat auf Antrag des Generalbundesanwalts aus Gründen der Prozeßwirtschaftlichkeit das Verfahren insoweit gemäß § 154 Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt (vgl. Schoreit in KK 3. Aufl. § 154 Rdn. 1 m.w.Nachw.).
Dies führt zur Änderung des Schuldspruchs und zum Wegfall der Gesamtfreiheitsstrafe.
Im übrigen hat die aufgrund der Revisionsrechtfertigung gebotene Überprüfung des Urteils keinen die Angeklagte benachteiligenden Rechtsfehler ergeben. Es ist auch auszuschließen, daß die sehr eingehend begründete Strafhöhe im Fall II 2 von einer (möglicherweise) fehlerhaften rechtlichen Bewertung des rechtsfehlerfrei festgestellten Tatgeschehens in den anderen Fällen zum Nachteil der Angeklagten beeinflußt ist.
Auch hinsichtlich der Vermögensstrafe, der Entziehung der Fahrerlaubnis und der Bestimmung einer Sperrfrist von sechs Monaten für deren Neuerteilung hält das Urteil rechtlicher Überprüfung stand. Da die Angeklagte (auch) im Fall II 2 bei den meisten Verkaufsgeschäften beteiligt war und insgesamt bei einer "Vielzahl" der "Auslieferungsfahrten" den Pkw gesteuert hat, brauchte die Strafkammer die Ungeeignetheit der Angeklagten zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht breiter als geschehen zu begründen.